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IGNORED

Wiederladen - Erwerb von Zünd- und Treibmiteln


Waffenschrauber

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Geschrieben

Hallo mich dolcht da grad eine Frage.

Welche Grundlagen brauche ich um einen Wiederladeschein machen zu können?

Eignung, geh ich mal von aus. Braucht man auch eine Munitionserwerbsberechtigung? Und wenn ja, darf man dann nur die Kaliber wiederladen, die man erweben oder mit seiner Waffe / seinen Waffen verschiessen darf?

Weil das Wiederladen ja den Erwerb von Anzünd- und Treibmitteln beinhaltet, würde ich gerne wissen was gegeben sein muss um den Schein zu machen.

Ich hab schon im WaffG rumgestöbert aber nichts konkretes gefunden.

Danke schonmal und Grüße,

David

Geschrieben

Hallo mich dolcht da grad eine Frage.

Welche Grundlagen brauche ich um einen Wiederladeschein machen zu können?

Eignung, geh ich mal von aus. Braucht man auch eine Munitionserwerbsberechtigung? Und wenn ja, darf man dann nur die Kaliber wiederladen, die man erweben oder mit seiner Waffe / seinen Waffen verschiessen darf?

Ich hab schon im WaffG rumgestöbert aber nichts konkretes gefunden.

Danke schonmal und Grüße,

David

Für den Kurs und die Prüfung brauchst du als wichtigste Sache ne Unbedenklichkeitsbescheinigung.( natürlich Eignung, mindestalter21 oder Ausnahmegen..)

Zum Beantragen der Erlaubnis nach 27 brauchst du ein " Bedürfnis".

Entweder Jäger, Sportschütze ....

Geladene Mun darfst du besitzen, Laden darfst du alle Kaliber(KWKG ausgenommen).

nur mal kurz als Überblick..... die Experten mögen mich verbessern.

Geschrieben

Zuverlässigkeit, keine WBK nötig, Unbedenklichkleitsbescheinigung vor Lehrgang beantragen, Lehrgang mit Prüfung absolvieren, Erwerbserlaubnis nach §27 beantragen - fettich.

Das SpengG sieht in Sachen Kaliber keine Begrenzung vor. Wenn das Amt keine Auflagen reinschreibt, darfst Du alles laden. Einzig die Höchstmenge des Pulvers wird begrenzt. Üblich sind wohl 10 Kg SP und 10 Kg NC in 5 Jahren.

Du solltest wissen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Lehrgang 1 Jahr gültig ist und die Erwerbserlaubnis 5 Jahre. Letzteres muss vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden.

Geschrieben

Danke Sammler! :)

edit:

@ Floppyk ... den §27 hab ich nicht im Kopf. Mein Waffenrecht stammt von 1997 glaube ich, und das ist unauffindbar. :(

Aber wenn ich das jetzt richtig interpretiere kann man auch ohne eine Erwerbsberechtigung für Schusswaffen, Munition wiederladen!? Damit hätte ich nicht gerechnet.

thx 4 help

Geschrieben

Zuverlässigkeit, keine WBK nötig, Unbedenklichkleitsbescheinigung vor Lehrgang beantragen, Lehrgang mit Prüfung absolvieren, Erwerbserlaubnis nach §27 beantragen - fettich.

Das SpengG sieht in Sachen Kaliber keine Begrenzung vor. Wenn das Amt keine Auflagen reinschreibt, darfst Du alles laden. Einzig die Höchstmenge des Pulvers wird begrenzt. Üblich sind wohl 10 Kg SP und 10 Kg NC in 5 Jahren.

Du solltest wissen, dass Unbedenklichkeitsbescheinigung für den Lehrgang 1 Jahr gültig ist und die Erwerbserlaubnis 5 Jahre. Letzteres muss vor Ablauf der Gültigkeit verlängert werden.

Wobei in BW in der Regel keine GESAMTMENGEN eingetragen werden.

In meinem §27 steht nur " max. 3 KG pro Einkauf". hat aber wohl eher was mit dem Transport zu tun!

Danke Sammler! :)

Aber wenn ich das jetzt richtig interpretiere kann man auch ohne eine Erwerbsberechtigung für Schusswaffen, Munition wiederladen!? Damit hätte ich nicht gerechnet.

thx 4 help

Einer meiner Schützen hat den §27 Schein bekommen. Bedürfnis war " Laden von Mun für Vereinswaffen"! Der Schütze hatte noch 6 Monate seiner 12 monatigen Wartezeit vor sich!

Geschrieben

Eignung, geh ich mal von aus. Braucht man auch eine Munitionserwerbsberechtigung? Und wenn ja, darf man dann nur die Kaliber wiederladen, die man erweben oder mit seiner Waffe / seinen Waffen verschiessen darf?

Eine Munitionserwerbsberechtigung braucht man nicht, nur eine Bedürfnisbescheinigung des Vereines für das Pulver. Die Erlaubnis zum Wiederladen schließt die Erwerbsberechtigung für die selbtgeladene Munition mit ein, d.h. Du darfst jedes Kaliber laden, beispielsweise zum Gebrauch in Euren Vereinswaffen.

Geschrieben

Also wieder nur Bedürfnis nachweisen.

Ja, das Sprengstoffgesetz wurde nochmal überarbeitet und erlaubt explizit den Besitz der selbstgefertigter Munition. D.h. Du benötigst weder WBK noch Munitionswerbsberechtigung um einen Pulverschein zu beantragen. Treibladungspulver fällt nicht unter das neue WaffG, deshalb werden die Bedürfnisse dafür auch weiterhin vom Verein ausgestellt.

Geschrieben

Was ist vergessen hatte:

Zündhütchen sind erwerbscheinfrei. Nur das Pulver muss über den Schein gekauft werden.

Geschrieben

Aber wenn ich das jetzt richtig interpretiere kann man auch ohne eine Erwerbsberechtigung für Schusswaffen, Munition wiederladen!? Damit hätte ich nicht gerechnet.

... :D soweit die Theorie. Die Genehmigung zur Teilnahme am Lehrgang und die Absolvierungd es Lehrgangs slebst ist erstmal kein problem. Bei der Betragung des Schein wirst du dich etwas mehr anstrengen müssen - dort wird i.d.R. noch dein Bedürfnis geprüft. Am einfachsten hast du es als WBK-Inhaber i.d.R mit Munitionserwerb oder als Jäger.

Geschrieben
Danke Sammler! :)

edit:

@ Floppyk ... den §27 hab ich nicht im Kopf. Mein Waffenrecht stammt von 1997 glaube ich, und das ist unauffindbar. :(

Aber wenn ich das jetzt richtig interpretiere kann man auch ohne eine Erwerbsberechtigung für Schusswaffen, Munition wiederladen!? Damit hätte ich nicht gerechnet.

thx 4 help

Du guggen hier:

http://www.fwr.de/re_aenderung_sprengg_sept2005.html

Demnach kommt es darauf an, was der SB in die Erwerbserlaubnis schreibt. Mir ist die Höchstmenge pro Transport auf 2 Kg limitiert worden und das ich Pulver nur im geschlossenen PKW transportieren darf. Wenn dort nicht drinsteht, dass man nur Kaliber laden darf, für die man in seine WBK stehen hat, ist alles erlaubt. Ich habe meinen Schein übrigens auch vor meiner WBK erhalten. Eine Bestätigung des Vereines, das ich dort GK schieße, reichte meinem SB als Bedürfsnisnachweis.

PS: Die gestzlichen Grundlagen stehen im Sprengstoffgesetz. §27 hier:

http://bundesrecht.juris.de/sprengg_1976/__27.html

Geschrieben

Du guggen hier: PS: Die gestzlichen Grundlagen stehen im Sprengstoffgesetz.

Genau so siehts aus!

Wiederladen ist Sprengstoffrecht, hat mit Waffengesetz nichts - aber auch garnichts gemein! Demnach kannste im WaffG stöbern, bis du schwarz wirst - kannst nichts finden!

gruß aus thüringen

Geschrieben

Bei der Betragung des Schein wirst du dich etwas mehr anstrengen müssen - dort wird i.d.R. noch dein Bedürfnis geprüft.

Ist nach meiner Kenntnis kein Problem, die Bedürfnisbescheinigung des Vereines genügt.

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