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IGNORED

Langwaffe ausleihen/verleihen?


november

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Geschrieben

Es geht um folgendes: Ich möchte von einem Jäger eine Langwaffe kaufen, diese möchte ich vorher allerdings erstmal beim BüMa rumbringen und auch probeschiessen. Wenn ich die nun hole reicht ja erstmal mein Jagdschein um sie für 4 Wochen (?) auszuleihen, WBK hab ich noch nicht. Was genau muss man zusätzlich noch schriftlich machen, was sollte man schriftlich machen? Ich habe irgendwo mal vorgefertigte "Leihformulare" gefunden, die waren allerdings für Sportschützen mit eingetragenem "..zum Zweck des Übungsschießens..". Hat jemand vielleicht ein für meinen Fall passendes "Leihformular" zur Hand?! WBK brauch ich keine eigene, oder?

Geschrieben

Der Empfänger hat seine Berechtigung zum Besitz erlaubnispflichtiger Schusswaffen gemäß § 12 Abs. 1 Ziffer 1 WaffG durch Vorlage seiner folgenden Waffenbesitzkarte nachgewiesen:

(WBK-Nummer) (ausstellende Behörde) (Ausstellungsdatum)

ich hab noch keine WBK weil ich noch keine Waffen habe, ergo Essig mit ausleihen?! Oder tut's der Jagdschein hier auch?!

Die vorstehend genannte Waffe wird zu einem vom Bedürfnis umfassten Zweck überlassen und darf im Rahmen dieses Vertrags auch nur insoweit verwendet werden (§ 12 Abs. 1 Ziffer 1a WaffG)

zum sportlichen Übungsschießen und zur Teilnahme an schießsportlichen Wettkämpfen

zum jagdlichen Übungsschießen und zur Jagd

zum Zweck der sicheren Verwahrung (§ 12 Abs. 2 Ziffer 1b, Variante 1)

zum Zweck der Beförderung (§ 12 Abs. 2 Ziffer 1b, Variante 2)

Und welchen vom Bedürfnis umfassten Zweck hat es, wenn ich die Waffe zur Ansicht und zum Probeschiessen ausleihe?

Der Entleiher der Waffe erhält eine Kopie der Waffenbesitzkarte des Verleihers, auf der die oben genannte Waffe eingetragen ist.

ist die Kopie der WBK ein MUSS?!

Geschrieben

IMI könntest du deinen Vordruck nochmal einstellen?! Ich schreib mir grad aus dem Vordruck von der Pirsch selber was zusammen und würd da gerne noch was aus deinem abschreiben weil da 'n bisschen mehr drin stand.. also wenn's möglich wäre? :wub:

und beantwortung meiner obigen Fragen so als Bonus wäre auch nett :)

Geschrieben

ich hab noch keine WBK weil ich noch keine Waffen habe, ergo Essig mit ausleihen?! Oder tut's der Jagdschein hier auch?!

Jagdschein ist in diesem Fall der WBK gleichgestellt ---> WaffG § 13 Abs. 4

Und welchen vom Bedürfnis umfassten Zweck hat es, wenn ich die Waffe zur Ansicht und zum Probeschiessen ausleihe?

:huh: Meinst du die Frage ernst? Vielleicht findest du im WaffG § 13 etwas passendes... :rolleyes:

ist die Kopie der WBK ein MUSS?!

Nein, Leihschein reicht ---> WaffG § 38 Nr. 1 e)

Gruß Gromit

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