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IGNORED

Ausfuhr von Waffen in Länder der EU


Simi

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Was muss der Käufer an EWB vorlegen?

... kommt auf`s Land an...

Brauche ich eine Ausfuhrgenehmigung ?

397345[/snapback]

Ja

§ 31 Verbringen von Waffen oder Munition aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in andere Mitgliedstaaten der Europäischen Union

(1) Die Erlaubnis zum Verbringen von Schusswaffen oder Munition nach Anlage 1 Abschnitt 3 (Kategorien A bis D) aus dem Geltungsbereich des Gesetzes in einen anderen Mitgliedstaat kann erteilt werden, wenn die nach dem Recht des anderen Mitgliedstaates erforderliche vorherige Zustimmung vorliegt und der sichere Transport durch einen zum Erwerb oder Besitz dieser Waffen oder Munition Berechtigten gewährleistet ist.

Gruß Gromit

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Land wäre Belgien.

:confused: muß ich passen...

Wie bekommt man die Ausfuhrgenehmigung
(1) Eine Erlaubnis oder Zustimmung nach den §§ 29 bis 31 des Waffengesetzes wird durch einen Erlaubnisschein der zuständigen Behörde erteilt.

(2) Für die Erteilung einer Zustimmung nach § 29 Abs. 2 und § 30 Abs. 1 Satz 2 des Waffengesetzes hat der Antragsteller folgende Angaben zu machen:

1.  über die Person des Überlassers und des Erwerbers oder desjenigen, der die

    Waffen oder Munition ohne Besitzwechsel in einen anderen Mitgliedstaat

    verbringt:

    Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort, Wohnort und Anschrift, bei

    Firmen auch Telefon- oder Telefaxnummer, sowie Nummer, Ausstellungsdatum

    und ausstellende Behörde des Passes oder des Personalausweises und die

    Angabe, ob es sich um einen Waffenhändler oder um eine Privatperson

    handelt;

2.  über die Waffen:

    bei Schusswaffen Anzahl und Art der Waffen, Kategorie nach der Anlage 1

    Abschnitt 3 zum Waffengesetz, Firma oder eingetragenes Markenzeichen des

    Herstellers, Modellbezeichnung, Kaliber, Herstellungsnummer und

    gegebenenfalls CIP-Beschusszeichen; bei sonstigen Waffen Anzahl und Art

    der Waffen;

3.  über die Munition:

    Anzahl und Art der Munition, Kategorie nach der Richtlinie 93/15/EWG des

    Rates vom 5. April 1993 zur Harmonisierung der Bestimmungen über das

    Inverkehrbringen und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke

    (ABl. EG Nr. L 121 S. 20), Firma oder eingetragenes Markenzeichen des

    Herstellers, Kaliber und gegebenenfalls CIP-Munitionsprüfzeichen;

4.  über die Lieferanschrift:

    genaue Angabe des Ortes, an den die Waffen oder die Munition versandt oder

    transportiert werden.

Die Angaben nach Satz 1 sind auch für die Erteilung einer Erlaubnis zum Verbringen aus einem Drittstaat nach § 29 Abs. 1 oder § 30 Abs. 1 Satz 1 des Waffengesetzes erforderlich; in diesen Fällen muss der Erlaubnisschein alle in Satz 1 genannten Angaben enthalten.

(3) ...

(4) Für die Erteilung einer Erlaubnis nach § 31 Abs. 1 des Waffengesetzes hat der Antragsteller neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten Angaben über die Versendung der Waffen oder der Munition das Beförderungsmittel, den Tag der Absendung und den voraussichtlichen Ankunftstag mitzuteilen.

und eine entsprechende Einfuhrgenehmigung aus Belgien beibringen...

und was kostet das Alles bis ich ins Ausland verkaufen kann ??

397423[/snapback]

Tut mir leid... hab ich noch nie gemacht. Ruf am besten einmal bei deinem Amt an...

Gruß Gromit

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