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Bedürfnisbescheinigungen nach Pkt. 27.8.2 SprengVw


Schwarzpulver

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da es auch für andere (nicht anerkannte!) Vereinigungen von Interesse sein könnte, poste ich eine SPI-interne Pressemitteilung - in gekürzter Form!! - auch hier im Forum:

ein wichtiger Tag für die SPI, der 06.Mai 2005:

denn seit heute habe ich es vom Bayerischen Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (in Bayern

zuständig für den Vollzug des Sprengstoffgesetzes!) schriftlich:

"Nach dem Sprengstoffrecht ist eine formelle Anerkennung von schießsportlichen Vereinigungen nicht erforderlich"

Das bedeutet , dass SPI- Bedürfnisbescheinigungen nach Pkt. 27.8.2 SprengVWV in gleichem Umfang von Genehmigungsbehörden anerkannt werden müssen wie die anderer (nach dem Waffenrecht) anerkannter Verbände. Und da eine Anerkennung nicht erforderlich ist, ergeht in Folge seitens des Ministeriums auch kein Anerkennungsbescheid. Schließlich macht es ja auch keinen Sinn, einem Nichtraucher das Nichtrauchen zu erlauben....

Ich zitiere aus o.a. Schreiben weiter:

"Allerdings ist Voraussetzung für die Erteilung einer Bedürfnisbescheinigung durch die SPI, dass das entsprechende

Mitglied mindestens sechs Monate regelmäßig und erfolgreich an Übungschießen der SPI teilgenommen hat. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass im Bereich des Sprengstoffrechtes hierunter der regelmäßige und sichere Umgang mit Treibladungspulver im Rahmen von Übungschießen zu verstehen ist und nicht das Abschießen einer Waffe ohne Durchführung der hierzu erforderlichen Ladetätigkeiten"

Sehr praxisgerecht, diese Auslegung des Ministeriums, denn es soll ja in den gesetzlich vorgeschriebenen 6 Monaten gerade der gesamte Ladevorgang unter Aufsicht eines Erlaubnisinhabers trainiert und immer wieder geübt werden und nicht nur das Abfeuern einer immer nur durch einen Erlaubnisinhaber geladenen Waffe.

Für uns alle ein ganz wichtiger Schritt nach vorn, weil diverse Genehmigungsbehörden - bislang ausschließlich in Bayern! -

der Ansicht waren, dass die SPI zunächst erst einmal ein anerkannter Schießsportverband im Sinne des Waffengesetzes

sein müsste, um wirksam Bescheinigungen zwecks Erlangung einer Erlaubnis nach §27 SprengG ausstellen zu können.

Helmut Leiser

(06.05.05)

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