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IGNORED

Ausleihen einer KW vom Händler nach § 12 Waffg?


nr.5

Empfohlene Beiträge

Gilt für den Händler nicht:

:confused:

Gruß Gromit

321548[/snapback]

Na ja Gromit - genau das ist der Streitpunkt der wieder einmal durch die handwerklich schlechte Formulierung des Gesetzes entstanden ist :AZZANGEL: .

Die einen legen den Halb - Satz in § 34 Abs. 2 : " dies gilt nicht in den Fällen des § 12 Abs 1" als gültig nur für Satz 2 des Abschnitts 2 aus - die anderen,ich gehöre auch dazu, lesen den Einschub Satz als gültig für Satz 1 und 2 .

Praktisch würde es sonst bedeuten, daß ein Händler schlechter gestellt wäre, als jeder WBK Besitzer - eine Leihe und somit Erprobung einer Waffe von einem Händler völlig unmöglich gemacht würde.

Mouche

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daß ein Händler schlechter gestellt wäre, als jeder WBK Besitzer

321559[/snapback]

... geht ja hier nicht um logik und fair-play :wacko:

Also:

§23 Waffenbücher

(2) Wer gewerbsmäßig Schusswaffen erwirbt, vertreibt oder anderen überlässt, hat ein Waffenhandelsbuch zu führen, aus dem die Art und Menge der Schusswaffen, ihre Herkunft und ihr Verbleib hervorgehen. (...)

Was trägt dein Händler ins Buch ein? "Verliehen nach § 12 an meinen Lieblingskunden XY?" Statthaft oder nicht??

Gruß Gromit

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hallo leute,

meiner ansicht nach unterscheidet der "leihpassus" nicht zwischen privatpersonen und händler. oder steht da irgend wo was im gesetz, dass der händler nicht das gleiche recht haben soll wie die privatperson, wenn das entsprechende formular ausgefüllt und mitgeführt wird. der händler hat ein formular, der leihnehmer hat ein formular und dann ist das m.m.n. o.k. der voreintrag zum erwerb gilt ein jahr. die vorschrift der meldung an die behörde innerhalb der nächsten 14 tage greift erst, wenn der kauf rechtskräftig vollzogen ist. als kaufdatum gilt das rechnungsdatum. verliehen ist ja nicht verkauft. ob der händler da auch zustimmt, steht auf einem ganz anderen blatt. bei neuwaffen kann ich mir das allerdings nicht vorstellen, da die waffe ja dann nicht mehr neu, sondern gebraucht ist. aber das ist ja seine sache. :016:

wesson

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Also:

Was trägt dein Händler ins Buch ein? "Verliehen nach § 12 an meinen Lieblingskunden XY?" Statthaft oder nicht??

Gruß Gromit

321578[/snapback]

Gromit-er trägt erst dann was ins Buch ein,wenn er endgültig überläßt !Vorher überläßt er nach § 12. 1 und da ist nach meiner (und anderer Rechtsauslegung) ebenso wenig ein Eintrag ins Buch notwendig, wie für einen privaten Überlasser eine Anzeige an die Behörde. Ob das richtig ist WEIS ICH NICHT - es ist MEINE Auslegung eines IMHO unklar formulierten Gesetzes !

Lies doch einfach noch mal § 34 Absatz 2 und meinen Beitrag :AZZANGEL:

Nach der Formulierung /Satzbau kann man/ ICH zumindest(!) BEIDES herauslesen - mämlich das § 12. sowohl für Privatpersonen (Satz 2) als auch für Händler gilt (Satz 1)

- was wirklich(!) richtig ist, wird vielleicht mal ein Gericht zu entscheiden haben - nicht einer von uns Beiden :P . Wir haben bis dahin eine offenbar verschiedene Sicht der Dinge - und genau so handhabt das jeder Händler vermutlich auch :

Solange das Gesetz so unklar formuliert ist und es keine klärende Regelung dafür gibt - verfährt er nach seiner Überzeugung - so lange, bis ihm jemand rechts- und bestandskräftig mitteilt, daß er falsch gehandelt hat :rolleyes: !

Mouche

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Wir haben bis dahin eine offenbar verschiedene Sicht der Dinge

321594[/snapback]

nee, so verschieden ist die Sicht doch gar nicht. Mindestens eine Gemeinsamkeit haben wir... das WaffG ist in einigen Punkten

schwammig/falsch/ungenau/hanebüchener-unsinn/unausgegohren*

Hab nur grade genau dieses Problem; deshalb meine Nachfragen.... Und ich kann meinen Händler verstehen...

*nichtzutreffendes bitte streichen

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Wer lesen und auch noch verstehen kann was er liest ist eindeutig im Vorteil. Wenn du meine Beitraege nochmal durchliest wirst du feststellen dass ich da bereits geschrieben habe dass man mit jedem Haendler auch einen Schiesstandtermin vereinbaren kann, was ich ganz und gar nicht abwegig finde.

Gruss Nobody

320485[/snapback]

Mein lieber Nobody,

Du bist schon ein ganz schöner Witzbold:

Wie stellst Du Dir denn einen Schiessstandtermin vor, wenn man eine Waffe bei einem Händler im Internet entdeckt hat und dieser nun nicht wirklich um die Ecke sein Geschäft hat?!

Schlägst Du vor, einmal quer durch Deutschland zu fahren, um einen Schiessstandtermin bei dem Händler wahrzunehmen, damit man dann feststellen kann, dass die Waffe nicht den Angaben entspricht, die der Händler im Vorfeld gemacht hat?

Oder was ist Dein Vorschlag?

IMI

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Also das ist bei meinen Büchsenmacher schon so üblich, dass dieser eine Bescheinígung für eine Erwerbsscheinpflichtige Waffe einen Monat ausstellt, um damit entweder an einem Wettbewerb, oder zum Probeschießen die Waffe auch rechtlich einwandfrei zu "besitzen" zu können.

Dies ist soweit ich mich bei meinem SB informieren konnte, in Ordnung.

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