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IGNORED

WaffG § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellu


Mr. P

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Auszug aus dem Gesetz:

WaffG § 26 Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung

1) Die Erlaubnis zur nichtgewerbsmäßigen Herstellung, Bearbeitung oder Instandsetzung von Schusswaffen wird durch einen Erlaubnisschein erteilt. Sie schließt den Erwerb von zu diesen Tätigkeiten benötigten wesentlichen Teilen von Schusswaffen sowie den Besitz dieser Gegenstände ein.

(2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen zu beschränken. Personen, denen Schusswaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke, die insbesondere eine Bearbeitung oder Instandsetzung erforderlich machen können, überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schusswaffen und wesentlichen Teilen erteilt werden.

FRAGE:

Wie hoch sind die Chancen solch eine Erlaubnis in BW zu bekommen ?

Habe einen Schützen aus Bayern kennengelernt, der diese Erlaubnis als PRIVATMANN bekommen hatte - leider konnte ich ihn nicht genau dazu befragen da er wenig Zeit hatte.

Danke für Eure Mühe

Mr. P

Geschrieben

Hallo, Mr. P

eine Erlaubnis nach § 26 WaffG zu erhalten wird regional sehr unterschiedlich behandelt.

Grundsätzlich wird ein besonderes "Bedürfnis" vorausgesetzt !

Dieses Bedürfnis haben WBK Inhaber grundsätzlich erst einmal nicht. Da zur Instandsetzung, Überarbeitung und Reparatur ein Büchsenmacher in Anspruch genommen werden kann.

Ein besonderes Bedürfnis wird im Allgemeinen nur zu bejahen sein, wenn die Tätigkeit nicht lediglich der Liehaberei dient, sondern z.B. der Forschung, der waffentechnischen Entwicklung, Begutachung oder Untersuchung.

Dieses Bedürfnis haben z.B. Mitarbeiter eines Kriminalamtes, die eine teilzerstörte Schusswaffe instandsetzen um z.B. eine Straftat aufzuklären oder Mitarbeiter eines Waffenmuseums.

In meinem Wohnort wurde in den letzen 15 Jahren, einem Mitarbeiter des LKA Niedersachsen, eine Genehmigung nach § 26 WaffG erteilt alles andere wurde abgelehnt.

Frag am Besten deine Behörde nach den erforderlichen Kriterien, allzuviel Hoffnung würde ich mir allerdings nicht machen.

Gruß

BigBoreMike

  • 2 Wochen später...
Geschrieben
Moin,

fang doch erstmal mit Steinschloss an.

Zum Herstellen , Führen und Handeln von Waffen mit Funken und Luntenzündung bedarf es keine Erlaubnis

308697[/snapback]

Tja, selbst bei Vorderladern ist sich das Regierungspräsidium leider nicht einig ob man es nun darf oder nicht !!!!!!!!!!!! Die Meisten werden es wohl ohne zu fragen gemacht haben - kenne da auch viele..

Gruß

Mr. P

  • 2 Wochen später...
Geschrieben

Waffensachverständige haben grundsätzlich ein Bedürfnis, wenn sie sich mitb der Technik der Waffen befassen.

Für manche allerdings wird die Sachkunde zum Problem. Die allgemeine Sachkunde reicht hier wohl nicht.

Daher wird man nicht immer die unbeschränke Erlaubnis erhalten. Außerdem - und das ist hart - darf man diese Erlaubnis nicht finanziell ausnützen.

Allerdings bin ich sicher, daß man z.B. dadurch erworbene Patente nützen darf.

Fritzchen

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