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IGNORED

Gewerbliche Wiederlader


der_sammler

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Zum Waffenhandel brauch ich ne Lizenz, klar.

ABER welche Veraussetzungen muß ein Gewerblicher Wiederlader / Händler der Wiederladeartikel ( Hülsen Geschosse , sind frei, aber Pulver und ZH?) verkaufen will?

Braucht er einen Schein nach §27 , bzw. reicht dieser oder welche Genehmigungen/Erlaubnisse braucht er noch?

Das die Pulverlagerung rechtlich streng geregelt ist ist mir klar.

Geschrieben

Auf alle Fälle unbedingt ne Firmenhaftpflicht. Sonst werden Schäden durch Deine Fehler teuer. 2 Geschosse im Lauf wegen vergessenem Pulver , etc.........

Pfffff. ne Rechtsschutz ?

Geschrieben

:huh: @ der sammler

wenn ich richtig informiert bin, musst du als gewerblicher Wiederlader auch deine Patronen am Boden oder an der Hülse zeichnen, damit im Fall der Fälle ein Rückschluß auf den Hersteller gewährleistet ist.

.38 werner

Geschrieben
:huh: @ der sammler

wenn ich richtig informiert bin, musst du als gewerblicher Wiederlader auch deine Patronen am Boden oder an der Hülse zeichnen, damit im Fall der Fälle ein Rückschluß auf den Hersteller gewährleistet ist.

.38 werner

304002[/snapback]

Ich meine, daß müssen nur die Hersteller der Hülse.

Noch nie gesehen, daß der gewerbliche Wiederlader beim Laden von fremden Hülsen diese markiert. :confused:

Ich kenne allerdings nur Munition von WM-Bullets und LiMa. :closedeyes:

Nur wenn sie eigene Hülsen herstellen (lassen).

Geschrieben
Ich meine, daß müssen nur die Hersteller der Hülse.

Noch nie gesehen, daß der gewerbliche Wiederlader beim Laden von fremden Hülsen diese markiert. :confused:

Ich kenne allerdings nur Munition von WM-Bullets und LiMa. :closedeyes:

Nur wenn sie eigene Hülsen herstellen (lassen).

304140[/snapback]

Müssen markiert werden. Hatte mal Patronen von einem gew. Wiederlader (ich mein aus Darmstadt), da war das Zündhütchen markiert.

Gruß Usta

Geschrieben
Zum Waffenhandel brauch ich ne Lizenz, klar.

ABER welche Veraussetzungen muß ein Gewerblicher Wiederlader / Händler der Wiederladeartikel ( Hülsen Geschosse , sind frei, aber Pulver und ZH?) verkaufen will?

Braucht er einen Schein nach §27 , bzw. reicht dieser oder welche Genehmigungen/Erlaubnisse braucht er noch?

Hallo,

also der Schein nach §27 reich definitiv nicht aus,

die Anforderungen an einen gewerblichen Wiederlader sind wohl massiv höher,

als an einen rein Privaten.

Am besten fragst Du mal hier nach:

Sames -Sprengtechnische Lehrgänge-

Gruss

Cooper

Geschrieben
Müssen markiert werden. Hatte mal Patronen von einem gew. Wiederlader (ich mein aus Darmstadt), da war das Zündhütchen markiert.

Gruß Usta

304150[/snapback]

Es dürften hier auch Unterschiede bestehen, ob der G.W. selbstgefertigte Munition serienmäßig "in den Verkehr bringt" - oder ob er als "Dienstleister" im Einzel- und Festauftrag für jemanden einen genau umgrenzten Auftrag ausführt.

Ich unterstelle einfach mal, daß die Leute, die damit gewerblich umgehen, genau wissen, was zu tun ist - und sich auch daran halten :AZZANGEL:

Im Übrigen bin ich der Meinung, daß die öffentliche Diskussion dieses Themas jetzt eigentlich erschöpfend abgeschlossen sein sollte :cool3::cool3:

Mouche

Geschrieben

Nö ! :P

Die 27er-Erlaubnis ist nur eine nichtgewerbliche Erlaubnis. Gewerbliche Wiederlader-Erlaubnisse werden hingegen nach § 7 SprengG erteilt. Spezielle Fachkunde, eine Gewerbeerlaubnis und sehr gute Aufbewahrungsmöglichkeiten sind u.a. Voraussetzung für eine Erlaubnis dieser Art.

Gruß

SB

Geschrieben
Nö !  :P

Die 27er-Erlaubnis ist nur eine nichtgewerbliche Erlaubnis. Gewerbliche Wiederlader-Erlaubnisse werden hingegen nach § 7 SprengG erteilt. Spezielle Fachkunde, eine Gewerbeerlaubnis und sehr gute Aufbewahrungsmöglichkeiten sind u.a. Voraussetzung für eine Erlaubnis dieser Art.

Gruß

SB

304204[/snapback]

Also mit der speziellen Fachkunde halte ich für überzogen, da in beiden Lehrgängen fast die gleichen Kenntnisse vermittelt werden. Mir sind auch zahlreiche Fälle bekannt, in denen einem nichtgewerblichen Wiederlader ergänzend die gewerbliche Tätigkeit erlaubt worden ist. Zunächst muss allerdings der Wiederlader mal ein entsprechendes Gewerbe bei der für seinen Wohn- bzw- Betriebssitz zuständigen Gewerbeanmeldestelle (Gewerbeamt) anmelden. Evtl. reicht die Regelung zur Kleinmengenlagerung für Treibladungspulver nicht aus, dann muss ein genehmigtes Lager vorhanden sein. Im Übrigen muss natürlich auch ein akzeptabler Laderaum zur Verfügung stehen. An die Lagerung der hergestellten Munition dürften, aufgrund der größern Menge als bei nichtgewerblicher Tätigkeit auch schärfere Anforderungen gestellt werden.

Bezweifle dass die gewerbliche Tätigkeit sich - wenn andere gewerbliche Einkünfte nicht hinzukommen - lohnt. Mit der Gewerbeanmeldung steht Finanzamt, Berufsgenossenschaft etc. auf der Matte.

Gruß Joe

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