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IGNORED

Zust. Behörde bei Zweitwohnsitz?


byf

Empfohlene Beiträge

Geschrieben

Tag auch !

Mal eine rechtliche Frage: ich liege seit einiger Zeit im Klintsch mit der Sachbearbeiterin des für mich zuständigen LRA'es. Als ich noch in der Kreisstadt wohnte und demzufolge das Ordnungsamt für mich zuständig war, hatte ich überhaupt keine Probleme mit der dortigen Sachbearbeiterin. Wie sieht es aus, wenn man einen Zweitwohnsitz in der Stadt hat - kann man dann ggfs. mit seinen waffenrechtlichen Anliegen auch wieder zum Ordnungsamt gehen, oder muß man weiterhin zu der Behörde des Erstwohnsitzes gehen ?

Wer kennt sich da aus ?

gruß, byf

Geschrieben

Die Antwort von Knight ist vollkommen richtig.

Die örtliche Zuständigkeit ergibt sich aus § 52 WaffG.

Geschrieben

Moin,

1 WaffG § 52

Zitat:

Örtlich zuständig ist die Behörde, in deren Bezirk der Antragsteller ... seinen gewöhnlichen Aufenthalt ... oder seinen jeweiligen Aufenthaltsort hat.

Bsp.:

Ein Sportkamerad von mir wohnt in Berlin, hat seine Arbeitsort in Brandenburg , trainiert in Brandenburg und hat sich in Brandenburg beim Polizeipräsidium eine WBK ausstellen lassen - null problemo !

Und im § 52 steht nix mit Erst- oder Zweitwohnsitz, oder ich hab`s übersehen.

Gruß KLaus

Geschrieben

Editiert, weil ich nochmals nachlesen muß.

[Dieser Beitrag wurde von 700NE am 18. Juni 2002 editiert.]

Geschrieben

Hallo auch.

Gehen wir mal vom 1. und 2. Wohnsitz weg und sagen Hauptwohnsitz.

Der Hauptwohnsitz ist der, der in meinem BPA steht. Und dies müsste in diesem Sinne eigentlich der "1." sein, da die Formulare beim Einwohnermeldeamt nur vom Haupt- und Nebenwohnsitz sprechen. Und somit verbleibt alles gemeldete am Hauptwohnsitz Waffen, Steuer etc. etc.

Gruß

Rainer

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Ich traue Dir, traust Du mir?

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