Guest Posted May 28, 2002 Share Posted May 28, 2002 Hi! Ich will mir selber eine Softair-pistole basteln. Allerdings hab ich beruflich, oder sonst wie nichts in der Richtung zu tun. Wie bekomme ich eine Erlaubnis dafür? Von der Technischen Seite her überhaupt kein Problem - aber Rechtlich? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Smithy Posted May 28, 2002 Share Posted May 28, 2002 Hallo Erlaubnis für "nichtgewerbsmässige Waffenherstellung" bei deiner zuständigen Behörde holen (die gleiche die für die WBK zuständig ist) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 28, 2002 Share Posted May 28, 2002 muss ich dabei irgendwelche voraussetzungen erfüllen? und was kostet das ganze? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 28, 2002 Share Posted May 28, 2002 ???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? ???????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? ?????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????????? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 also fuer die herstellung von softairs(co2, luft- und federdruck) benoetigst du fuer den gewerblichen vetrieb eine erlaubn. nach §7. dafuer musst du eine pruefung ablegen (genauen preis weiss ich nicht mehr, so um die 2000dm). wie das fuer die nichtgewerbsmaessige herstellung aussieht solltest du beim ordnungsamt/landratsamt nachfragen. was willst du denn bauen? kurz oder langwaffe? planen gerade aehnliches. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 also fuer die herstellung von softairs(co2, luft- und federdruck) benoetigst du fuer den gewerblichen vetrieb eine erlaubn. nach §7. dafuer musst du eine pruefung ablegen (genauen preis weiss ich nicht mehr, so um die 2000dm). wie das fuer die nichtgewerbsmaessige herstellung aussieht solltest du beim ordnungsamt/landratsamt nachfragen. was willst du denn bauen? kurz oder langwaffe? planen gerade aehnliches. ------------------ Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 also fuer die herstellung von softairs(co2, luft- und federdruck) benoetigst du fuer den gewerblichen vetrieb eine erlaubn. nach §7. dafuer musst du eine pruefung ablegen (genauen preis weiss ich nicht mehr, so um die 2000dm). wie das fuer die nichtgewerbsmaessige herstellung aussieht solltest du beim ordnungsamt/landratsamt nachfragen. was willst du denn bauen? kurz oder langwaffe? planen gerade aehnliches. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 Wer nichtgewerbsmäßig Waffen herstellen oder bearbeiten will braucht eine Erlaubnis nach § 41 WaffG. Die Erlaubnis ist an die Bedingungen Alter (18), körperliche Eignung, Zuverlässigkeit, Sachkunde und Bedürfnis geknüpft. Bei der Sachkunde werden Kenntnisse verlangt, die über die übliche Sachkunde bei Sportschützen hinausgehen (vgl WaffV 1 § 29 Abs 3). Die Kosten für eine Erlaubnis nach § 41 betragen 150,- bis 1000,- DM. Weitere Kosten für die Prüfung, Kennzeichnung und Zulassung der Waffe kommen hinzu. Zuwiderhandlungen sind strafbar nach § 53 Abs 3 Nr. 1 Buchstabe c. Natürlich gelten auch für das Selberbauen die Vorschriften des § 37 WaffG. Zusammengefasst kann man sagen, es ist billiger und einfacher eine Softairwaffe zu kaufen als sie selbst herzustellen. § 41 WaffG Nichtgewerbsmäßige Waffenherstellung (1) Wer außerhalb des Anwendungsbereichs des § 7 Schußwaffen herstellen, bearbeiten oder instandsetzen will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. § 7 Abs. 2 Satz 1 und 2 und § 30 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 sind entsprechend anzuwenden. (2) Die Erlaubnis ist auf höchstens drei Jahre zu befristen und auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen zu beschränken. Personen, denen Schußwaffen zur Erprobung, Begutachtung, Untersuchung oder für ähnliche Zwecke überlassen werden, kann die Erlaubnis nach Absatz 1 ohne Beschränkung auf eine bestimmte Zahl und Art von Schußwaffen erteilt werden. Die Erlaubnis kann zur Abwehr von Gefahren für Leben oder Gesundheit von Menschen mit Auflagen, insbesondere über die Beschaffenheit, die Prüfung und die Kennzeichnung der Schußwaffen verbunden werden. Solche Auflagen sind auch nachträglich zulässig. WaffV 1 § 29 (1) Die in der Prüfung nach § 31 Abs. 1 des Gesetzes nachzuweisende Sachkunde umfaßt ausreichende Kenntnisse über 1. die Handhabung der Schußwaffe und den Umgang mit Munition, 2. die Reichweite und Wirkungsweise der Geschosse, 3. die wichtigsten Vorschriften über den Umgang mit Waffen und Munition sowie über Notwehr und Notstand. (2) Die nach Absatz 1 nachzuweisenden Kenntnisse brauchen nur für die Schußwaffen- und Munitionsart nachgewiesen zu werden, für die die Erlaubnis beantragt wird. (3) Wird eine Erlaubnis nach § 41 des Gesetzes beantragt, so umfaßt die nachzuweisende Sachkunde auch waffentechnische und innerballistische Kenntnisse sowie Werkstoffkenntnisse. WaffV 4 (Kostenverordnung) Erlaubnis zum nicht gewerbsmäßigen Herstellen, Bearbeiten oder Instandsetzen von Schußwaffen (§ 41 Abs. 1 WaffG) 150,- bis 1.000,- DM § 53 WaffG Abs. 3 (3) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer 1. ohne die erforderliche Erlaubnis a) entgegen § 28 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe erwirbt oder die tatsächliche Gewalt über sie ausübt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht ist, oder entgegen § 29 Abs. 1 Satz 1 Munition erwirbt, B) entgegen § 35 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe führt, wenn die Tat nicht in Absatz 1 Satz 1 Nr. 3a mit Strafe bedroht ist, c) entgegen § 41 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe herstellt, bearbeitet oder instandsetzt, 2. entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine Schußwaffe ...... Anmerkung: Ich habe versucht, den Beitrag zu editieren, damit er besser in das Fenster passt. Leider ist mir das nicht gelungen. Ich bitte die schlechte Lesbarkeit zu entschuldigen. [Dieser Beitrag wurde von 700NE am 29. Mai 2002 editiert.] Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 vielen dank für die Info! zum "Bedürfnis": mein bedürfnis wäre, dass es mich einfach interessiert und, dass ich damit auch evtl. mal bei einer bewerbung zum Studium punkten kann. reicht das? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 Zum Thema Bedürfnis lesen Sie bitte § 30 und § 32 WaffG sowie die 2. Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz Nummer 30 ff und 32 ff. Das Waffgesetz finden sie hier, http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/BMI_index.html die Verwaltungsvorschrift leider nicht. Die kompetenteste Auskunft kann Ihnen aber die zuständige Behörde erteilen. Denn die entscheidet letztlich über Ihren Antrag. Ein bloßes Interesse oder die wage Möglichkeit bei einer Studienbewerbung zu punkten dürften aber nicht ausreichen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted May 29, 2002 Share Posted May 29, 2002 Mein Plan: Ich will einen schreckschussrevolver, z.B. S&W Mod.19 Combat, softairtauglich umbauen. Dazu bore ich die zaufsperren raus, 6.05mm Lauf rein, 6mm rohre vorne in die Trommel. Allerdings ist der Gasdruck zun viel zu hoch, deswegen zapfe ich das patronenlager seperat an, und leite den gasdruck durch einen umgekehrten kompensator, damit wird der Hochschlag simuliert, der restliche gasdruck soll ggf. direkt am paronenlager abgeleitet werden. Das Ziel sind 0,8 bis 1,4 Joule an der Mündung. @ Vortac: bitte editiere die fragezeichen. sonst muss der leser dauerns seitwerts scrollen Gruß [Dieser Beitrag wurde von forsaken am 29. Mai 2002 editiert.] Link to comment Share on other sites More sharing options...
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