Ronja Posted June 5, 2004 Share Posted June 5, 2004 Hallo Forum! Ich spiele mit dem Gedanken mir ein SLG 97 anzuschaffen... - leicht gebraucht. Doch mir gefällt der Holzkasten, der die Metalteile umgibt überhaupt nicht Dürfte ich denn an der waffe nun den originalen G 3 Schaft montieren??? Wenn ja - wo steht das??? Freue mich auf Eure Antworten!!! Liebe Grüße & schönes WE noch... Ronja Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hagen Posted June 7, 2004 Share Posted June 7, 2004 Schau mal auf die Internetseite vom BKA unter "FAQ'", der Punkt bezüglich der Waffen, für die es seinerzeit eine nachträgliche Sondererlaubnis gab.... Ich habe es mir sicherheitshalber vom BKA schriftlich bestätigen lassen, daß der Umbau erlaubt ist. Nötig ist es eigentlich nicht, aber nachdem ich seinerzeit DM 175,00 an die bezahlen mußte, durften die jetzt auch mal was für mich tun... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ronja Posted June 7, 2004 Author Share Posted June 7, 2004 Hallo Hagen! habe Dir eine email geschrieben... Liebe Grüße Ronja Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hagen Posted June 7, 2004 Share Posted June 7, 2004 Bundeskriminalamt Wiesbaden Referat ZV 25 65173 Wiesbaden (...) Ich beziehe mich auf den Text aus der Internetseite des BKA – FAQ-häufig gestellte Fragen zum neuen Waffenrecht: „Umbaumaßnahmen an einer halbautomatischen, vormals verbotenen Schußwaffe, sollten nur in Abstimmung mit der zuständigen Behörde erfolgen“. (...) -> Antwortschreiben suche ich heraus.... (siehe Mail) Link to comment Share on other sites More sharing options...
Hagen Posted June 8, 2004 Share Posted June 8, 2004 Und hier der Text vom Antwortschreiben (isch 'abbe ga keine Skenner...): Waffengesetz (WaffG) Gesetz zur Neuregelung des Waffengesetzes Ihr Schreiben vom (...) im Zuge des zum 01.04.2003 in Kraft getretenen Gesetzes zur Neuregelung des Waffenrechts (WaffG) haben sich auch die Vorschriften über verbotene Gegenstände geändert. So sind nunmehr in der Anlage 2 Abschnitt 1 zum WaffRNeuRegG die verbotenen Gegenstände aufgeführt. Schusswaffen, die ihrer äußeren Form nach den Anschein einer vollautomatischen Salbstladewaffe hervorrufen, die Kriegswaffe i.S.d. Gesetzes über die Kontrolle von Kriegswaffen ist, sind nach neuem Recht nicht mehr als verbotene Gegenstände eingestuft. Die von Ihnen gewünschte Änderung, Abringung eines G3-Plastikschaftes, ist daher nicht mehr genehmigungspflichtig. Mit freundlichen .... Link to comment Share on other sites More sharing options...
Ronja Posted June 14, 2004 Author Share Posted June 14, 2004 Danke!!! Link to comment Share on other sites More sharing options...
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