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Waffen ausleihen unter 21 mit WBK für .22


Gast

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Geschrieben

Tja, Du hast die Frage genau auf den Punkt gebracht: was ist der Zweck meines Bedürfnisses ?

Die Klausel "zu einem von seinem Bedürfnis umfassten Zweck" wurde vom Gesetzgeber bewusst eingefügt, um z.B. die Leihe einer Fangschusswaffe eines Jägers an einen Türsteher einer Disco zu unterbinden.Ich meine deshalb, dass im vorliegenden Fall ganz allgemein das sportliche Schießen gemeint ist (es könnte auch die Jagd sein, dort unterscheidet man auch nicht in: Jagd mit Flinte oder Jagd mit Büchse).

Deshalb bin ich auch der Auffassung, dass die Leihe eine große Erleichterung für einen WBK-Inhaber darstellt, der für den Erwerb der geliehenen Waffe zur Eintragung in eine WBK selbst kein Bedürfnis hätte. Etwas anderes kann ich nicht aus dem Gesetz herauslesen.

Ob dazu schon was im Entwurf zur WaffVwV drinsteht ? confused.gif

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