Fritzchen Posted December 30, 2003 Posted December 30, 2003 An alle, die es betrifft: Morgenm läuft einen wichtige Frist ab. Danach ist der "Umgang" mit allen nichtbeschossenen bzw. nicht zugelassenen Waffen und Gegenständen (auch Munition) verboten. Was Umgang bedeutet, ist bekannt. Früher war nur das Schießen und die Weitergabe verboten. Quelle: WaffG Artikel 2 (= Beschussrecht) § 22 Abs. 5) Es heißt im o.a. Artikel zwar, "Gegenstände, die durch dieses Gesetz erstmalig einer Prüfpflicht unterworfen werden", aber der Begriff ist natürlich auslegungsfähig. Mit ein bißchen bösem Willen seitens der Ämter geht viel. Leider haben die Medien diesen Artikel des Gesetzes ziemlich übergangen, genauso wie den Artikel 3 (Kriegswaffen, MP-Munition z.T. Kriegswaffe) und den Artikel 19 Nr. 2 (Unbrauchbarmachung von vererbten Waffen ab 2008). Vielleicht sollte mal ein "Berufener" dazu eine zuverlässige Stellungnahme abgenbe. Mich betrifft es als "nichtgewerblicher Hersteller" weniger, aber ich denke da auch an andere. MfG Fritzchen
Guest Posted December 31, 2003 Posted December 31, 2003 In Antwort auf: ...und den Artikel 19 Nr. 2 (Unbrauchbarmachung von vererbten Waffen ab 2008). Was meinst Du?
Fritzchen Posted December 31, 2003 Author Posted December 31, 2003 In Antwort auf: In Antwort auf: ...und den Artikel 19 Nr. 2 (Unbrauchbarmachung von vererbten Waffen ab 2008). Was meinst Du? Nach diesen 5 Jahren fällt der Paragraph 20 Satz 1 über das Vererben von Waffen weg. Man kann dannn keine schießfähigen Waffen mehr vererben. Gedacht ist an eine temporäre Verstiftung des Laufes, die beispielsweise nur funkenerosiv beseitigt werden darf. Vom geeigneten Büchsenmacher natürlich, hat ja jeder so´n Ding in der Werkstatt ... () Bisher geschätzte Kosten (ich habe schon einen Vorschlag gesehen): Etwa 150 - 200 EUR pro Lauf zum Verstiften, Beseitigung neue Kosten. Heißa, das gibt billige Waffen auf dem Gebrauchtmarkt! MfG Fritzchen
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