Elle Posted December 10, 2003 Share Posted December 10, 2003 Wir sind ein kleiner Verein. Wie das so bei kleinen Vereinen ist, ist auch nicht allzuviel Geld in der Vorderhand. Von der Gemeinde konnten wir uns, in einen ausgedienten Gebäude, zwei Räume anmieten. Ein Raum, der die Länge für eine 10-Meter Schießbahn für Luftdruckwaffen hergab, wurde als Ü b u n g s r a u m hergerichtet. (4 Bahnen). Bei der Deklarierung als Übungsraum ging es uns um folgendes: Der Raum hat zwar an Ausrüstung alles, was man zum Schießen mit LG/LP benötigt, aber, eine Einstufung zum öffentlichen Wettkampfschießen wird er nicht bekommen. Ich denke da nur an die Beschaffenheit der Wände ect.. Bei einem 3-Jahresvertrag lohnt es nicht viel Geld reinzu- stecken. Vom Besitzer des Gebäudes liegt die Erlaubniss vor, auf dieser Schießanlage zu schießen. In diesen Fall wäre es ein umfriedetes Grundstück, wo mit Einverständniss des Besitzers geschossen werden darf. Nun meine Frage an Euch: Wie sieht es aus, wenn wir öffentliche Wettkämpfe durchführen wollen??? Dazu muss noch gesagt werden, dass eine spezielle Versicherung für die Schützen besteht, in dem die Versicherung den Status als Übungsraum anerkennt. Sicherlich eine Interessante Frage. Wer kann helfen? Elle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 IMHO betreibst Du eine Schießstätte In Antwort auf: § 39 Auskunfts- und Vorzeigepflicht, Nachschau (1).... (2) Betreibt der Auskunftspflichtige Waffenherstellung, Waffenhandel, eine Schießstätte oder ein Bewachungsunternehmen, so sind die von der zuständigen Behörde mit der Überwachung des Betriebs beauftragten Personen berechtigt, Betriebsgrundstücke und Geschäftsräume während der Betriebs- und Arbeitszeit zu betreten, um dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, Proben zu entnehmen und Einsicht in die geschäftlichen Unterlagen zu nehmen; zur Abwehr dringender Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung dürfen diese Arbeitsstätten auch außerhalb dieser Zeit sowie die Wohnräume des Auskunftspflichtigen gegen dessen Willen besichtigt werden. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt. Also eine Schießstätte muß abgenommen sein...soweit ich weiß... also achtung!! Frag mal bei dem Landesverband/Bundesverband nach! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 Meine Meinung als Nichtjurist: Solange das ganze als eine private Veranstaltung einzustufen ist (Nur die Vereinsmitglieder schiessen mit Erlaubnis des Eigentuemers, bzw Mieters), greift § 12 "Ausnahmen von den Erlaubnispflichten ... 4) Einer Erlaubnis zum Schießen mit einer Schusswaffe bedarf nicht, wer auf einer Schießstätte (§ 27) schießt. Das Schießen außerhalb von Schießstätten ist darüber hinaus ohne Schießerlaubnis nur zulässig 1. durch den Inhaber des Hausrechts oder mit dessen Zustimmung im befriedeten Besitztum a) mit Schusswaffen, deren Geschossen eine Bewegungsenergie von nicht mehr als 7,5 Joule (J) erteilt wird oder deren Bauart nach § 7 des Beschussgesetzes zugelassen ist, sofern die Geschosse das Besitztum nicht verlassen können, ..." Damit ist das Schiessen mit "F"-Waffen erst einmal ausdruecklich von der Erlaubnispflicht freigestellt. Ich kann aus den anderen §§ auch nichts finden, was dem widerspricht. Es koennte aber interessant werden, wenn bei euch Leute unter 18 Jahre schiessen wollen, denn bei boeswilliger Auslegung darf das wiederrum nur auf zugelassenen Staenden passieren! Ob und wie hier Hausrecht oder Erziehungsrecht vor Waffengesetz geht, bzw ob §12.4 den §2.1 aushebt, ist sehr fraglich und es gibt auch bei Juristen auseinandergehende Meinungen, wobei die strenge Version (u.18 nur auf zugel. Staenden) ueberwiegt. Daher VORSICHT!!! Weiterhin kann es aber sein, dass ihr bei oeffentlichen Wettkaempfen schlicht und einfach Probleme mit der Sportordnung bekommen koenntet (Dazu muesste ich die aber kennen), weil da vielleicht weiteres geregelt ist (Zugelassener Stand wird vorausgesetzt , Mindeststandards, wasweissich). Zusammenfassung: Ueber 18 kein Problem, unter 18 fraglich (eher nicht) und Wettkaempfe fraglich (eher ja). Genaueres werden uns, wie in so vielen Punkten dieses ach so vereinfachten WaffGs in den naechsten Jahren die Gerichte sagen Gruss, Frank Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fuchs Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 Unser Schießstand ( LG & LP ) wurde in der ehemaligen Kegelbahn einer Gaststätte neu eingerichtet. Grundsätzlich ist zur Beschaffenheit der Wände nichts zu sagen. Es ist lediglich wichtig, dass an der Wand an der die Kugelfänge sind eine Metallplatte angebracht sein muß. Auch Holzbretter, die von den Diabolos beschossen werden können sind nicht erlaubt. Es muß entweder mit Metall oder mit Rigips verblendet sein. Metall deshalb, weil Holz federt und die Kugeln zurückprallen können. In Rigips wird die Energie auch abgebaut, weil die Kugeln durch die Pappe in den Gips eindringen. Ansonsten muß nur noch Wert darauf gelegt werden, dass der Abstand der Standfläche der Schützen zur Zielscheibe 10m (+/- 10cm) und die Höhe des Scheibenmittelpunktes 140cm (+/- 5cm) betragen muß. Ein Notausgang und ein Feuerlöscher sowie eine Erste-Hilfe-Kiste muß vorhanden sein. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 In Antwort auf: Meine Meinung als Nichtjurist: Solange das ganze als eine private Veranstaltung einzustufen ist (Nur die Vereinsmitglieder schiessen mit Erlaubnis des Eigentuemers, bzw Mieters), greift § 12 .... Hi Promillo, da denke ich, das Deine Arg. passt, jedoch handelt es sich um einen Verein.. also keine Ansammlung von Privatpersonen, somit greift z.B. eine private Unfallversicherung nicht mehr, da sowas im Normalfall ausgeschlossen ist und über Verein/Verband passieren muß. Die Vorgaben dazu macht ....der Verband(..oder/und deren Versichterungsträger). Privat hast Du recht, jedoch als Verein...? da zweifel ich aber daran.... Bei Jugend unter 14 reicht keine Aufsicht, sie muß qualifiziert sein...gibt der Verband vor, was das heißen soll bzw. darf. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Klausi Posted December 11, 2003 Share Posted December 11, 2003 Wenn ich richtig lese, soll ja eine Versicherung speziell für diesen Fall bestehen, oder habe ich da jetzt etwas falsch verstanden? Außerdem kann ich bei §12 keine Unterscheidung zwischen Privatpersonen und Vereinen finden. Heißt das jetzt , wenn Mitglieder eines Schützenvereins auf einem umfriedeten Besitztum schießen ist das strafbar, bei sonstigen Privatpersonen aber nicht??? Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elle Posted December 11, 2003 Author Share Posted December 11, 2003 Erst mal vielen Dank für Eure Hilfe!!! Es gibt also mehr zu beachten wie gedacht. Aber so ist es eben, es muß alles Sattelfest oder (Schussfest) sein. Wir werden unser Bestes daraus machen.Wenn ich dass so richtig sehe, ist es machbar. Nochmal vielen Dank! Elle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Guest Posted December 12, 2003 Share Posted December 12, 2003 Achtung, eben gefunden!!! lese mal hier nach, da stehen was anderes schußwaffen beinhaltet Luftpusten.... IMHO es kommt darauf an, ob Ihr mit Eurem Verein einem der Verbände angehört, dann seid Ihr automatisch mit der SpO auf zugelassene Schießstände gebunden...würde ich sagen, aber auch ich bin ein Nicht-jurist!! Du wirst Dir schon eine gescheite Rechtsauskunft geben lassen müssen, um hier weiter zu kommen! Link to comment Share on other sites More sharing options...
Fuchs Posted December 12, 2003 Share Posted December 12, 2003 Die Aufsichtsbehörde (Landratsamt, Kreisverwaltungsbehörde oder wie sie immer heißen mögen) haben "Schießstandsachverständige". Die kosten zwar etwas, aber es lohnt sich mit dem zuständigen Mann (oder Frau) Kontakt aufzunehmen. Der kommt vorbei, schaut den Stand an und sagt euch, was ihr tun müßt. Wenn ihr fertig seid, kommt er nochmal, nimmt den Stand ab und gut isses. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elle Posted December 13, 2003 Author Share Posted December 13, 2003 Danke für Eure Hilfe. Unser Verein ist im DSB und BDS. Elle Link to comment Share on other sites More sharing options...
Nitro Posted December 14, 2003 Share Posted December 14, 2003 Das WaffG endet nicht beim § 12 sondern es gibt auch noch einen § 27 und dort steht etwas über Schießstätten. Dann gibt es ja seit dem 1.12.auch noch die AWaffV dort steht im Abschnitt 4 etwas über die Benutzng von Schießstätten. Wenn Euer Verein im DSB ist, dann frage doch mal bei deinem Landesverband nach, ob es eine Liste der eingetragenen Schießstandsachverständigen gibt. Von dieser Liste suchst Du Dir den aus, der Deinem Heimatort am nächsten wohnt, und den rufst Du an und schilderst ihm Dein Problem. Wenn er seriös und Idealist ist (was man als Schießstandsachverständiger eigentlich immer sein muss) wird er sich mit Dir zusammensetzen ohne das es viel Geld kostet. (0,40 €/km) Er wird Dir sagen was ihr tun müsst, damit Ihr eine Genehmigung erhaltet. Wenn es dein Landesverband nicht tut, wird er Dir auch sagen, welche Pflichten eine Vorstand hat und wie das mit der Versicherung ist. Wenn er das nicht tut, ohne eine große Kostenrechnung zu schreiben (klär das vorher mit ihm ab) dann such Dir einen anderen. Wenn Du gegen eine Mauer läufst, melde Dich nochmal bei mir. Bei mir werden sie geholfen. Manchmal komme ich auch nach Thüringen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Elle Posted December 17, 2003 Author Share Posted December 17, 2003 Also Nitro, erstmal vielen Dank. Was Du hier offen legst ist für uns sehr interessant. Wenn es klemmt und nicht weiter geht, komme ich nochmal auf Dich zurück. Elle Link to comment Share on other sites More sharing options...
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