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IGNORED

Aufsicht auf dem Schießstand, § 11 Abs. 3 der VO


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Geschrieben

In Antwort auf:

Szenario 2: Zwei oder drei erfahrene Schützen, die sich seit Jahren kennen und alle zur Aufsichtsführung befähigt sind, halten sich gemeinsam auf dem Stand auf und führen das gleiche Training durch. Die Aufsicht schiesst mit.


@clausi

ich denke, wenn du in diesem moment besuch von deiner verwaltungsbehörde bekommst (standkontrolle), hast als aufsicht ein kleines problem, denn mit der ständigen beaufsichtigung haperts dann halt.

ob die schützen erfahren sind oder nicht, spielt laut gesetzestext dabei keine rolle.

da ja ne standaufsicht bei nachgewiesener fahrlässigkeit mit dem privatvermögen haftet und die zuverlässigkeit ja auch in den kamin schreiben kann, halte ich es unwichtig, obs im gesetzestext steht oder nicht.

meiner meinung nach, ist eine aufsicht bestens beraten, nicht mitzuschießen. denn wenn was passiert, hat die aufsicht das problem, nicht der verein, nicht der vorstand.

cu

klaus

Geschrieben

In Antwort auf:

definiere doch bitte einmal, allgemeingültig, den Begriff "Sicherheitslage".


Will's mal versuchen. "Sicherheitslage" beschreibt für mich die Gefährdungssituation

,die durch die am Schießen teilnehmenden Personen verursacht wird.

Der Gesetzgeber verlangt von der Aufsicht insbesondere dafür zu sorgen, daß die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen.

Die Gefährdung ist um so größer je mehr Teilnehmer am Stand sind, und je unerfahrener diese sind. Es kann schon eine Fahrlässigkeit vorliegen, wenn sich zehn

Anfänger auf dem Stand befinden, die Aufsicht zwar nicht mitschießt, aber ansonsten keine weitere Aufsicht hinzuzieht. Auf der anderen Seite kann es in Ordnung sein, wenn drei erfahrene Schützen am Stand sind und die Aufsicht mitschießt.

Zitat aus "Waffenrecht (alt) in der Praxis" von Karl-Heinz Martini S.95

"Das Waffenrecht macht keine Aussage dazu, ob eine verantwortliche Aufsichtsperson

selbst am Schießen teilnehmen oder allein schießen darf.

Am Schluß bleibt die Verantwortung bei der Aufsicht hängen. Ist wie im Straßenverkehr mit dem Begriff "angepaßte Geschwindigkeit", abhänig von der jeweiligen Situation.

Geschrieben

@ThomasMueller

In Antwort auf:

Zitat aus "Waffenrecht (alt) in der Praxis" ...


gilt das noch? nein?.....aha!!Warum dient es dann als Grundlage für eine Antwort? gaga.gif

...es mag ja mal so gewesen sein, aber in der neuen VO steht was anderes drinnen!!

Wenn man sich die beiden Postings von Kurt Steiner mal genau durchliest plus die von RonaldR,700NE und Harlekin dann wird in diesen Postings nicht gedacht, gemeint oder in irgendeiner anderen weise (bei der sich bei mir auch alles schüttelt) etwas genau dahin interpretiert, wohin es "geschoben" werden soll.

In den Postings wird nur das genommen, was der Gesetzgeber versucht auszusagen!!

Diesen Thread find' ich super und extreem Informativ, danke allen Beteiligten -und danke TW, der dieses überaus wichtige Thema hier mal angefangen hat.

Geschrieben

Hallo,

ich möchte allen danken die sich an diese Diskusion beteiligt haben. Die Position das gem. Gesetz und VO einer Aufsicht nicht untersagt ist auch am Schiessen teilzunehmen hat sich für mich bestätigt.

Gruss und Danke für die gute dikusion

TW icon14.gif

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