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IGNORED

E-Schocker und neues Recht


Whitewater

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Geschrieben

Ich habe nicht die Zeit und die Mittel hier alles zu durchsuchen bzw. alle neuen Verordnungen zu wälzen, könnte sich hier mal ein "Wissender" auslassen wie es nach neuen Recht mit E-Schockern aussieht?

Welche stärke? Welche Zulassen? Kleiner Waffenschein oder was?

Danke !!!!

Geschrieben

Elektroschocker sind bereits jetzt bis 31.12.03 erlaubt. Siehe dazu im Beschussgesetz § 22 Übergangsvorschriften Abs. 5

Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31.12.2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.

Da es für E-Schocker bisher kein Prüfzeichenpflicht gab, gilt hier die o.g. Übergangsfrist. icon14.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Elektroschocker sind bereits jetzt bis 31.12.03 erlaubt. Siehe dazu im Beschussgesetz § 22 Übergangsvorschriften Abs. 5

Der Umgang mit im Verkehr befindlichen Gegenständen, die durch dieses Gesetz erstmals einer Prüfpflicht unterworfen werden, ist längstens bis zum 31.12.2003 ohne das vorgeschriebene Prüfzeichen zulässig.

Da es für E-Schocker bisher kein Prüfzeichenpflicht gab, gilt hier die o.g. Übergangsfrist.
icon14.gif


Interessant ! Gilt das auch für Pfeffersprays (und Pfefferpatronen) ohne Prüfzeichen ?

Geschrieben

Das gilt nicht für Pfefferspray!

Reizstoffsprühgeräte waren bisher schon Prüfzeichenpflichtig (BKA-Zulassungszeichen - Salmi) und können deswegen nicht unter den § 22 Beschussgesetz fallen.

Pfefferspray ist nur zur Anwendung gegen Tiere bestimmt. Wenn diese Formulierung nicht auf dem Spray angebracht ist, dann ist dieses ein Reizstoffsprühgerät ohne gültiges Zulassungszeichen. Dabei ist diese Folmulierung in der derzeitgen Rechtslage umstritten.

Es gilt aber die eingeschränkte Amnestie und die Übergangsfrist des WaffG 2003 § 58 Altbesitz (Absatz 8).

Geschrieben

In Antwort auf:

Dabei ist diese Folmulierung in der derzeitgen Rechtslage umstritten.


Also weiß im Moment niemand mit Sicherheit, ob der Besitz eines Sprays ohne Prüfzeichen aber mit der Aufschrift "Nur zur Tierabwehr" legal ist ? crazy.gif

@Whitewater: Sorry für das Kidnappen Deines Threads smirk.gif

Geschrieben

@JM

Es ist legal bis zum Ablauf der Übergangsfrist.

Strittig ist, ob danach und somit zukünftig, alleine die Aufschrift "Nur zur Abwehr von Tieren" von den Regelungen des Waffengesetztes befreit, weil derartige Sprays in der überwiegenden Zahl der Fälle eben nicht gegen Tiere eingesetzt werden. icon14.gif

Es reicht eben nicht aus, den Angreifer als blöden Hund zu bezeichnen, um damit den Einsatz von Pfefferspray gegen Tiere zu rechtfertigen. chrisgrinst.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

Es ist legal bis zum Ablauf der Übergangsfrist.


Meinst Du die Regelung nach § 58, Absatz 8 ?

Wenn ich diesen Absatz richtig verstehe, gilt die Straffreiheit nur dann, wenn man selbst aktiv wird, also den Gegenstand abgibt oder unbrauchbar macht. Aber nicht, wenn man mit dem verbotenen Gegenstand erwischt wird, z. B. im Rahmen einer Routinekontrolle.

http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#P58

Geschrieben

@JM

Reizstoffsprühgeräte ohne Prüfzeichen sind verbotene Waffen. Siehe dazu Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5. Der erste Satz des Abschnitt 5 lautet:

Der Umgang mit folgenden Waffen und Munition ist verboten.

Umgang (siehe § 1 Absatz 3 WaffG 2003) heißt:

erwerben, besitzen, überlassen, führen, verbringen, mitnehmen, schießen, herstellen, bearbeiten, Instand setzen oder damit Handel treiben.(Die Erläuterungen zu den einzelnen Umgangsformen findest Du in Anlage 1 Abschnitt 2 -waffenrechtliche Begriffe-).

Du siehst, Du darfst damit nichts mehr tun ausgenommen das, was im § 58 (8) steht.

Die einzige Möglichkeit die Du hast, wenn dich die Polizei bis zum Ende der Übergangsfrist erwischt, dann kannst Du nur sagen, dass Du gerade auf dem Weg bist, den Sprüher abzugeben.

Sonst gilt die eingeschränkte Amnestie nicht mehr, weil dann die Ziffer 2 des Absatz 8 zuschlägt.

Du mußt als nicht unbedingt aktiv werden. Der Besitz (zu Hause in der Schublade) ist Grund genug.

Siehe dazu die Strafbestimmungen des § 52 Abs. 3 Ziffer 1 (dort ist die Nr. 1.3.5 genannt)

"Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer......" gaga.gif

So leicht wird man zum Verbrecher pissed.gif

Geschrieben

In Antwort auf:

@JM

Reizstoffsprühgeräte ohne Prüfzeichen sind verbotene Waffen. Siehe dazu Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 1 Ziffer 1.3.5.


Stellt sich nur die Frage, ob ein Pfefferspray mit dem Vermerk "Nur zur Tierabwehr" überhaupt ein Reizstoffsprühgerät ist.

Dazu sagt die Anlage 1 folgendes:

"Begriffsbestimmungen

Abschnitt 1 - Waffen- und munitionstechnische Begriffe, Einstufung von Gegenständen

Unterabschnitt 1: Schusswaffen

5. Reizstoffe sind Stoffe, die bei ihrer bestimmungsgemäßen Anwendung auf den Menschen eine belästigende Wirkung durch Haut- und Schleimhautreizung, insbesondere durch einen Augenreiz ausüben und resorptiv nicht giftig wirken. Quelle: http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#Anl1"

Allerdings ersteckt sich das Verbot aus Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 1, Punkt 1.3.5 nicht nur auf "Gegenstände mit Reizstoffen" sondern auf "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen". Quelle: http://www.co2air.de/wbb2/wom/WaffG.html#Anl2

Und spätestens an der Stelle blicke ich nicht mehr durch, weil ich nicht weiß, wie das mit den anderen Wirkstoffen zu verstehen ist.

Geschrieben

In Antwort auf:

Du siehst, Du darfst damit nichts mehr tun ausgenommen das, was im § 58 (8) steht.

Die einzige Möglichkeit die Du hast, wenn dich die Polizei bis zum Ende der Übergangsfrist erwischt, dann kannst Du nur sagen, dass Du gerade auf dem Weg bist, den Sprüher abzugeben.

Sonst gilt die eingeschränkte Amnestie nicht mehr, weil dann die Ziffer 2 des Absatz 8 zuschlägt.

Du mußt als nicht unbedingt aktiv werden. Der Besitz (zu Hause in der Schublade) ist Grund genug.


Genau so hatte ich es auch verstanden. Deshalb war mir unklar, wieso Du oben geschrieben hattest, der Besitz sei bis zur Übergangsfrist legal. Die Möglichkeit des straffreien Unbrauchbarmachens, Abgebens usw. ist eben nicht gleichzusetzen mit Legalität.

Geschrieben

@JM

Reizstoffsprühgeräte sind keine Reizstoffe, sondern es sind tragbare Gegenstände nach § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a aus denen Reizstoffe versprüht oder ausgestoßen werden, die eine Reichweite bis zu 2 m haben. (Reizstoffsprühgeräte)

Siehe dazu Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 -tragbare Geräte-

Die ganze Problematik liegt hier eigentlich im §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchsabe a, der davon spricht, das tragbare Gegenstände in Ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind,....

Deswegen auch der Hinweis, dass Pfefferspray mit Hinweis "Tierabwehr" nach verschiedener Meinung eben doch seinem Wesen nach dazu bestimmt ist ....... , weil es überwiegend dafür eingesetzt wird.

Die anderen Wirkstoffe sind hier die natürlichen oder die syntetischen Wirkstoffe des Pfeffers, weil sie nicht Reizstoffe wie z.B. CN oder CS sind.

Geschrieben

@JM

Reizstoffsprühgeräte mit der Aufschrift "Nur zur Tierabwehr" sind derzeit und bleiben vorerst (möglicherweise bis zu einer rechtsgültigen Verwaltungsvorschrift) legal. Bringen wir das nicht durcheinander mit Reizstoffsprühgeräten, die kein Prüfzeichen tragen.

Meine Meinung (und die kann ich oder man immer vertreten):

Die Pfeffersprays die als "Tierabwehrsprays" gekennzeichnet sind, sind tragbare Gegenstände gemäß § 1 Abs.2 Nr. 2 Buchstabe b des WaffG. Sie unterliegen nicht dem Waffengesetz, weil sie dort nicht genannt sind. (Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.4, im Gegensatz zu z.B. Spring- und Fallmesser)

Siehe dazu noch einmal meine vorhergehende Mitteilung wegen der unterschiedlichen Meinung zum Wesen und der damit bereits vorher aufgezeigten Rechtsunsicherheit.

Die Rechtsunsicherheit wird u.a. dadurch hervorgerufen, weil in der amtlichen Begründung (Bundesdrucksache 14/7758) davon gesprochen wird, dass die Sanktionsregelung auch für Tierabwehrsprays gelten sollten, weil diese Sprays nicht geprüft / zugelassen sind.

Geschrieben

@Nitro

In Antwort auf:

Sie unterliegen nicht dem Waffengesetz, weil sie dort nicht genannt sind.


Du gehst also davon aus, dass Anlage 2 (Waffenliste), Abschnitt 1, Punkt 1.3.5 Pfeffersprays mit der Aufschrift "Tierabwehrspray" nicht mit einschließt ?

Sind das denn keine "Gegenstände mit Reiz- oder anderen Wirkstoffen" ?

Quelle: http://www.co2air.de/wbb2/wom/ WaffG.html#Anl2

Geschrieben

@ whitewater,

soweit mir bekannt, irgendwann nach dem 26.05.03 soll die bekanntgabe erfolgen. dies werden aber dann mit sicherheit die lieferanten selbst verbreiten.

gruß

tom

Danke Tom, werde mal sehen wann es die Info`s gibt.

@all:

Das Kidnappen des treads ist nicht so wild, Hauptsache ich bekomme meine Info`s. grin.gif

Geschrieben

@JM

Das ist richtig, Anlage 2; Abschnitt 1; Nr. 1.3.5 schließt Pfefferspray mit der Aufschrift "Tierabwehr"nicht mit ein.

Der Grund dafür liegt nicht in Anlage 2 sondern in Anlage 1; Abschnitt 1; Unterabschnitt 2.

(Begriffsbestimmungen, Einstufung von Gegenständen, tragbare Gegenstände)

Während die Ziffer 1 in UA 2 Tragbare Gegenstände nach §1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a (die Betonung liegt hier auf a) definiert, definiert Ziffer 2 im UA 2 tragbare Gegenstände nach Buchstabe b.

Weil der Buchstabe a in §1 Abs. 2 Nr. 2 a ausdrücklich die Wirkung auf den Menschen beschreibt, kann es sich bei einem Tierabwehrspray nicht um einen Gegenstand nach 2a handeln sondern er muß hier der Ziffer 2b zugeschrieben werden.

2b heißt aber der tragbare Gegenstand muß in der Anlage 2 Abschnitt 1 (Verbotene Waffen)auch unter 2b enthalten sein. D.h. nach Ziffer 1.4 und n i c h t nach 1.3 (1.3.5). Aber in 1.4 sind Reizstoffsprühgeräte (wie z.B. in 1.3.5) nicht genannt. icon14.gif

Geschrieben

Oh peinlich, peinlich !!

Hast recht, ich hätte vor dem Punkt 1.3.5 erst mal den Punkt 1.3. der Verbotsliste (Anlage 2, Abschnitt 1) lesen sollen ! laugh.gif

Mir ist glatt entgangen, dass die Verbotsliste in der von Dir beschriebenen Art unterteilt ist. Danke. Für Deine Geduld mit mir gibt's erst mal 5 Sterne. grin.gif

Eine Frage hab ich allerdings noch: Du hast weiter oben sinngemäß geschrieben, Pfefferspray mit dem Vermerk "Tierabwehrspray" sei bis zu einer Übergangsfrist legal und für die Zeit danach würde neu über die Frage entschieden, ob der Vermerk "Nur zur Tierabwehr" ausreicht, um das Spray nicht unter den §1, Absatz 2, Nr. 2 a WaffG fallen zu lassen.

Meine Fragen dazu:

Wie lange dauert diese Übergangsfrist ?

Woher leitest Du ab bzw. woher hast Du die Information, dass für die Zeit danach neu über diesen Sachverhalt entschieden wird ?

Geschrieben

@JM

Es iwrd derzeit über verschiedene Übergangszeiten oder Verlängerungen von Übergangszeiten gesprochen.

So wird im Bezug auf Pfefferspray und auf der Grundlage der Bundesdrucksache, siehe weiter oben über die Einführung eines Prüfzeichens gesprochen, wie es bereits für Reizstoffsprühgeräte mit CN und CS bekannt ist. Sollte man zu dieser Maßnahme kommen, wird das nicht von heute auf morgen gehen. Aufhänger ist die Formulierung die im §1 Abs. 2 Nr. 2a steht.

2. tragbare Gegenstände,

a)die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, .......

Da die meisten Pfefferspray-Einsätze gegen Menschen festgestellt werden, läuft es unter Umständen wieder auf die alte Zweckbestimmung hinaus.

Das Rechtskonstrukt, das hier gebildet werden könnte, könnte auch heißen, dass das BKA aufgrund der Ermächtigung alle Reizstoffsprühgeräte ohne Prüfzeichen zum verbotenen Gegenstand erklärt.

Es gibt derzeit überhaupt keine Übergangsfrist, weil das "Tierabwehrspray" vom Waffengesetz nicht erfasst wird.

Verbleichbare Diskussionen gibt es beim Elektroschocker. Da läuft nach derzeitigem Stand die Übergangsfrist nach dem Beschussgesetz bis 31.12.2003. Es wird derzeit aber von einer neuen Frist gesprochen, die die Herstellung und den Handel ohne Prüfzeichen bis 1.7.2004 und den Rest des Umgangs bis 31.12.2004 gestattet.

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