Zum Inhalt springen
IGNORED

Waffenbesitzkarte für in Deutschland lebenden EU-Ausländer?


Dirk Z

Empfohlene Beiträge

Hallo WO'ler!

Ich bin Sportschütze und habe schon mehrmals meinen Nachbarn als Gast mit zum Schießstand genommen.

Er ist Grieche und lebt schon mehr als 10 Jahre in Deutschland. Er hat keinen deutschen Pass, da er durch die EU (so wie er mit erklärte) keinen benötigt.

Nun ist er so vom Schießsport begeistert, dass er auch Sportschütze werden möchte.

Jetzt habe ich folgende Frage:

Kann mein Nachbar wenn er Sportschütze werden möchte und in unseren Verein eintritt auch eine WBK beantragen und erhalten oder ist dies nur möglich, wenn er auch einen deutschen Pass hat.

Es ist für ihn zwar kein Problem einen deutschen Pass zu bekommen aber es muss richtig Kohle kosten und dies möchte er vermeiden, wenn es nicht unbedingt sein muss.

Wer kann mir bzw. uns helfen, möchte nicht unbedingt direkt beim zuständigen Polizeipräsidium nachfragen.

Vielen Dank im Voraus

Gruß

Dirk

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Nach dem zur Zeit gültigen WaffG gilt:

WaffG § 30 Versagung

(1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein sind zu versagen, wenn1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist.

Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt.

(2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen.

(3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat.

(4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen.

Link zu diesem Kommentar
Auf anderen Seiten teilen

Archiviert

Dieses Thema ist jetzt archiviert und für weitere Antworten gesperrt.

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.