Dirk Z Posted September 16, 2002 Share Posted September 16, 2002 Hallo WO'ler! Ich bin Sportschütze und habe schon mehrmals meinen Nachbarn als Gast mit zum Schießstand genommen. Er ist Grieche und lebt schon mehr als 10 Jahre in Deutschland. Er hat keinen deutschen Pass, da er durch die EU (so wie er mit erklärte) keinen benötigt. Nun ist er so vom Schießsport begeistert, dass er auch Sportschütze werden möchte. Jetzt habe ich folgende Frage: Kann mein Nachbar wenn er Sportschütze werden möchte und in unseren Verein eintritt auch eine WBK beantragen und erhalten oder ist dies nur möglich, wenn er auch einen deutschen Pass hat. Es ist für ihn zwar kein Problem einen deutschen Pass zu bekommen aber es muss richtig Kohle kosten und dies möchte er vermeiden, wenn es nicht unbedingt sein muss. Wer kann mir bzw. uns helfen, möchte nicht unbedingt direkt beim zuständigen Polizeipräsidium nachfragen. Vielen Dank im Voraus Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
SC Posted September 17, 2002 Share Posted September 17, 2002 Nach dem zur Zeit gültigen WaffG gilt: WaffG § 30 Versagung (1) Waffenbesitzkarte und Munitionserwerbsschein sind zu versagen, wenn1. der Antragsteller das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet hat,2. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit (§ 5), Sachkunde (§ 31) oder körperliche Eignung nicht besitzt oder3. ein Bedürfnis (§ 32) nicht nachgewiesen ist. Die Erteilung einer Waffenbesitzkarte an einen Berechtigten nach § 28 Abs. 4 Nr. 1 darf nur versagt werden, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt. Inhabern von Jagdscheinen wird die Waffenbesitzkarte für Waffen nach § 28 Abs. 4 Nr. 7 ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1, für sonstige Waffen ohne Prüfung der Versagungsgründe nach Satz 1 Nr. 1 und 2 erteilt. (2) Die zuständige Behörde kann für den Einzelfall eine Ausnahme von dem Versagungsgrund im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 zulassen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. (3) Die Erlaubnis kann versagt werden, wenn der Antragsteller1. nicht Deutscher im Sinne des Artikels 116 des Grundgesetzes ist oder2. nicht seit mindestens drei Jahren seinen Wohnsitz oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt ununterbrochen in der Bundesrepublik Deutschland einschließlich des Landes Berlin hat. (4) Die zuständige Behörde hat die Inhaber von Waffenbesitzkarten in regelmäßigen Abständen, mindestens jedoch nach Ablauf von fünf Jahren, erneut auf ihre Zuverlässigkeit zu prüfen. Dies gilt nicht für die Inhaber von Waffenscheinen oder Jagdscheinen. Link to comment Share on other sites More sharing options...
Dirk Z Posted September 17, 2002 Author Share Posted September 17, 2002 Hallo SC, vielen Dank für Deine schnelle Antwort! Soweit wird mein Nachbar alle Punkte erfüllen können. Das einzige Problem könnte GG Art. 116 Punkt 1 werden. Aber im Waffengesetz steht ja nur "Kann ..." Nochmal vielen Dank Gruß Dirk Link to comment Share on other sites More sharing options...
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