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RLP: Leitlinien zum Vollzug des WaffG ab 1.4.2003


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Leitlinien zum Vollzug des Waffengesetzes ab 1. April 2003 in Rheinland-Pfalz - (Anhang: Text als PDF-File)

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Leitlinien zum Vollzug des Waffengesetzes ab 01. April 2003 in Rheinland-Pfalz

Zu § 1 WaffG - Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen:

Der Umgang mit Waffen und Munition ist nach dem WaffG unter Berücksichtigung der Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geregelt. Dementsprechend muss sich auch der Vollzug des Gesetzes an dieser Zweckbestimmung orientieren. Im Rahmen von Ermessensentscheidungen ist folglich eine Abwägung zwischen den privaten bzw. persönlichen Interessen des Bürgers und den begründeten Belangen der öffentlichen Sicherheit vorzunehmen. In diesem Zusammenhang sind auch die allgemeinen Grundsätze der Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu beachten.

Maßgebliche waffen- und munitionstechnische Definitionen sowie weitere waffenrechtliche Begriffsbestimmungen ergeben sich nach den Abs. 2 und 4 aus der Anlage 1 zum WaffG. Hervorzuheben ist hier, dass tragbare Gegenstände nach Abs. 2 B) - eigentlich nicht dazu bestimmt Menschen anzugreifen oder zu verletzen, dennoch dazu geeignet - nur dann als Waffe eingestuft werden, wenn sie ausdrücklich im Gesetz bzw. in der Anlage genannt werden.

Zu § 2 WaffG - Grundsätze des Umgangs mit Waffen und Munition, Waffenliste:

Grundsätzlich ist der Umgang mit Waffen und Munition nur Personen gestattet, die das 18. Lebensjahr vollendet haben. Ob ein solcher Umgang im Einzelnen verboten ist, der behördlichen Erlaubnis bedarf (z.B. zum Erwerb, Besitz, Handel, Führen) und ob Waffen oder Munition den gesetzlichen Bestimmungen ganz oder nur teilweise unterliegen, ergibt sich im Wesentlichen aus der Anlage 2 zum WaffG.

Bestehen Zweifel, ob und schließlich mit welchen Rechtsfolgen Gegenstände dem Waffengesetz unterfallen, können Hersteller, Importeure, Erwerber, Besitzer sowie Behörden des Bundes und der Länder eine bundesweit verbindliche Prüfung und diesbezügliche Entscheidung beantragen. Zuständige Behörde hierfür ist gemäß § 48 Abs. 3 WaffG das Bundeskriminalamt (BKA). Die Entscheidung wird im Bundesanzeiger und ggf. auch in anderen Medien bekannt gemacht.

Um eine Vielzahl paralleler Anfragen privater Erwerber bzw. Besitzer von ggf. gleichen Gegenständen zu vermeiden, werden die örtlichen Waffenbehörden gebeten, ihnen vorliegende Anfragen bzw. sich aus der Verwaltungspraxis ergebende Zweifelsfälle - auf dem Dienstweg, evtl. unter Beifügung von Lichtbildaufnahmen etc. - dem Ministerium des Innern und für Sport vorzutragen. Nach einer ersten fachlichen Überprüfung unter Einbindung des Landeskriminalamtes wird dann die weitere Vorgehensweise festgelegt.

Zu § 3 WaffG - Ausnahmen vom Umgangsverbot mit Waffen oder Munition durch Kinder und Jugendliche

Neben den gesetzlich normierten Ausnahmen kann nach Abs. 3 die örtlich zuständige Waffenbehörde für Kinder und Jugendliche im Einzelfall Ausnahmen von den jeweils gesetzlich vorgesehenen Alterserfordernissen zulassen, wenn besondere Gründe vorliegen und öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Behördliche Ausnahmeerteilungen sollten hier regelmäßig von einer ärztlichen Bescheinigung der geistigen und körperlichen Eignung sowie der schriftlichen Einverständniserklärung der Sorgeberechtigten abhängig gemacht werden.

Auf das in § 27 Abs. 3 und 4 WaffG besonders geregelte Verfahren hinsichtlich des Schießens durch Kinder und Jugendliche unter der Obhut besonders geeigneter Aufsichtspersonen und die dort speziell eingeräumten Ausnahmemöglichkeiten für Kinder zur Förderung des Leistungssports wird an dieser Stelle hingewiesen.

Zu § 4 WaffG - Voraussetzungen für eine Erlaubnis:

Eine waffenrechtliche Erlaubnis setzt regelmäßig die Vollendung des 18. Lebensjahres, eine besondere Zuverlässigkeit und persönliche Eignung, Sachkunde und ein Bedürfnis im Sinne der einschlägigen Vorschriften voraus.

Zu § 4 Abs. 3 und 4 WaffG - Wiederholungsprüfungen bei Altfällen:

Zuverlässigkeits- und Eignungswiederholungsprüfung:

Die gemäß bisheriger Rechtslage festgesetzten Wiedervorlagetermine für die periodische Wiederholung der Zuverlässigkeitsüberprüfung können bis zur nächsten Wiedervorlage beibehalten werden; sie sind bei dieser Gelegenheit umzustellen. Auch von nach neuem Recht ebenfalls turnusmäßig vorgesehenen Überprüfungen der persönlichen Eignung kann bis zum Erlass bundesweit verbindlicher Rechtsvorschriften im Regelfall abgesehen werden.

Sofern neue waffenrechtliche Erlaubnisse beantragt werden oder andere Anhaltspunkte der Waffenbehörde bekannt werden, ist selbstverständlich unmittelbar nach den entsprechenden Regeln des neuen WaffG zu verfahren.

Bedürfniswiederholungsprüfung:

Die neu eingeführte Bedürfniswiederholungsprüfung bei Altfällen ist bei Sportschützen bis zur Anerkennung der Schießsportverbände vorerst zurückzustellen. Es wird noch seitens des Bundesministeriums des Innern bekannt gegeben, bis zu welchem Zeitraum Altfälle für die Bedürfniswiederholungsprüfung rückerfasst werden.

Zu § 5 WaffG - Zuverlässigkeit:

Die im Einzelnen in den Abs. 1 und 2 deutlich erhöhten Anforderungen an die Zuverlässigkeit sind uneingeschränkt bereits ab 1. April 2003 zu beachten. Lediglich in nach bisherigem Recht schon als zuverlässig eingestuften Altfällen, ist unter Abwägung aller Umstände zu prüfen, ob nun eine rückwirkende Unzuverlässigkeitsvermutung zu einer unbilligen Härte führen würde.

Nach Art. 15 des WaffRNeuRegG wurde auch das Bundesjagdgesetz (BJagdG) geändert, mit der Folge, dass auch die Jagdbehörden im Rahmen ihrer Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 17 BJagdG die Anforderungen an die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und die persönliche Eignung im Sinne der §§ 5 und 6 WaffG - unter Beachtung der hier gemachten Ausführungen - mitberücksichtigen und das Ergebnis dieser Überprüfung den Waffenbehörden mitteilen müssen. Die Waffenbehörden können daher regelmäßig im Rahmen der grundsätzlich auch nach dem Waffenrecht erforderlichen Regelüberprüfungen (spätestens nach Ablauf von drei Jahren) auf die Überprüfungsergebnisse der Jagdbehörden zurückgreifen. Dies schließt aber eine eigenständige Überprüfung durch die Waffenbehörde, insbesondere z.B. bei Erteilung neuer waffenrechtlicher Erlaubnisse mit größerem Abstand zur letzten Regelüberprüfung bzw. bei Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, nicht aus.

Das Bundesministerium des Innern (BMI) hat nach Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz betreffend der Einholung der unbeschränkten Auskunft aus dem Bundeszentralregister nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG mit Schreiben vom 6. März 2003 das Folgende mitgeteilt:

Die Umsetzung der Änderung des § 61 BZRG durch das Gesetz zur Neuregelung des Waffenrechts vom 11. Oktober 2002 erscheint unproblematisch.

Für Ersuchen aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister sind die bisher bereits für die Einholung von Auskünften aus dem Zentralregister gebräuchliche Vordrucke BZR 4 unter Angabe der Belegart „T“ (Auskunft aus dem Zentralregister und aus dem Erziehungsregister) in Feld 1 zu verwenden, sofern die Ersuchen nicht auf elektronischen Medien übermittelt werden.

Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister für waffenrechtliche Erlaubnisse werden mehrheitlich auf elektronischen Medien übermittelt. Bei Übermittlung auf elektronischen Medien muss für die Einholung einer Auskunft aus dem Zentralregister und dem Erziehungsregister in Feld 06 der Anfragecode „TR“ (bei Ersuchen um Auskunft aus dem Zentralregister haben diese Stellen derzeit den Anfragecode „RB“ anzugeben) eingetragen werden. Als Verwendungszweck muss von den Waffenbehörden eine der Kennungen W 01, W 02, W 03, W 04, W 05, W 11 oder W 12 angegeben werden. Den Stellen, die Auskunftsersuchen auf Datenträgern übermitteln, sind der Anfangscode und die Kennung für die Bezeichnung des Verwendungszwecks aus den Regelungen zur Datenübermittlung bekannt. Den ersuchenden Stellen sollte eine Prüfung anheim gestellt werden, ob die Angabe des geänderten Anfragecodes eine Änderung der Software erfordert.

Um entsprechende Beachtung wird gebeten.

Umsetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 WaffG

Hinsichtlich der Einholung und Erteilung der Auskunft aus dem zentralen staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregister (ZStV) nach § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i. V. m. Satz 3 WaffG liegen derzeit noch keine konkreten Verfahrensvorschläge des Bundesministeriums der Justiz vor. Von Anfragen an das ZStV ist daher bis auf Weiteres abzusehen. Hier ergehen noch weitere Verfahrenshinweise.

Umsetzung des § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 3 WaffG

Hiernach hat die Waffenbehörde auch die Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle einzuholen, ob dort Tatsachen bekannt sind, die Bedenken gegen die Zuverlässigkeit begründen. Das Gleiche gilt auch hinsichtlich der Prüfung der persönlichen Eignung nach der Sollvorschrift des § 6 Abs. 1 S. 3 WaffG.

Zur Zeit wird eine Vorgriffsregelung auf die bereits im Entwurf vorliegenden einschlägigen Änderungen des Polizei- und Ordnungsbehördengesetzes (POG) geprüft, auf deren Grundlage die Polizeibehörden die einschlägigen Stellungnahmen einschließlich des Ergebnisses der von ihnen vorzunehmenden Prüfung nach § 5 Abs. 2 Nr. 4 WaffG (polizeilicher Präventivgewahrsam mit richterlicher Genehmigung wegen Gewalttätigkeit) gegenüber den Waffenbehörden abgeben können. Hierzu ergeht in Kürze noch ein gesondertes Schreiben.

Zu § 6 WaffG - Persönliche Eignung:

Zu den gemäß Abs. 1 Satz 4 eingeräumten Möglichkeiten der Berücksichtigung von Eintragungen im Erziehungsregister oder Anordnungen nach § 60 Abs. 1 Nr. 1 bis 7 des Bundeszentralregistergesetzes wird auf die Ausführungen zu § 5 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 WaffG verwiesen.

Auswahl und Kreis der für die Fälle des § 6 Abs. 2 und 3 WaffG in Frage kommenden Gutachter:

Auswahl des Gutachters:

Der Gutachter wird vom Betroffenen beauftragt; diesem steht auch die Auswahl des Gutachters frei. Es gibt allerdings keinen Anerkennungsautomatismus. Im Vorgriff auf die künftige AWaffV, die von der Ermächtigung des § 6 Abs. 4 WaffG Gebrauch machen wird, werden im Folgenden Hinweise zum Vorgehen zur Gutachtenbeibringung gegeben; diese Hinweise dienen zugleich der Beratung des Betroffenen durch die Behörde.

Kreis der Gutachter:

Der Gutachter muss ein sachkundiger Amtsarzt, Facharzt oder Fachpsychologe sein.

Dazu im Einzelnen:

Fachrichtungen:

Sowohl in den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG, denen auf Grund der nun in Zweifelsfällen verpflichtend von der Behörde zu verlangenden Beibringung eines Gutachtens eine erhöhte Bedeutung zukommt, als auch in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG kommen Gutachter folgender Fachrichtungen in Betracht:

Amtsärzte; dabei ist das Gesundheitsamt als Behörde gemeint, welches regelmäßig entweder selbst über einen sozial-psychiatrischen Dienst verfügt oder in eigener Regie einen geeigneten Gutachter aus dem Kreis der Amtsärzte einschließlich Forensiker oder der niedergelassenen Gutachter einschaltet.

Fachärzte folgender Fachrichtungen:

- Psychiatrie

- Psychiatrie und Psychotherapie

- Psychiatrie und Neurologie

- Nervenheilkunde

- Kinder- und Jugendpsychiatrie

- Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie.

Psychotherapeuten, die nach dem Psychotherapeutengesetz approbiert sind.

Fachpsychologen der Fachrichtungen

- Rechtspsychologie

- Verkehrspsychologie

- klinische Psychologie.

Sachkunde auf dem betreffenden Gebiet:

Für die Übergangszeit erfolgen keine Maßgaben an das Vorliegen der Sachkunde des Gutachters auf dem betreffenden Gebiet etwa in Gestalt eines Nachweises der Erfahrung in der Erstellung von Gutachten.

Behandler-Verbot:

Zwischen dem Gutachter und dem Betroffenen darf in den letzten 5 Jahren kein Behandlungsverhältnis bestanden haben; dies hat der Gutachter in dem Gutachten zu versichern. Der Gutachter kann, wenn dies geboten erscheint, Haus- oder Fachärzte, bei denen der Betroffene in Behandlung stand oder steht, konsultieren. Weigert sich der Betroffene, seine Einwilligung hierzu zu erteilen, so ist das im Gutachten zu vermerken; es kann den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen rechtfertigen.

Ziel des Gutachtens:

In jedem Fall muss das Gutachten eine klare Aussage darüber enthalten, ob der Betroffene aus gutachterlicher Sicht persönlich geeignet oder aber ungeeignet bezüglich des Umgangs mit Waffen ist.

Besonderheiten in den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG:

Hier geht es um die persönliche Geeignetheit für den Umgang mit Waffen oder Munition allgemein. Das Gutachten soll zu den die behördlichen Zweifel begründenden Tatsachen Stellung nehmen und eine Aussage dazu enthalten, ob die Zweifel bestätigt oder zerstreut werden. Insbesondere bei Zweifeln am Vorhandensein der unbeschränkten Geschäftsfähigkeit geht es um die konkrete Darlegung von Tatsachen, aus denen sich diese Annahme auch aus gutachterlicher Sicht entweder begründen oder aber verneinen lässt.

Besonderheiten in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG:

Hier geht es um die Geeignetheit für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen. Da im Fall der Begutachtung lediglich wegen Unterschreitens der Altersgrenze von 25 Jahren keine konkreten Anhaltspunkte im Vorverhalten des Betroffenen den Anlass geben, hat die Begutachtung die Feststellung der geistig-seelischen Reife für den Umgang mit diesen Schusswaffen zum Gegenstand; dieser Begriff umschließt sowohl die emotionale wie auch die intellektuelle Reife.

Verfahren - Einschaltung des Gutachters, zur Verfügung stellen von Unterlagen:

Die Einschaltung des Gutachters erfolgt durch den Betroffenen.

Hinsichtlich der Einbindung bzw. Mitwirkung der Behörde ist Folgendes zu beachten:

Fälle des § 6 Abs. 2 WaffG:

Im Fall des § 6 Abs. 2 WaffG, bei dem die Beibringung des Gutachtens auf einer Anordnung der Behörde beruht, hat der Betroffene dem Gutachter die Anordnung vorzulegen.

Die Anordnung muss in ihrer Begründung detaillierte Ausführungen enthalten,

- auf Grund welcher Wahrnehmungen die Behörde Zweifel hegt,

- welchem Fall / welchen Fällen des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 WaffG die Zweifel zuzuordnen sind und

- welche Tatsachen diese Zweifel begründen.

Der Gutachter kann, wenn dies geboten erscheint, von der Behörde die Übersendung der gesamten Akte verlangen. Weigert sich der Betroffene, seine Einwilligung hierzu zu erteilen, so ist das im Gutachten zu vermerken; dies kann den Schluss auf die Nichteignung des Betroffenen rechtfertigen.

Fälle des § 6 Abs. 3 WaffG:

Es empfiehlt sich, in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG für den Gutachter ein Begleitschreiben beizugeben, aus dem sich ergibt, auf welche Anforderungen sich hierbei die Erstellung des Gutachtens beschränkt (siehe oben Besonderheiten bei Ziel des Gutachtens). Gerade in der Übergangszeit, vor dem Vorliegen einer im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Rechtsvorschrift können auf diese Weise Unsicherheiten und Rückfragen von vornherein minimiert werden.

Es bleibt allerdings dem Betroffenen unbenommen, unmittelbar einen Gutachter seiner Wahl unter eigenständigen Verweis auf die einschlägigen Nachweispflichten „Persönliche Reife für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen“ aufzusuchen.

Erstellung des Gutachtens, methodisches Vorgehen:

Vorstellungspflicht des Betroffenen / persönlicher Eindruck:

Der Gutachter hat sich von dem Betroffenen in jedem Fall einen persönlichen Eindruck zu verschaffen; in dem Gutachten ist zu vermerken, dass und wann sich der Betroffene beim Gutachter persönlich vorgestellt hat.

Besonderheiten für Gutachten in den Fällen des § 6 Abs. 2 WaffG:

Hier bedarf es einer Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft (einstufiges Verfahren).

Besonderheiten für Gutachten in den Fällen des § 6 Abs. 3 WaffG:

Für die Begutachtung von unter 25jährigen ist in der Regel - unbeschadet der Vorstellungspflicht - ein Gutachten auf Grund anerkannter Testverfahren über die Frage, ob der Betroffene infolge fehlender Reife ungeeignet ist für den Umgang mit großkalibrigen Schusswaffen, ausreichend. Die Frage, welche Testverfahren anerkannt sind, beurteilt sich laut BMI nach den Reliabilitäts- und Validitätskriterien der jeweiligen Fachwissenschaft.

Nur wenn allein auf Grund des Tests nicht ausgeschlossen werden kann, dass der Betroffene ungeeignet ist, bedarf es einer weiter gehenden Untersuchung nach den allgemein anerkannten Regeln und dem jeweiligen Stand der Wissenschaft (zweistufiges Verfahrens).

Ausnahmen:

Nach § 6 Abs. 3 Satz 2 gilt diese Gutachtenpflicht nicht für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 2 WaffG (bis zu einem Kaliber 5,6 mm lfB / .22 l.r. für Munition mit Randfeuerzündung und Einzellader-Langwaffen mit glatten Läufen mit Kaliber 12). Auch für Inhaber eines gültigen Jagdscheines nach

§ 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes findet diese pauschale Gutachtenpflicht gemäß § 13 Abs. 2 Satz 1 WaffG keine Anwendung.

Gutachtenpflicht bei Dienstwaffenträgern im Falle des § 6 Abs. 3 WaffG:

Personen, die Dienstwaffenträger sind, sind nach den Hinweisen des BMI vorerst grundsätzlich nicht von der Pflicht zur Vorlage eines Gutachtens nach § 6 Abs. 3 WaffG ausgenommen.

Seitens des BMI ist beabsichtigt, in der AWaffV Personen, denen die „personalaktenführende Dienststelle“ den unbeschränkten Umgang mit Dienstwaffen gestattet, von der Vorlagepflicht auszunehmen; nähere Einzelheiten bedürften derzeit noch der Abstimmung. Die Behörde soll einen Betroffenen, der sich im Antragsverfahren als Polizist oder (Zeit- oder Berufs-) Soldat zu erkennen gibt, darauf hinweisen und ihm anheim stellen, seinen Antrag erst nach Vorliegen der AWaffV zu stellen.

Im Vorgriff auf eine entsprechenden Rechtsverordnung bestehen aus Sicht des Ministerium des Innern und für Sport keine Bedenken, Polizeibeamte, die gemäß Dienstausweis zum Tragen von Dienstwaffen innerhalb (und aufgrund einschlägiger Dienstvorschriften nicht nur in Rheinland-Pfalz auch außerhalb) des Dienstes berechtigt sind, von diesem Verfahren auszunehmen. Die Polizeibeamten der Länder und des Bundes haben ihre diesbezügliche Eignung regelmäßig im Zuge ihrer Ausbildung und des tagtäglichen Dienstes unter Beweis gestellt.

Voraussichtliche Kosten des Gutachtens:

Für die Durchführung eines Tests nach anerkannten Testverfahren ist nach Kenntnisstand des BMI von etwa 150 Euro zuzüglich der Sachkosten auszugehen.

Die Abarbeitung von „Altfällen“ im Sinne des § 58 Abs. 9 WaffG soll auf Empfehlung des BMI bis zum Erlass der AWaffV zurückgestellt werden.

Zu § 7 WaffG - Sachkunde:

Die nach § 7 Abs. 2 WaffG durch Rechtsverordnung noch zu erlassenden Vorschriften über die Anforderungen an die waffentechnischen und waffenrechtlichen Kenntnisse, über die Prüfung und das Prüfungsverfahren werden zwar im Wesentlichen den §§ 29 bis 32 der bisherigen 1. WaffV entsprechen, künftig wird allerdings ausnahmslos eine einheitlich-umfassende Sachkunde verlangt. Aus diesen Gründen ist § 29 Abs. 2 der bisherigen 1. WaffV schon jetzt (in der Übergangszeit) nicht mehr anwendbar. Eine auf bestimmte Waffen- oder Munitionsarten (Lang- / Kurzwaffen, groß- / kleinkalibrige Waffen) beschränkte Sachkunde wird es nicht mehr geben. Die beteiligten Sportschützenverbände nehmen in der Praxis schon heute regelmäßig eine umfassende Sachkundeprüfung ab in der Erkenntnis, dass sich die meisten Sportschützen im Lauf der Zeit mit verschiedenen Waffenarten ausstatten.

Dessen ungeachtet, wird zumindest in der besagten Übergangszeit an dem in Rheinland-Pfalz bewährten Verfahren des anderweitigen Nachweises der Sachkunde festgehalten. Zumindest bis zur förmlichen Anerkennung der Verbände werden die Waffenbehörden - in Abstimmung mit den Schießsportverbänden bzw. Schießsportvereinen - zu den von diesen durchgeführten Sachkundeprüfungen einen Behördenvertreter entsenden, der im beiderseitigen Interesse den ordnungsgemäßen Prüfungsverlauf bescheinigt. Weitere Details bleiben der weiteren Abstimmung mit den rheinland-pfälzischen Schießsportverbänden vorbehalten.

Im Übrigen bleibt es bei den Zuständigkeiten der bei der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) gebildeten Sachkundeprüfungsausschüssen. Entsprechendes gilt auch für den von der ADD und der IHK in Worms gebildeten Fachkundeprüfungsausschuss zum Nachweis der Fachkunde nach § 22 WaffG.

Zu § 10 Abs. 4 Satz 4 WaffG - Kleiner Waffenschein:

Der Erwerb und Besitz von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen bleibt nach wie erlaubnisfrei und erfordert lediglich die Vollendung des 18. Lebensjahres. Wer aber die tatsächliche Gewalt darüber außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume oder des eigenen befriedeten Besitztums ausübt (Führen) bedarf zukünftig eines sog. „Kleinen Waffenscheins“.

Nach Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 3 Nr. 2, 2.1 dürfen mit PTB-Zulassungszeichen versehene Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen ohne besonderen Sachkunde-, Bedürfnis- und Haftpflichtversicherungsnachweis geführt werden. Zuverlässigkeit und persönliche Eignung des Antragstellers müssen jedoch nach den einschlägigen Vorschriften überprüft werden.

Besondere Ausnahmeregelungen für Inhaber von Waffenbesitzkarten, Waffenscheinen oder Jagdscheinen wurden bisher nicht vorgesehen. Werden solche Waffen ohne einen „Kleinen Waffenschein“ geführt, liegt ein Vergehen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2 a) WaffG vor, welches mit Geldstrafe oder mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bedroht ist. Nach § 53 Abs. 1 Nr. 20 WaffG handelt bereits ordnungswidrig, wer einen auf seine Person ausgestellten „Kleinen Waffenschein“ beim Führen einer Schreckschusswaffe nicht bei sich hat !

Zu verwendendes Dokument:

Bis zur Ausgabe eines neuen Formulars „Kleiner Waffenschein“, welches das Bundesministerium des Innern mit Zustimmung des Bundesrates per Verwaltungsvorschrift einführen wird, wird das bisher gebräuchliche Formular „Waffenschein“ verwendet; dieses ist gemäß den folgenden Hinweisen zu modifizieren.

Art der Erteilung des Kleinen Waffenscheins und dahin gehende Modifikationen des Dokuments:

Der Kleine Waffenschein ist - im Unterschied zu den Anforderungen des § 10 Abs. 4 Satz 2 und 3 WaffG (Führen von scharfen Schusswaffen) - :

- für die Gattung der Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen, d.h. ohne individuelle Modell-, Kaliberbezeichnungen und Herstellernummern

- unbefristet und

- ohne ausdrückliche Beschränkung auf bestimmte Anlässe oder Gebiete (wobei das grundsätzliche Verbot des Führens von Waffen bei öffentlichen Veranstaltungen nach § 42 unberührt bleibt)

zu erteilen. Dies ist durch entsprechende Streichungen bzw. Zusätze auf dem Formular „Waffenschein“ kenntlich zu machen.

Gebühr:

Bis zum Inkrafttreten der neuen WaffKostV ist die Gebühr für die Erteilung des Kleinen Waffenscheins auf Abschnitt III Nr. 1 des Gebührenverzeichnisses zur WaffKostV i. d. F. vom 20. April 1990 zu stützen. Die Gebühr soll auf 50 Euro festgelegt werden.

Zu § 10 Abs. 5 und § 16, Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 7 WaffG - Schießen mit Böllern:

Für das „Schießen“ mit Böllern ist eine Schießerlaubnis nach dem Waffengesetz nicht mehr vorgesehen.

Die Waffenbehörden werden gebeten, etwaige Antragsteller und die ihnen bekannten Schießsportvereine mit Böllerschützen sowie die ggf. zukünftig zuständigen örtlichen Ordnungsbehörden entsprechend zu informieren, da im Einzelfall erforderliche Genehmigungen und Schutzvorschriften bezüglich des Böllerschießens künftig nur noch nach allgemeinem Gefahrenabwehrrecht bzw. auf der Grundlage des spezialgesetzlichen Immissionsschutzrechtes erfolgen können.

Zu § 12 WaffG - Ausnahmen von Erlaubnispflichten:

Das vorübergehende Überlassen von erlaubnispflichtigen Waffen nach Abs. 1 Nr. 1 darf nur an den Inhaber einer Waffenbesitzkarte erfolgen. Dieser darf eine Waffe für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit (ein Jäger könnte z. B. also auch eine jagdlich oder für das Übungsschießen geeignete Sportwaffe von einem Sportschützen ausleihen) für höchstens einen Monat erwerben und besitzen. Vorübergehend gilt dies auch zum Zweck der sicheren Verwahrung oder der Beförderung.

Weitere gesetzliche Ausnahmen ergeben sich aus den Abs. 1 bis 4.

Von der restriktiv auszulegenden Möglichkeit weiterer behördlicher Ausnahmen nach § 12 Abs. 5 WaffG sollte nur in besonders begründeten Einzelfällen - ggf. unter Einbindung der oberen bzw. obersten Waffenbehörde - Gebrauch gemacht werden.

Zu § 13 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken

Bei Jahresjagdscheininhabern nach § 15 Abs. 2 des Bundesjagdgesetzes (BJagdG) entfällt grundsätzlich der individuelle Bedürfnisnachweis des Abs. 1 Nr. 1 bzw. § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und auch für den Erwerb und Besitz von bis zu zwei Kurzwaffen. Gemäß § 13 Abs. 3 WaffG bedürfen Jahresjagdscheininhaber zum Erwerb von Langwaffen keiner vorherigen behördlichen Erlaubnis. Die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte muss aber nunmehr binnen zwei Wochen erfolgen.

Inhabern von Jugendjagdscheinen nach § 16 Abs. 1 BJagdG wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen nicht mehr erteilt. Nach Abs. 7 S. 2 können sie aber für die Dauer der Jagdausübung bzw. des Übungs- und Wettkampfschießens im erforderlichen Umfang mit Jagdwaffen und der dafür bestimmten Munition Umgang haben. Insbesondere dürfen Jugendjagdscheininhaber auch die Jagdwaffen „im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten“ nicht schussbereit führen, zum Beispiel also auf dem Weg zur Jagdausübung bzw. zum Schießstand transportieren.

Entsprechendes gilt nach Abs. 8 grundsätzlich auch - ab dem vollendeten 14. Lebensjahr - für Personen in der Ausbildung zum Jäger; hier ist allerdings zu beachten, dass der Umgang mit Jagdwaffen nur unter Aufsicht eines Ausbilders und mit einer von den Sorgeberechtigten und dem Ausbildungsleiter unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung ausgeübt werden darf. Spezielle Regelungen zum erlaubnisfreien Ausbildungsschießen finden sich in § 27 Abs. 5 WaffG. Der selbständige Transport von Schusswaffen zum Ausbildungs-Schießstand ist von diesen Normen jedoch nicht ohne Weiteres abgedeckt, auch die gesetzliche Ausnahme nach § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG bildet insoweit keine eindeutige Rechtsgrundlage.

Weitere Bedürfnisfälle sind ggf. auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 und 2 WaffG zu prüfen. Die der bisherigen Verwaltungspraxis entsprechende Anerkennung eines Bedürfnisses zum zunächst befristeten Erwerb einer Einzellader-Langwaffe mit glatten Lauf (Schrotflinte) zum Ausbildungs- und Prüfungsschießen nach Nr. 32.5.2 der WaffVwV-alt, könnte zukünftig allenfalls bei volljährigen Personen mit nach § 7 WaffG nachgewiesener Sachkunde erfolgen.

Diesbezüglich und auch bezüglich der unter Abs. 8 aufgezeigten Fragestellungen ist zunächst noch eine verbindliche Abstimmung mit dem Bundesministerium des Innern erforderlich.

Zu § 14 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen:

Die Anwendbarkeit des § 14 WaffG ist noch nicht in vollem Umfang gewährleistet, da ein großer Teil der darin enthaltenen, bevorrechtigenden Regelungen von dem Vorliegen der Anerkennung eines Verbandes nach § 15 Abs. 1 bis 3 WaffG abhängig ist, dem ein Sportschütze angehört. Hinsichtlich der Regelung über die Anerkennung eines Bedürfnisses für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen wird daher auf § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG zurückgegriffen werden müssen; dies sollte grundsätzlich unter Berücksichtigung der bereits geltenden Elemente des § 14 WaffG, die unabhängig von der Anerkennung eines Schießsportverbandes bestimmte Mindeststandards voraussetzen, geschehen.

Im Einzelnen:

Absatz 1 ist von dieser Einschränkung überwiegend nicht betroffen. Soweit noch keine von dem nach § 15 Abs. 7 WaffG zuständigen Bundesverwaltungsamt (BVA) genehmigten Schießsportordnungen vorliegen, können die rheinland-pfälzischen Waffenbehörden ein Bedürfnis an Schusswaffen auf der Grundlage der bisher akzeptierten Schießsportordnungen unter Berücksichtigung der nachfolgenden Maßgaben anerkennen.

Absatz 2 Satz 1 setzt grundsätzlich das Vorliegen der Bescheinigung eines anerkannten Verbandes voraus und kann insoweit nicht direkt zur Geltung kommen.

Der Nachweis des Bedürfnisses nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG muss sich jedoch bereits an der Bestimmung des Absatzes 2 Satz 2 Nr. 1 orientieren, da das Gesetz künftig regelmäßige Schießübungen in einem Verein über einen Zeitraum von 12 Monaten voraussetzt. Des Weiteren muss nach Absatz 2 Satz 2 Nr. 2 die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein. Konkret bedeutet dies, dass die Eintragung in eine Waffenbesitzkarte nur erfolgen darf, wenn der Sportschütze Mitglied in einem Verband ist, und die Waffe für eine im Verband geschossene Disziplin Verwendung findet. Hierbei schränkt das Merkmal „erforderlich“ die Zahl der jeweils vergleichbar für die erfolgreiche Teilnahme am Verbandsschießsport geeigneten Waffen nicht absolut auf eine oder zwei Waffen pro Disziplin ein; dieser Aspekt soll es jedoch der Waffenbehörde ermöglichen, ein pures Waffensammeln, jenseits der schießsportlichen Notwendigkeiten zu verhindern. In Zweifelsfällen muss der Schießsportverband ab einer gewissen Größenordnung (ggf. schon bei mehr als zwei Waffen des gleichen Typs und Kalibers) unter Berücksichtigung aller im Besitz des Antragstellers befindlichen Waffen die Erforderlichkeit für eine weitere Waffe nachvollziehbar begründen und befürworten.

Bezüglich der Anforderungen an die vorzulegenden Bescheinigungen ist dabei zu berücksichtigen, dass auch nach Auffassung des BMI nicht bei allen Verbänden, die ja noch kein Anerkennungsverfahren durchlaufen und daher unter Umständen auch die organisatorischen Voraussetzungen noch nicht geschaffen haben, die Vorlage einer Verbandsbescheinigung verlangt werden kann. Wenn daher noch - zumindest hinsichtlich des Erwerbs von Einzellader- und Repetierlangwaffen - auf Bescheinigungen der örtlichen Schießsportvereine zurückgegriffen wird, müssen diese von der Behörde allerdings mit Blick auf ihre Aussagekraft kritisch und unter Berücksichtigung der bisherigen Erfahrungen in der Zusammenarbeit mit den jeweils Verantwortlichen des Vereins gewürdigt werden.

Bedürfnisbescheinigungen für den Erwerb von Kurzwaffen und halbautomatischen Selbstladelangwaffen bedürfen allerdings unter Berücksichtigung der im neuen Waffengesetz erhöhten Anforderungen regelmäßig der Bescheinigung eines Schießsportverbandes bzw. eines Teilverbandes in dem bereits in der Vergangenheit üblichen Rahmen. Zu nennen sind hier insbesondere der Deutsche Schützenbund (DSB) mit seinen Landesverbänden Rheinischer Schützenbund (RSB) und Pfälzischer Sportschützenbund (PSSB), der Bund der Historischen Deutschen Schützenbruderschaften Köln, der Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP), der Bund Deutscher Sportschützen (BDS) und die Deutsche Schießsport Union (DSU).

Absatz 2 Satz 3, wonach innerhalb von sechs Monaten in der Regel nicht mehr als zwei Schusswaffen erworben werden können, wirkt grundsätzlich in allen schießsportlichen Bedürfnisfällen einschränkend, da er selbst unter den bevorrechtigten Bedingungen der Mitgliedschaft in einem anerkannten Verband und auch angesichts der ausdrücklichen Bezugnahme in den nachfolgenden Absätzen 3 und 4 („Sportschützen nach Absatz 2“) zu berücksichtigen ist.

Eine weitere Begrenzung des Erwerbs und des Besitzes von Schusswaffen ist mit dem in Absatz 3 beschriebenen Kontingent (drei halbautomatische Langwaffen, zwei mehrschüssige Kurzwaffen) markiert, das künftig für diese Waffenarten grundsätzlich gelten soll. Eine Entscheidung über ein Überschreiten dieses Kontingents im Ausnahmefall muss aber unter Berücksichtigung der Tatsache erfolgen, dass eine förmliche Anerkennung eines Verbandes, dem der Antragsteller als Mitglied über seinen Schießsportverein angehört und die hierfür künftig in aller Regel die Voraussetzung ist, noch nicht feststeht. In der Regel wird daher diesbezüglichen Anträgen bis zum Abschluss dieses Anerkennungsverfahrens nur in besonders begründeten Einzelfällen gefolgt werden können: z.B. langjähriger, erfolgreicher Sportschütze mit überregionaler Wettkampfteilnahme nach den Regeln renommierter, auch in der Vergangenheit verlässliche Bedürfnisbescheinigungen ausstellender Schießsportverbände; wie insbesondere Deutscher Schützenbund (DSB) mit seinen Landesverbänden Rheinischer Schützenbund (RSB) und Pfälzischer Sportschützenbund (PSSB), Bund der Militär- und Polizeischützen (BDMP), Bund Deutscher Sportschützen (BDS) und Deutsche Schießsport Union (DSU).

Abs. 4 knüpft ebenfalls an das Vorliegen der genannten Bescheinigungen anerkannter Schießsportverbände an und findet daher noch keine Anwendung. Dies bedeutet, dass grundsätzlich keine Neuausstellung so genannter „Gelber Waffenbesitzkarten“, d.h. unbefristeter Erwerbserlaubnisse für die in Abs. 4 genannten Schusswaffen ohne Erfordernis des Voreintrags, möglich ist, soweit ein Bedürfnis hierfür nicht ausnahmsweise über § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG nachgewiesen werden kann.

Da nach den Ausführungen des BMI bestehende „Gelbe Waffenbesitzkarten“ über § 58 Abs. 1 Satz 1 WaffG in dem Umfang fortgelten, wie diese noch nach bisherigem Recht ausgestellt wurden, bestehen im Sinne einer Gleichbehandlung seitens des Ministeriums des Innern und für Sport und unter den zuvor geschilderten Maßgaben keine Bedenken, Mitgliedern der zuvor genannten Verbände auch nach dem 1. April 2003 „Gelbe Waffenbesitzkarten“ nach altem Muster, welche allerdings bis auf Weiteres ausschließlich zum Erwerb von Einzelladerlangwaffen ermächtigen, auch auf der Grundlage des § 8 Abs. 1 Nr. 1 WaffG auszustellen. Es muss aber ausdrücklich darauf hingewiesen werden, dass dieser „erleichterte“ Erwerb ohne behördlichen Voreintrag - abweichend von der bisherigen Vorgehensweise - den allgemeinen Beschränkungen des § 14 Absatz 2 WaffG unterliegt.

Zu § 15 WaffG – Schießsportverbände, Schießsportvereine:

Zu § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 WaffG - Ausschluss bestimmter Schusswaffen vom Schießsport:

Nach § 15 Abs. 7 Satz 2 Nr. 1 ist das Bundesministerium des Innern ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Schießsports Vorschriften über die Anforderungen und Inhalte der Sportordnungen zum sportlichen Schießen zu erlassen und insbesondere zu regeln, dass vom Schießsport bestimmte Schusswaffen wegen ihrer Konstruktion, ihrer Handhabung oder Wirkungsweise ganz oder teilweise ausgeschlossen sind.

Über die Frage, ob z.B. Verteidigungswaffen, die bei einer militärischen Einheit, einer Polizei oder sonstigen Einrichtung mit Sicherheitsaufgaben eingeführt waren oder sind, vom schießsportlichen Schießen auszuschließen sind, ist noch nicht entschieden. Zum einen bedarf es abschließender Prüfung, ob gegenwärtig im Schießsport für das gesamte Spektrum derartiger Schusswaffen – abgesehen von denjenigen, die nach dem Waffengesetz für den „zivilen“ Umgang schlechthin verboten sind (Anlage 2 Abschnitt 1) – auch Schießdisziplinen bestehen. Zum anderen ist noch offen, ob beispielsweise leicht verdeckt tragbare Verteidigungswaffen oder feuerkräftige halbautomatische Dienstgewehre vom Schießsport ausgeschlossen werden, zumal ihre schießsportliche Eignung (Präzision) häufig als gering bewertet wird; der letztere Gesichtspunkt gilt insbesondere auch für die Frage der weiteren Zulassung von Vorderschaftsrepetierflinten für das Trap- und Skeetschießen. Mit hoher Wahrscheinlichkeit werden Kurzwaffen mit einer Lauflänge unter 3 Zoll künftig vom Schießsport ausgeschlossen.

Bereits in der bisherigen Verwaltungspraxis wurde in Rheinland-Pfalz ein schießsportliches Bedürfnis z. B. für Revolver unter 4 Zoll bzw. bauartbedingt für Pistolen unter 3 Zoll nicht anerkannt. Bis zur abschließenden Genehmigung der jeweiligen Schießsportordnungen durch das Bundesverwaltungsamt wird es zunächst auch bei dieser Verfahrensweise bleiben. Darüber hinaus gehende Einschränkungen in Bezug auf die auch bisher im Schießsport Verwendung findenden Waffen sind aus Sicht des Ministerium des Innern und für Sport derzeit nicht geboten.

Die vorstehenden Gesichtspunkte sind jedoch während der Übergangszeit bis zum Inkrafttreten der AWaffV bei Anträgen von Sportschützen auf Erwerb einer Dienstwaffe für den Schießsport zu berücksichtigen; insbesondere sollte darauf hingewiesen werden, dass das Bedürfnis für den Besitz derartiger Schusswaffen nachträglich entfallen kann mit den Konsequenzen der §§ 45 und 46 WaffG (Rücknahme bzw. Widerruf, weitere Maßnahmen).

Zu § 17 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Waffen- oder Munitionssammler

Hier bleibt es bis auf Weiteres bei der bisherigen Verfahrensweise. Insbesondere ist das Bedürfnisses regelmäßig unter Vorlage eines sachverständigen Gutachtens und unter Einbindung der oberen Waffenbehörde zu prüfen. Kulturhistorisch bedeutsam kann nach Abs. 1 auch eine rein wissenschaftlich-technische Sammlung sein. Bis zum Vorliegen neuer - bundeseinheitlicher - Vordrucke sollten die bisher einschlägigen „roten Waffenbesitzkarten“ Verwendung finden.

Zu § 18 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Waffen- und Munitionssachverständige

Entsprechendes gilt auch für die Bedürfnisanerkennung bei Waffen- und Munitionssachverständigen. Hier ist wie bisher auch insbesondere auf die fachliche Qualifikation und das beabsichtigte Betätigungsfeld des Antragstellers abzustellen.

Zu § 19 WaffG - Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition, Führen von Schusswaffen durch gefährdete Personen

Ob eine Person wesentlich mehr als die Allgemeinheit durch Angriffe auf Leib und Leben gefährdet ist, sollte regelmäßig unter Einbindung der örtlich zuständigen Polizeibehörde bzw. durch eine entsprechende Gefährdungsbeurteilung des Landeskriminalamtes objektiv überprüft werden. Weiterhin ist in diesem Zusammenhang kritisch zu überprüfen, ob und wenn ja welche Schusswaffe tatsächlich geeignet und erforderlich ist, diese Gefährdung entscheidend zu mindern. Gegebenenfalls sind auch zeitliche bzw. räumliche Beschränkungen und andere geeignete, alternative Schutzmaßnahmen in Betracht zu ziehen.

Zu §§ 29 ff. WaffG - Verbringens- oder Mitnahmeerlaubnisse:

Abweichend von § 27 WaffG-alt wird künftig für ein Verbringen oder eine Mitnahme der in § 29 Abs. 1 WaffG genannten Schusswaffen und Munition insbesondere auch aus Drittstaaten nach oder durch Deutschland eine eigenständige Erlaubnis vorgeschrieben. Erlaubnisse dieser Art werden durch die nach § 49 Abs. 1 WaffG örtlich zuständigen Waffenbehörden erteilt.

Verbringen / Mitnahme aus EU-Mitgliedstaaten:

Soweit es sich um die Fälle des Verbringens oder der Mitnahme aus EU-Mitgliedstaaten handelt, gelten im Grundsatz die bisherigen Erteilungsverfahren und Formulare - wie in den Anlagen zur WaffVwV dargestellt - fort, sofern hier kein Widerspruch zum neuen Waffengesetz enthalten ist.

Verbringen / Mitnahme aus Drittstaaten:

Für das Verbringen und die Mitnahme aus Drittstaaten liegen bundeseinheitliche Erlaubnisscheine noch nicht vor. Die hier erforderlichen Angaben und Inhalte können sich aber an den o. g. Erlaubnisscheinen bzw. den Eintragungen orientieren, die für das Verbringen aus EU-Mitgliedstaaten verwendet bzw. für die Mitnahme aus solchen Staaten vorgenommen werden. Die Voraussetzungen für solche Erlaubnisse ergeben sich aus § 29 Abs. 1, § 30 und § 32 Abs. 1 und 4 WaffG.

Zu § 35 Abs. 2 WaffG - Hinweispflicht und Protokollierung beim „Kleinen Waffenschein“:

Im gewerbsmäßigen Waffenhandel (Direkt- und Versandhandel) ist beim Überlassen von Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen auf das Erfordernis des „Kleinen Waffenscheins“ und einer Schießerlaubnis sowie auf die Strafbarkeit des Führens ohne „Kleinen Waffenschein“ hinzuweisen und dieser Hinweis zu protokollieren.

Die Protokollierung hat schriftlich zu erfolgen. Beim Überlassen im Wege des Versandhandels hat der Waffenhändler in geeigneter Weise glaubhaft zu machen, dass die Hinweise dem Erwerber zur Kenntnis gebracht worden sind. Es ist dem Waffenhändler freigestellt, ob er das Protokoll vom Erwerber gegenzeichnen lässt. Dem Waffenhändler soll empfohlen werden, im Eigeninteresse (Beweiswert) auf eine Gegenzeichnung hinzuwirken. Es ist in das Ermessen des Waffenhändlers gestellt, ob er die Protokolle in Buch- , Kladden-, in Loseblattform oder in sonstiger Weise niederlegt. Die Protokolle sind - entsprechend der Aufbewahrungsdauer für Waffenbücher - 10 Jahre lang aufzubewahren.

Zu § 36 WaffG - Aufbewahrung von Schusswaffen und Munition:

Die folgenden Hinweise ergehen im Vorgriff auf die AWaffV, in der von der Ermächtigung des § 36 Abs. 5 WaffG Gebrauch gemacht werden wird.

Aufbewahrung im privaten Bereich:

Auch die Aufbewahrung von erlaubnisfreien Waffen und anderen Gegenständen, die unter das WaffG fallen (z.B. Luftdruckwaffen, Hieb- und Stosswaffen, geprüfte Verteidigungssprays, Schreckschuss-, Reizstoff- und Signalwaffen etc.) muss grundsätzlich in einem stabilen, abschließbaren Behältnis erfolgen.

Allgemeiner Hinweis des BMI zu Behältnissen nach DIN/EN bzw. nach VDMA:

Die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass ein konkretes Behältnis einer bestimmten Sicherheitsstufe / einem bestimmten Widerstandsgrad entspricht, trägt der Besitzer. Sofern die Behörde Kenntnis erhält oder feststellt, dass ein Behältnis objektiv nicht der angegebenen Klassifizierung entspricht, gibt sie dem Besitzer auf, unverzüglich die sichere Aufbewahrung in einem normkonformen Behältnis zu gewährleisten.

Unabhängig von der Gleichwertigkeits-Fiktion in § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS WaffG ist festzustellen, dass der Sicherheitsstandard eines Behältnisses nach DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 objektiv deutlich höher ist als der eines Behältnisses nach VDMA 24992 Sicherheitsstufe B. Der deutlich höhere Entwendungsschutz von Behältnissen nach der DIN/EN-Norm sollte auch unter dem Gesichtspunkt des Preis-Leistungs-Verhältnisses bei der Anschaffung von Behältnissen vom Erwerber einbezogen werden. Die Behörde soll insbesondere bei Beratungsgesprächen auf die vorgenannten Gesichtspunkte hinweisen.

Aufbewahrung von Kurzwaffen und mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen:

Aufbewahrung von bis zu 5 derartigen Waffen:

Bis zu 5 Kurzwaffen / verbotene Waffen sind in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufzubewahren.

Aufbewahrung von mehr als 5 Kurzwaffen / verbotenen Waffen:

Hier besteht ein Wahlrecht:

Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder

Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheits-behältnissen bis zu 10 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 15 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 20 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

In den Übergangsregelungen wird davon abgesehen, eine Höchstzahl

- derartiger Waffen für ein Sicherheitsbehältnis der höheren Qualität

(bei Option 1) bzw.

- für die Aneinanderreihung von Sicherheitsbehältnissen der Ausgangsqualität (für Option 2)

festzusetzen.

Aufbewahrung von Langwaffen:

Für bis zu 10 Langwaffen gilt § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG (Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992).

Für mehr als 10 Langwaffen besteht ein Wahlrecht:

Option 1: Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht, oder

Option 2: Aufbewahrung in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheits-behältnissen gemäß § 36 Abs. 2 Satz 2 WaffG (Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992), also bis zu 20 solcher Waffen in 2 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 30 in 3 Sicherheitsbehältnissen, bis zu 40 in 4 Sicherheitsbehältnissen usw.

In den Übergangsregelungen wird davon abgesehen, eine Höchstzahl

- derartiger Waffen für ein Sicherheitsbehältnis der höheren Qualität

(bei Option 1) bzw.

- für die Aneinanderreihung von Sicherheitsbehältnissen der Ausgangsqualität (für Option 2)

festzusetzen.

Aufbewahrung von Munition:

Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, ist in einem Stahlblechschrank ohne Klassifizierung mit Stangenriegelschloss oder einem gleichwertigen Behältnis (grundsätzlich also in einem stabilen, abschließbaren Behältnis) aufzubewahren.

Zusammenaufbewahrung von Waffen und Munition, besondere Kombinationen von Sicherheitsbehältnissen (Schränke mit Innenfächern):

Zulässigkeit von marktüblichen Kombischränken A mit B-Innenfach, vom BMI als „Jägerschränke“ bezeichnet:

Werden Langwaffen in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist - nach Auffassung des BMI - für die Aufbewahrung von bis zu zwei Kurzwaffen und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden.

Das Ministerium des Innern und für Sport geht aber davon aus, dass in den noch in der AwaffV festzulegenden Sonderregelungen, unter Berücksichtigung des gesetzgeberischen Anliegens zumindest bei getrennter Aufbewahrung von Waffen- und Munition auch bis zu fünf Kurzwaffen in einem solchen B-Innenfach sicher aufbewahrt werden können. Hier muss zunächst noch der weitere Fortgang abgewartet werden.

Aufbewahrung von Munition in einem Sicherheitsbehältnis für Waffen, das der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 entspricht:

Im Falle der Aufbewahrung von Waffen in einem Sicherheitsbehältnis nach der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Sicherheitsschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt. Eine Zusammenaufbewahrung ohne Trennung durch ein Innenfach wie im Falle des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG (Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0) ist nicht zulässig; insoweit gilt wegen des objektiv deutlich geringeren Entwendungsschutzes die Gleichstellungsfiktion des § 36 Abs. 2 Satz 1, 2. HS WaffG nicht.

Empfehlungen des Landeskriminalamtes Rheinland-Pfalz

Wegen etwaiger Rechtsunsicherheiten bis zum Erlass der AWaffV und angesichts des bei einem guten Preisleistungsverhältnis deutlich verbesserten Widerstandsgrades geht das rheinland-pfälzische Landeskriminalamt über die grundsätzlich ausreichenden Aufbewahrungsregeln hinaus und empfiehlt anfragenden Bürgern, welche erst bis zum Ablauf der in § 36 Abs. 4 eingeräumten Übergangszeit (bis zum 31. August 2003) entsprechende Neuanschaffungen tätigen werden, den Kauf eines Sicherheitsbehältnisses mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0, bei größerem Waffenbesitz gar der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 oder die Herrichtung eines entsprechenden Waffenraums, in Erwägung zu ziehen.

Gleichwertige Aufbewahrung:

Die Waffenbehörden können eine andere gleichwertige Aufbewahrung der Waffen zulassen. Insbesondere kann von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des § 36 Abs. 1 und 2 WaffG oder im Sinne der vorstehenden Hinweise abgesehen werden, wenn die Waffen und die Munition in einem Waffenraum mit der Ausstattung nach DIN/EN 1143, der in Massivbauart oder aus vorgefertigten Bauteilen oder aus einer Kombination dieser Elemente gebaut und fensterlos ist, aufbewahrt werden.

Aufbewahrung in einem nicht dauernd bewohnten Gebäude:

In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen laut dem BMI bis zu 3 Einzellader-Langwaffen aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung hat in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 1 entsprechenden Sicherheitsbehältnis zu erfolgen. Im Falle der Aufbewahrung einer höheren Anzahl von Einzellader-Langwaffen oder einer anderen Art von erlaubnispflichtigen oder mit Ausnahmegenehmigung besessenen verbotenen Waffen ist die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle zu beteiligen.

Nicht dauernd bewohnt sind Gebäude, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z.B. - im privaten Bereich - Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Die Eigenschaft als bewohntes Gebäude geht hingegen nicht dadurch verloren, dass sich der Nutzungsberechtigte / die Nutzungsberechtigten im Rahmen des Üblichen (Sozialadäquanz) und in für den Außenstehenden unvorhergesehener Weise dort zeitweise nicht aufhalten, sei es infolge der Erledigung von Alltagsgeschäften, Besorgungen, Besuchen oder Urlaubsabwesenheiten.

Aufbewahrung von Waffen- oder Munitionssammlungen:

Die Waffenbehörden können auf Antrag bei einer Waffen- oder Munitionssammlung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung von den vorgenannten Vorgaben abweichen und dabei geringere oder höhere Anforderungen an die Aufbewahrung stellen; dem Antrag soll ein Aufbewahrungskonzept beigegeben werden. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle ist zu beteiligen.

Niedrigere Anforderungen an die Aufbewahrung in Härtefällen:

Die Waffenbehörde können auf Antrag von Sicherheitsbehältnissen im Sinne des

§ 36 Abs. 1 und 2 WaffG oder der vorgenannten Vorgaben absehen, wenn die Einhaltung der Anforderungen an die Aufbewahrung unter Berücksichtigung der Art und der Anzahl der Waffen und der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung eine unverhältnismäßige Härte darstellen würde. In diesem Fall bedarf es einer konkreten und verbindlichen Festlegung der niedrigeren Anforderungen.

Aufbewahrung in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich:

Aufbewahrungsstandard:

Die Aufbewahrung von Waffen oder Munition in Schützenhäusern, auf Schießstätten oder im gewerblichen Bereich hat mindestens den Anforderungen wie im privaten Bereich zu entsprechen. Auf Schützenhäuser und Schießstätten findet die oben beschriebene „Härtefallregelung“ sinngemäße Anwendung.

Aufbewahrungskonzept, Mitwirkung der kriminalpolizeilichen Beratungsstelle:

Der Betreiber eines Schützenhauses, einer Schießstätte oder eines Waffengewerbes hat der zuständigen Behörde ein Aufbewahrungskonzept zur Genehmigung vorzulegen; bei der Genehmigung dieses Aufbewahrungskonzepts sind neben der Art und der Anzahl der Waffen oder der Munition und ihrer Gefährlichkeit für die öffentliche Sicherheit und Ordnung, Lage und Frequentation der Aufbewahrungsstätte besonders zu berücksichtigen. Die kriminalpolizeiliche Beratungsstelle ist zu beteiligen.

Als kriminalpolizeiliche Beratungsstellen stehen in Rheinland-Pfalz das Landeskriminalamt (Dez. 45) in grundsätzlichen Fällen, bei der Beratung von Waffenhändlern, sonstigen Gewerbetreibenden und Schießsportverbänden sowie darüber hinaus auch die kriminalpolizeilichen Beratungsstellen der örtlichen Polizeipräsidien (K 15) zur Verfügung.

Zu § 44 WaffG - Datenübermittlung an und von Meldebehörden:

Nach Absatz 1 teilt die für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis zuständige Behörde der für den Antragsteller zuständigen Meldebehörde die erstmalige Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis mit. Ferner unterrichtet sie die Meldebehörde, wenn eine Person über keine waffenrechtlichen Erlaubnisse mehr verfügt. Die Meldebehörden teilen gemäß Absatz 2 den Waffenbehörden Namensänderungen, Wegzug und Tod der Einwohner mit, für die das Vorliegen einer waffenrechtlichen Erlaubnis im Melderegister gespeichert ist.

Derzeit liegen die in diesen Zusammenhang erforderlichen melderechtlichen Gesetzesgrundlagen noch nicht vor. Um zu verhindern, dass die Waffenbehörden den Meldebehörden zwar die Erteilung einer Waffenerlaubnis mitteilen, die Meldebehörden diese Information aber mangels einer entsprechenden Rechtsgrundlage nicht verarbeiten dürfen, wird derzeit eine unmittelbare bundeseinheitliche Geltung der einschlägigen Vorschriften des § 2 Abs. 2 Nr. 6 und

§ 17 Abs. 1 Satz 5 Melderechtsrahmengesetz (MRRG) durch eine diesbezügliche Änderung des MRRG angestrebt. Dessen ungeachtet erfolgt gegenwärtig auch eine umfassende Neuordnung des rheinland-pfälzischen Meldewesens.

Angesichts der aufgezeigten Rahmenbedingungen wird darum gebeten, von einer Datenübermittlung an die Meldebehörden derzeit noch abzusehen. Zu gegebener Zeit ergeht hierzu noch ein gesondertes Rundschreiben des Ministeriums des Innern und für Sport.

§ 48 Absatz 2 Nr. 2 - Sachliche Zuständigkeit für Angehörige der US-Streitkräfte und sonstiger hier stationierter ausländischer Streitkräfte:

Ab 1. April 2003 ist das Bundesverwaltungsamt (BVA) für die Erteilung privater waffenrechtlicher Erlaubnisse an ausländische Angehörige der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Streitkräfte sowie deren Ehegatten und unterhaltsberechtigten Kinder zuständig. Aus organisatorischen Gründen werden die Waffenbehörden gebeten, die diesbezüglichen Waffenakten derzeit noch nicht dorthin abzugeben. In Abstimmung mit dem BMI bzw. dem BVA wird die weitere Verfahrensweise zeitnah geregelt werden. Auf die geänderte Zuständigkeit hat dies jedoch keine Auswirkungen.

Zu § 58 Abs. 1 Satz 3 bis 5 WaffG - Anmeldepflicht für Munitions-Altbesitz:

Die hier festgelegte Anzeigepflicht (bis zum 31. August 2003) gilt laut dem BMI nur

- bezüglich solcher im Besitz befindlicher Munition, die bisher Erlaubnisfrei erworben bzw. die ohne Erwerbserlaubnis besessen werden durfte (Munition aus Erbfällen, Restmunition für ehemalige Waffen, für die nun keine Munitionserwerbsberechtigung mehr vorliegt) und

- für die Fälle des Munitionserwerbs vor dem 1. Januar 1973.

Die Anzeigepflicht bezieht sich nicht allgemein auf die Fälle, in denen nach bisherigem Recht Munition auf der Grundlage einer Erlaubnis erworben wurde und die nunmehr durch die Einführung einer entsprechenden Regelung gemäß § 2 Abs.2 i.V.m. Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1 WaffG auch hinsichtlich des Besitzes einer Erlaubnispflicht unterliegt. Insoweit gilt § 58 Abs. 1 Satz 1 und 2 WaffG, der die bisherigen Erlaubnisse entsprechend fortgelten lässt.

Jäger unterliegen der Anzeigepflicht nur, wenn es sich nicht um Munition handelt, die durch sie ohne Erlaubnis nach § 29 Abs. 2 Nr. 1 WaffG-alt erworben und besessen werden konnte.

Die - im Übrigen formlose - Anzeige muss nach Sinn und Zweck der einschlägigen Vorschrift die Stückzahl der vorhandenen Munition umfassen, damit einmalig der vorhandene Bestand - der ohne Erlaubnis weiter besessen werden darf - festgestellt wird. Dabei kann bei größeren Mengen die Stückzahl auf die nächste Zehnerzahl aufgerundet werden. Zur Anzeige der Munition gehört auch die Angabe des Kalibers. Darüber hinaus verlangt die Bestimmung ausdrücklich auch die Benennung der Munitionsart.

Die dargelegte Auffassung ergibt sich zunächst im Wesentlichen aus der Begründung des Bundesrates, der die Regelung vorgeschlagen hatte (BT-Drs. 14/7758, S. 119). Sie entspricht im Übrigen auch der Gesamtkonzeption des § 58 Abs. 1 WaffG, der nach dessen Satz 1 und 2 die erteilten Erlaubnisse auch für den Besitz von Munition fortgelten lässt.

Zu § 58 Abs. 3 WaffG - maßgebliche Rechtslage bei der Entscheidung über Anträge, die vor dem 1. April 2003 gestellt wurden:

Die hier vorliegende Bestimmung hebt für Waffenherstellungs- und Waffen-handelserlaubnisse in besonderem Maße heraus, dass für Verwaltungsentscheidungen über Anträge, die noch vor dem Inkrafttreten des Gesetzes gestellt werden, ab 1. April 2003 das neue Recht gilt. Diese Hervorhebung eines allgemeinen Grundsatzes geschieht vor dem Hintergrund und als Klarstellung gegenüber dem bisherigen § 57 Abs. 1 WaffG-alt.

Dieser Grundsatz gilt auch in allen anderen Antragsfällen !

Zu § 58 Abs. 8 WaffG – Amnestieregelung:

Die Amnestieregelung gibt Besitzern unerlaubt besessener Waffen im Zeitraum vom 1. April 2003 bis 30. September 2003 verschiedene Möglichkeiten, den im Gesetz bezeichneten Strafansprüchen des Staates zu entgehen. Da Ziel dieser Amnestieregelung ist, einen Anreiz zu geben, dass möglichst viele Waffen den Status der Illegalität verlieren, ist sie bewusst so angelegt, dass sie eine Reihe von Handlungsalternativen bereit stellt.

Die Handlungsalternativen 1 „Unbrauchbarmachen“ (i.d.R. durch fachkundige Büchsenmacher, um ggf. die Waffe zur Dekoration zu verwenden oder alternativ auch vollständiges Zersägen) und 2 „Überlassen an einen Berechtigten“ spielen sich nach den allgemeinen Regelungen für den jeweiligen Vorgang ab.

Hinsichtlich der Handlungsalternativen 3 „Übergabe an die zuständige Behörde“ und 4 „Übergabe an eine Polizeidienststelle“ wird die Auffassung des BMI (Heranziehung des Rechtsgedankens des § 46 Abs. 5 WaffG) nicht geteilt. Entgegen den dortigen Regelungen hinsichtlich des dem bisher Berechtigten zustehenden Verwertungserlöses, kann im Falle des zuvor illegalen Waffenbesitzes der Erlös nur der verwertenden Behörde zufallen. Wirtschaftlichen Überlegungen folgend bleibt im Rahmen der Amnestieregelung schließlich immer noch die Möglichkeit des Überlassens an einen Berechtigten (z.B. Waffenhändler).

Die Amnestieregelung des § 58 Abs. 8 WaffG beseitigt nicht das objektive Vorliegen einer Straftat, sondern stellt nur ein Strafverfolgungshindernis dar.

Sofern der bisher illegale Besitzer einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe selbst die Voraussetzungen eines Berechtigten erfüllt (Zuverlässigkeit, persönliche Eignung, Sachkunde, Bedürfnis etc.) bestehen keine Bedenken, diese Waffe in eine bereits bestehende Waffenbesitzkarte einzutragen oder für diese Waffe eine Waffenbesitzkarte auszustellen. Die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 oder Abs. 2 Nr. 5 WaffG ist - nur wegen des illegalen Besitzes - unter den Zielsetzungen der Amnestie nicht anzunehmen.

Zu Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 zum WaffG „Spielzeugwaffen“:

Nach den Ausführungen des BMI unterliegen – „primär aus Gründen des Kindeswohls“ - künftig Schusswaffen, die

- mit einer Bewegungsenergie über 0,08 Joule ausgestattet oder

- getreue Nachahmungen erwerbserlaubnispflichtiger Schusswaffen

sind, nach Anlage 2 Abschnitt 3 Unterabschnitt 2 Nr. 1 bis 3 dem Waffengesetz mit der Konsequenz, dass sie grundsätzlich nicht Kindern und Jugendlichen überlassen werden dürfen. Grundlage für die neue Regelung in der Anlage 2 zum WaffG bildet die EU-Spielzeugrichtlinie, die den Umgang mit Spielzeugschusswaffen ab einer Bewegungsenergie von 0,08 Joule von einem Alterserfordernis von 14 Jahren abhängig macht.

Von getreuen Nachahmungen einer „echten“ Schusswaffe könne in diesem Zusammenhang aber nur gesprochen werden können, wenn diese ihrem äußeren und inneren Erscheinungsbild (Vorhandensein baulicher Komponenten einer solchen Schusswaffe bis in ihren inneren Mechanismus hinein, z.B. durch einen Lademechanismus für Patronen oder patronenähnliche Gegenstände) sowie ihren Maßen nach einer echten erlaubnispflichtigen Schusswaffe täuschend ähnlich sehen. Nicht erforderlich sei allerdings, dass es sich um eine originalgetreue Nachahmung eines bestimmten, existierenden Modells einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe handelt.

Konsequenz der vorstehend erläuternden Regelung ist zunächst, dass solche Schusswaffen erst ab 18 Jahren erworben und besessen werden dürfen. Darüber hinaus benötigen sie gemäß Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 WaffG eine entsprechende Kennzeichnung, um nicht der waffenrechtlichen Erlaubnispflicht zu unterfallen. In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, dass auch bereits nach dem bisherigen Waffenrecht Spielzeugwaffen bis zu einer Bewegungsenergie von 0,5 Joule oder solche, die den Anschein einer vollautomatischen Kriegswaffe erwecken, einer solchen Kennzeichnung bedurften (§ 1 Abs. 3 Nr. 3 und § 19 Abs. 1 der 1. WaffV).

Nach dem Inkrafttreten des Gesetzes kann dies in Einzelfällen zu Härten führen, weshalb ggf. noch auf der Grundlage der vorhandenen Verordnungsermächtigungen des Gesetzes eine Klarstellung über die künftige Behandlung dieser Schusswaffen erfolgen wird. In der Zeit unmittelbar nach dem Inkrafttreten des Gesetzes rechtfertigt sich daraus aber auch, den Rechtsgedanken des § 58 Abs. 7 WaffG entsprechend Anwendung finden zu lassen. Dieser bestimmt, dass Gegenstände, die ab 1. April 2003 erstmalig einem waffenrechtlichen Verbot unterfallen, bis zum 31. August 2003 weiter besessen werden können; erst recht kann diese Vorschrift entsprechend für Spielzeugwaffen gelten, die ab 1. April 2003 erstmalig dem Waffengesetz unterfallen !

Die rheinland-pfälzischen Waffen- und Polizeibehörden werden daher um eine sachgerechte, aufgrund der zunächst eher unscharfen „Tatbestandsseite“ auch hinsichtlich der möglichen Rechtsfolgen angemessene Zurückhaltung gebeten. Der Schwerpunkt muss hier zunächst eindeutig in der Aufklärungsarbeit gegenüber den betroffenen Bürgern liegen. In Zweifelsfällen muss das zuvor beschriebene Verfahren nach § 2 Absatz 5 WaffG (bundesweit verbindliche Entscheidung des BKA ) die notwendige Klarheit und Rechtssicherheit schaffen.

Fortgeltung bisheriger Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

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Fortgeltung bisheriger Rechtsverordnungen, Verwaltungsvorschriften

Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, das gemäß Art. 19 Nr. 3 bis zum Inkrafttreten von Verordnungen nach dem WaffRNeuRegG die bisherige Erste Verordnung und die Kostenverordnung zum Waffengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 weiterhin entsprechende Anwendung finden. Gleiches gilt auch für die Landesverordnung zur Durchführung des Waffengesetzes vom 13. Mai 1981 sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften; insbesondere auch für die analoge Anwendung der Verwaltungsvorschriften des Landes hinsichtlich der Waffen-, immissionsschutz- und baurechtlichen Behandlung von Schießstätten und der Behandlung von in Strafverfahren und Ordnungswidrigkeitenverfahren sichergestellten Waffen.

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