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IGNORED

IPSC & Österreich & Verbringungserlaubnis


ARES

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Hallo,

eine Fragestellung an die weitgereisten IPSC-Schützen :

Vor kurzem ist mir zur Kenntnis gelangt, daß man für die Durchreise durch Österreich mit Waffen im Gepäck eine Art von "Durchfahr- oder Verbringungserlaubnis" benötigen soll.

Es ist nicht vom Europäischen Feuerwaffenpass die Rede, sondern von einer zusätzlichen Erlaubnis.

Nun einige Fragen :

1. Entspricht diese Information den Tatsachen ?

Wenn ja :

2. Bei welcher behördlichen Einrichtung in Österreich bekommt man diese Erlaubnis ?

3. Wie ist das Procedere ?

4. Ist eine persönliche Vorsprache erfoderlich oder läßt sich die Angelegenheit per Post erledigen ?

5. Wie lange ab Antragstellung gerechnet dauert die Ausstellung besagter Erlaubnis ungefähr ?

6. Wofür ist der Europäische Feuerwaffenpass eigentlich erfunden worden ? gaga.gif

DVC

ARES

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Hallo Ares!

icon14.gifÖsterreich hält sich an die Europäischen Bestimmungen, demzufolge ist es möglich mit der Waffe (oder Waffen) mit einem Europäischen Feuerwaffenpass unser schönes Land zu durchqueren. Dies ist die Auskunft meines Sachbearbeiters der BH (Bezirksverwaltungsbehörde).

Eine seperate Durchfuhrgenehmigung benötigst du nur, wenn du Panzer fährst oder eine 50iger Büchse eek2.gif oder sonstiges hier verbotenes Zeug pissed.gif durch unser Land bewegen willst.

DVC

ISE

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Hallo Isegrim,

eine gute Bekannte von mir hat von der ÖS-Botschaft in München die telefonische Auskunft bekommen, daß man sowohl für die Einreise nach Österreich (also Teilnahme an einem in Österreich stattfindenden Wettkampf) als auch für die Durchreise durch Euer schönes Land besagte "Durchfuhr- oder Verbringungserlaubnis" benötigen würde.

Für die Ausstellung dieses Dokumentes wäre eine "sicherheitsbehördliche Einrichtung" in Innsbruck zuständig.

Ich würde natürlich gerne den Ausführungen Deines Sachbearbeiters der Bezirksverwaltungsbehörde folgen wollen - könnte er dies betroffenen Schützen aus Deutschland auch schriftlich geben ?

DVC

ARES

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Hallo ARES!

§ 38 Abs. des (österreichischen Waffengesetzes legt fest,das für Schußwaffen und Munition die zuständige Behörde eine Bewilligung ausstellen muß.

§ 38 Abs. 3 lautet jedoch:

Eine Bewilligung nach Abs 2 bedürfen nicht

--Jäger für bis zu drei Schußwaffen

--Sportschützen für bis zu drei Schußwaffen und dafür bestimmte Munition sofern ein Europäischer Feuerwaffenpss ausgestellt wurde und diese Schußwaffen eingetragen sind

DVC

ISE

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