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Merkblatt: Aufsichtspersonen für das Schießen


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Merkblatt über den Einsatz von verantwortlichen Aufsichtspersonen für das Schießen in Schießstätten (§ 44 Abs. 4 WaffG) nach §§ 33 - 37 der 1. WaffV

1. Bestellung der verantwortlichen Aufsichtsperson(en):

Der Inhaber der Erlaubnis für die Schießstätte (Erlaubnisinhaber) hat eine oder mehrere volljährige verantwortliche Aufsichtspersonen für das Schießen (z.B. Schießleiter oder Schießwarte) zu bestellen, soweit er nicht selbst die Aufsicht wahrnimmt oder eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung durch eigene verantwortliche Aufsichtspersonen die Aufsicht übernimmt.

Der Erlaubnisinhaber hat der zuständigen Kreispolizeibehörde die Personalien (Name, Vorname, Geburtstag und -ort, Anschrift) der verantwortlichen Aufsichtsperson(en) zwei Wochen vor der Übernahme der Auf- sicht schriftlich anzuzeigen; beauftragt eine schießsportliche oder jagdliche Vereinigung die verantwortliche(n) Aufsichtsperson(en), so obliegt diese Anzeige den Aufsichtsperson(en) selbst. Der Anzeige sind Nachweise beizufügen, aus denen hervorgeht, dass die Aufsichtsperson die erforderliche Sachkunde besitzt.

Das Ausscheiden der angezeigten Aufsichtsperson und die Bestellung einer neuen Aufsichtsperson sind der

zuständigen Kreispolizeibehörde unverzüglich anzuzeigen.

2. Voraussetzungen für die Bestellung als verantwortliche Aufsichtsperson:

Die zu bestellende verantwortliche Aufsichtsperson muss volljährig sein und die erforderliche Zuverlässigkeit und Sachkunde besitzen.

Rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die verantwortliche Aufsichtsperson die erforderliche Zuverlässigkeit oder Sachkunde nicht besitzt, so kann die zuständige Kreispolizeibehörde verlangen, dass die Aufsichtsperson die Aufsicht nicht oder nicht mehr wahrnimmt. Der Erlaubnisinhaber hat auf Verlangen der zuständigen Kreispolizeibehörde den Schießbetrieb einzustellen, solange keine verantwortliche Aufsichtsperson die Aufsicht übernommen hat oder dem Verlangen der Behörde nach Satz 1 dieses Absatzes nicht entsprochen worden ist.

3. Aufgaben und Verantwortung der Aufsichtsperson(en):

Die verantwortliche(n) Aufsichtsperson(en) hat/haben das Schießen in der Schießstätte ständig zu beaufsichtigen, insbesondere dafür zu sorgen, dass die in der Schießstätte Anwesenden durch ihr Verhalten keine vermeidbaren Gefahren verursachen und dass §§ 33 und 36 Abs. 1 und 2 der 1. WaffV befolgt werden.

Sie haben, wenn dies zur Verhütung von Gefahren erforderlich ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen dürfen Kindern, die das 12. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 14 Jahre alt sind, das Schießen mit Luftdruck-, Federdruck- und CO²-Waffen, Jugendlichen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und noch nicht 16 Jahre alt sind, auch das Schießen mit sonstigen Schusswaffen gestatten, wenn der Erziehungsberechtigte (Sorgeberechtigte) schriftlich sein Einverständnis erklärt hat oder beim Schießen anwesend ist. Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, solange die betreffenden Kinder oder Jugendlichen am Schießen teilnehmen, die schriftlichen Einverständniserklärungen der Erziehungsberechtigten aufzubewahren und der zuständigen Kreispolizeibehörde oder deren Beauftragten auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.

Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben dafür zu sorgen, dass

1. der Text der §§ 33 - 36 der 1. WaffV und ein Hinweis auf die Schusswaffen und Munition, die nach der Erlaubnis für die Schießstätte zugelassen sind, an sichtbarer Stelle in der Schießstätte aushängt.

2. Unfälle, die sich während des Schießbetriebes ereignen der zuständigen Kreispolizeibehörde angezeigt werden.

Wesentliche Änderungen der Schießstätte in ihrer Beschaffenheit oder der Art ihrer Benutzung bedürfen der Erlaubnis der zuständigen Kreispolizeibehörde.

Copyright 2002 Thilo Weidensdörfer

Quelle: www.mek-schuetzen.de

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