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Voreintrag ab 1.4.2003 ???


Volltreffer

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Hallo Schützenkollegen.

Wer kann mir sagen wie ein vor dem 1.4.2003 erteilter Voreintrag ab dem 1.4.2003 behandelt wird?

Ich würde gerne einen Voreintrag für einen Selbstlader beantragen. Leider habe ich jetzt diverse unterschiedliche Aussagen zu diesem Thema bekommen. In der allgemeinen Panikmache die zur Zeit stattfindet weiss man nicht mehr was richtig und was falsch ist. Behält der vor dem 1.4. erteilte Voreintrag auch nach dem 1.4. seine Gültigkeit? Da ich weiss, das ich dieses Jahr noch mir einen Selbstlader zulegen möchte, würde ich diesen Voreintrag gerne noch vor dem 1.4. bekommen da ja keiner genau weiss wie alles nach dem 1.4. funktioniert. Für Antworten wäre ich dankbar. Wenn diese dann auch noch rechtsverbindlich belegbar wären, wäre das genial.

Gruß.

Volltreffer

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§ 58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort. Erlaubnisse zum Erwerb von Munition berechtigen auch zu deren Besitz. ...


Reicht das? Oder im Klartext: Erlaubnisse (und das sind Voreinträge), die nach WaffG (alt) erteilt wurden, gelten weiter.

Aber wenn Du dir den Halbautomaten noch vor dem 1.4. holst, ist er Altbesitz (sh. "Temporäres Bedürfnis") - und das ist noch ein bissl besser!

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58

Altbesitz

(1) Soweit nicht nachfolgend Abweichendes bestimmt wird, gelten Erlaubnisse im Sinne des Waffengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8. März 1976 (BGBl. I S. 432), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 21. November 1996 (BGBl. I S. 1779), fort.

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unter "erlaubnis" fasse ich auch einen voreintrag

( = erlaubnis zum erwerb)

ich erwerbe jedenfalls aufgrund eines "alten " voreintrages am 01.04.03 !

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