hallo,
ich versuche mal die argumentation anhand der waffenrechtlichen grundbegriffe.
erster fakt: der umgang mit waffen ... bedarf der erlaubnis! (§2(2) waffg) (in diesem fall=wbk)
zweiter fakt: umgang mit einer waffe hat, wer diese erwirbt ......und und und (§1(3) waffg)
jemand erwirbt eine waffe, wenn er die "tatsächliche gewalt" darüber erlangt. (Anl. 1, Abschn. 2 Waffg)
knackpunkt also ist der begriff der "tatsächlichen gewalt", der für die wichtigsten begriffe erwerben, besitzen, führen, überlassen maßgeblich bestimmend ist.
tatsächliche gewalt -und zwar im waffenrechtlichen sinne" übt aus, wer über den zugriff auf eine waffe verfügen kann. also anfassen, verstecken, schießen etc.
will heißen: tatsächliche gewalt kann sowohl legal (durch kauf, leihe etc, dann aber erlaubnisbedürftig, s.o.) erlangt werden, gleichwohl aber auch illegal, weil unerlaubt, erfolgen.
der "kauf" einer waffe bedingt noch nicht zwingend die möglichkeit, die tatsächliche gewalt darüber auszuüben. also: ich KAUFE zwar eine waffe, ERWERBE sie aber nicht - da sie bis zum erwerb (einmarsch mit voreintrag auf wbk beim händler) beim händler im schrank liegt.
fazit: der händler darf die waffe zwar "verkaufen", aber nicht "überlassen", also rausrücken.
das überlassen an einen anderen schützenbruder durch den noch wbk-losen scheidet ebenso aus - da ich ja selber erst die "tatsächliche gewalt" legal erwerben muss, um sie dann einem anderen einräumen zu können.
welch glück also, wenn man einen schützenbruder im verein hat, der mit einer waffenhandelserlaubnis diesgeartete probleme ausräumt.... die waffe wird dann nämlich durch den kumpel gekauft UND erworben, in das waffenhandelsbuch eingetragen und erst bei vorliegen der erlaubnis überlassen ...
und zwischendurch darf man mit "seiner" waffe natürlich auch mal schießen - aber nach dem schießen reinigen und in den tresor des kumpels damit ***
gruß aus thüringen