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bouffie

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Beiträge von bouffie

  1. hallo

    weiss ich nicht

    tatsache ist dass du in deinem obigen posting nicht recht hast

    im falle eines polizeibeamten und einer offenbar nicht sorgfaeltig verwahrten dienstwaffe die zu einem mord verwendet wird ...

    Lt. den obrigen Link ist da aber der Staatsanwalt scheinbar zu der Wertung gelnagt, dass keine ausreichende Sorgfaltspflichtverletzung vorlag.

    ... Denn laut Staatsanwaltschaft musste er einiges anstellen, um an die Dienstwaffe seines Vaters zu gelangen. ...

    Auch in Winnenden wäre es ein Unterschied gewesen, wenn der Mörder den Zahlenkode des Sicherheitsschranks geknackt hätte, als die Pistole im unverschlossenen Nachtschränkchen vofinden zu können. Trotzdem ist deswegen Winnenden noch kein klarer Fall.

  2. ...

    Genausowenig wie man international vernetzten Al Kaida Terroristen mit den Mitteln des deutschen Strafrechts gegenübertreten kann.

    Nein,

    sogar gegenübertreten muß, wenn man am Anschein eines Rechtstaats festhalten möchte. Die Alternative stände dann Mussolinis Erfolg gegen die Mafia nur im Erfolg nach. :closedeyes:

  3. Ne, der ist dann wohl wegen Beihilfe zum Mord/Totschlag/... dran, was schon ein ganz anderes Kaliber ist ...
    § 27 StGB

    Beihilfe

    (1) Als Gehilfe wird bestraft, wer vorsätzlich einem anderen zu dessen vorsätzlich begangener rechtswidriger Tat Hilfe geleistet hat.

    (2) Die Strafe für den Gehilfen richtet sich nach der Strafdrohung für den Täter. Sie ist nach § 49 Abs. 1 zu mildern.

    Wenn auch noch bewiesen werden könnte, dass der Waffenkäufer wußte, wozu die Waffe verwendet werden sollte, dann schon. Ohne den Beweis bliebe es bei fahrlässiger Tötung, wenn man wenigstens noch das mit der Vorhersehbarkeit hinbekäme (stadtbekannter und als solcher auch dem Verkäufer bekannter Gewalttäter so soetwas in die Richtung). Wenn auch das nicht zu beweisen ist, bleibt das Waffenrecht und vielleicht noch Helerei, wenn etwas über die Herkunft der Waffe zu ermitteln ist.

  4. Ich glaube die Tat von Winnenden fällt hier aufgrund ihrer Einzigartigkeit so sehr aus jedem Rahmen, das sie sicher nicht mit der üblichen Rechtsprechung verglichen werden kann.

    Doch das kann sie. Die besonderen Punkte, die hier die fahrlässigen Tötungen und Körperverletzungen so fraglich machen sind die Herkunft der Munition und die Vorhersehbarkeit.

    Hätte der Sohn schon einmal ein School Shooting o.ä. versucht und hätte sich neben der Waffe noch eine Schüttpackung mit passender Mun. befunden, dann wäre die Sache klar. Aber so ... :unsure:

    [...]

    Diese Tat hätte halt eben auch mit einer x beliebigen Waffe vom Schwarzmarkt genauso ausgeführt werden können.

    Dann wäre halt der Verkäufer vom Schwarzmakt ggf. wegen der fahrlässigen Tötungen und Körperverletzungen zu belangen. :closedeyes:

  5. ...

    Da es einigen hier indes bereits an fallunabhängigem Grundlagenwissen fehlt, bleibt zwischen der einen oder anderen Akte dennoch stets ausreichend Gelegenheit, meine Beitragszahl in die Höhe zu treiben ;-)

    Du könntest Deine Beitragszahl noch weiter in die Höhe treiben, wenn Du uns hier das notwendige Grundlagenwissen beibrächtest. ;)

    Aber mit so einem "Ihr-könnt-mich-mal"-Post beschleicht mich eher der Verdacht, dass bloß die Diskussion hier nicht in die von Dir erhoffte Richtung läuft. :closedeyes:

  6. Du kennst also die tatrichterlichen Feststellungen des LG Stuttgart, die eine solche rechtliche Bewertung erst ermöglichen und die im Übrigen für den BGH auch bindend sind, im Detail?

    Trag bitte vor!

    Es ist keine Vorhersagbarkeit berichtet worden. Falls Du genau weißt, dass die Vorhersagbarkeit bestand, obwohl sie nicht berichtet wurde, dann her damit!

    Selbst die (reverse) Kausalität ist nicht sauber. Mit einer ungeladenen Pistole kann keiner schießen.

  7. Bestehen denn insoweit besondere Aufbewahrungsvorschriften, deren Verletzung geeignet ist, den Zurechnungszusammenhang zwischen der Tat eines Dritten und dem Sorgfaltspflichtverstoß des Berechtigten herzustellen?

    Ja,

    aus der selben Lebenserfahrung, die auch die Vorhersagbarkeit begründet. Denn fahrlässig handelt immer noch der, dem es bei seinen Handlungen an der verkehrsnotwendigen (Achtung! nicht verkehrsüblichen) Sorgfalt mangelt. Besondere Vorschriften, gegen die verstoßen wurde sind hilfreich bei der Begründung, aber nicht notwendig.

  8. Was aber in Deinem (waffenrechtlich "ungewöhnlichen") Beispiel gegeben war aber in Winnenden fehlt ist die Vorhersehbarkeit. Die Vorhersehbarkeit habe ich oben umgangssprachlicher als "hohe Wahrscheinlichkeit" bezeichnet. Ebenso habe ich nicht Kausalität als die reverse Kausalität (ohne A kein B ) sondern als die umgangssprachliche anfängliche Kausalität (wenn A dann B ) benutzt. Aber selbst die rechtliche Kausalität ist zu bedenken, da die Waffe nicht nachweisbar geladen war. Wir haben in Winnenden also "ohne A vereinigt mit C kein B". Es wird auch bei der Kausalität komplexer.

    edit: Leerzeichen ergänzt damit B ) und nicht B) erscheint

  9. ...

    Der Vater des Amokläufers wäre dann also für etwas bestraft worden, dessen Wahrscheinlichkeit des Eintretens weit unterhalb jeder Messgrenzen liegt.

    Das ist aber die strafrechtliche Baustelle. Abgesehen von meinen grundsätzlichen Zweifeln, ob Fahrlässigkeit überhaupt in die Systematik unseres Strafrechts passt, sehe ich hier auch einen massiven Mangel der vom Gesetz geforderten Ursächlichkeit.

    § 222

    Fahrlässige Tötung

    Wer durch Fahrlässigkeit den Tod eines Menschen verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    § 229

    Fahrlässige Körperverletzung

    Wer durch Fahrlässigkeit die Körperverletzung einer anderen Person verursacht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

    Die Pistole lag angeblich rechtwidrig aber ungefährlich und harmlos im Nachtschränkchen. Es gibt weder eine Kausalität noch eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass dieses zu Tötungen und Verletzungen von Menschen führt. Wenn den nämlich so wäre, wäre das Problem der weltweiten Überbevölkerung nie entstanden.

  10. 222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224 2007 154 849 188,1 13 589 8,8 350 1 337 82,5 172 685 39 785 23,0

    222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224 2008 151 208 183,9 15 347 10,1 279 1 084 82,3 171 325 38 833 22,7

    222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224 2009 149 301 182,1 15 730 10,5 214 1 098 82,2 167 860 37 943 22,6

    222000 Gefährliche und schwere Körperverletzung §§ 224 2010 142 903 174,7 15 799 11,1 202 931 82,3 159 119 36 914 23,2 ...

    Wenn ich mit einem beliebigen Zeitraum, statt die letzten Zeiträume vergleiche, bekomme ich auch eine Steigerung hin. ;)

  11. Nein, nicht ganz. Versuchte Republikflucht endete in der Regel am Zaun. Mit ohne ohne Loch im Rücken, aber immer schmerzhaft.

    "Verdacht der versuchten..." war die Formulierung, wenn man so 5 bis 10 km vor der Grenze z.B. in den Harzer Wäldern mit ...

    Bis zum Urteil bleibt es auch beim Verdacht einer Straftat - das war auch in der DDR so, auch wenn es in bestimmten Fällen nur der Wahrung des Anscheins diente.

    Aber dass auch Versuche ohne finale Ausführung der Tat, also bereits bei der Vorbereitung, strafbar sein sollen, da stellen sich mir die Nackenhaare auf. :angry2: ... und dann passt es auch wieder mit dem am Zaun. :bad:

  12. Körperverletzungsdelikte & ähnliche schmerzhafter "Kleinkram" steigen eigentlich schon seit Jahren, siehe PKS.

    Welcher Staaten?

    Nicht nach den PKS-Zeitreihen, die das BKA auf seiner HP veröffentlicht. Die Fallzahlen der Schweren Körperverletzung sinken nach einer leichten Wiedervereingungsbeule beständig und die leichte vorsätzliche Körperverletzung ist ~ gleich geblieben. Was auffällig steigende Fallzahlen aufweist sind Tötungen auf Verlangen und Abtreibungen (§§ 218 ff. StGB). Nicht gerade typische Tätergruppen für SEK-Einsätze. :closedeyes:

  13. Sowas in der Art gabs in der DDR: "Verdacht der versuchten Republiksflucht" :00000733:

    Nein, selbst das war einfach nur "versuchte Republikflucht". Aber eine "versuchte fahrlässige Republikflucht" gab es m.W. nun doch nicht.

    1. Es gibt auch im StGB eine Reihe Straftaten, bei denen bereits der Versuch, sie zu begehen, strafbar ist.
    2. Es gibt auch Straftaten, die fahrlässig begangen werden können.
    3. Aber der strafbare Versuch der Fahrlässigkeit wäre echt etwas Neues.

    Wobei ich konzeptionell aber sowohl die Strafbarkeit von nicht vollendeten Versuchen, als auch von Fahrlässigkeit für bedenklich halte. Bei den nicht vollendeten Versuchen fehlt mir in letzter Konsequenz die Umsetzung der Absicht, also die abschließende Handlung bis zu der sich ein Täter immer noch anders entscheiden kann, und bei Fahrlässigkeit die Absicht die Straftat überhaupt begehen zu wollen. Alles andere widerspräche dem Konzept des selbstbestimmten Handelns. Erst wenn Absicht und Handlung zusammen kommen, halte ich die Behandlung als Straftat für gerechtfertigt. Der Ersatz eventuell entstandener Schäden, ist unabhängig von der Strafbarkeit. :closedeyes:

  14. ... Ich sehe hier den Anfangsverdacht eines versuchten Betruges durch die Stadt Winnenden für gegeben.

    Naja,

    ich fürchte, hier muß man die Unwilligkeit zur sauberen, sachorientieren Berichterstattung unserer Massenmedienproduzenten wohl der Stadt Winnenden zu Gute halten. Das Eine werden die Aufwendungen, die die Stadt infolge des Massakers vorgenommen hatte, sein. Das Andere werden die Forderungen sein, die die Stadt tatsächlich gegen den Vater und eventuellen normalen (Familien)Haftpflichtversicherungen geltend machen wird. Der Schlüsselbegriff, um hier die Haftpflichtversicherung mit ins Boot zu bekommen ist "fahrlässig".

  15. Ich bekomme den Eindruck, dass hier inzwischen von vielen an einander vorbei geredet wird.

    1. Ich sehe hier keinen, der absolut gegen das Instrument der Durchsuchung ist.
    2. ich sehe hier keinen, der gegen Eigensicherung der Ermittlungs- und Vollzugspersonen ist und
    3. ich sehe hier keinen, der absolut gegen den Einsatz von SEKs bei Durchsuchungen ist.

    Was ich jedoch sehe sind Forderungen,

    • dass der Einsatz, auch in Art und Häufigkeit, von Durchsuchungen nicht nur formell den Buchstaben des geschrieben Rechts entsprechen soll, sondern auch dem Geist des GG zu entsprechen habe und dieses auch nachgeprüft können werden sollte,
    • dass die Eigensicherung sich an objektiven Fakten orientieren sollte und nicht aufgrund von Diffamierungen von LWB zu erfolgen habe. Jeder zu Aktionen fähiger Mensch kann bewaffnet und gefährlich sein. Das gilt für LWB genauso wie z.B. für Personen mit individuellen Waffenverbot nach § 41 WaffG. Und
    • dass der Einsatz von SEKs gerade auch bei Durchsuchungen sich auf die wirklich notwendigen Einsätze beschränken soll und dieses ebenfalls zu überwachen und zu steuern sei.

    Natürlich ist es schwierig in einem grundsätzlich demokratischen und verschuldeten Staat bei stetig und nachhaltig zahlenmäßig sinkender Gewaltkriminalität Budget und Planstellen bei SEKs zu erhalten. Aber dieses durchaus zu hinterfragende Ziel darf nicht einen inflatorischen Einsatz der SEK rechtfertigen. :closedeyes:

  16. ...

    Der Vater wird den Schaden nämlich niemals ausgleichen können.

    DAS soll ja auch die Versicherung tun, bzw. alle, die bei der gleichen Vericherung eine Haftpflicht abgeschlossen haben. :closedeyes:

    Was meinst Du denn, warum es nicht nach jeder Verurteilung wegen einer Tötung, Verletzung oder Sachbeschädigung zu Zivilklagen auf Schadensersatz und Schmerzengeld kommt? Weil da bei den Täten oft nichts zu holen ist und die normalen Haftpflichtversicherungen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht zahlen.

  17. ... Tipp: fahrlässiges Überlassen einer Schusswaffe.

    Dafür hätte es aber den Willen zum Überlassen gebraucht. Ansonsten wäre jeder Diebstahl ein fahrlässiges Überlassen.

    Das ganze lief über § 222 StGB. Waffenrechtlich war es zweifelsfrei nur eine Owi.

  18. ...

    Und trotzdem geschah dies zu Unrecht, denn sein Verstoss, wäre maximal eine OWI wegen unsachgemässer Lagerung gewesen. ;)

    ...

    Ja,

    die Auslegung des § 222 StGB ist hier großzügig. Denn er hat die Tötungen nicht "verursacht" sondern nur "begünstig". Aber m.W. ist das lediglich im Kontext mit § 36 WaffG zum erstenmal geschehen. In anderen Fällen wurde "begünstigende" Fahrlässigkeit schon als "Ursache" behandelt. :closedeyes:

    Ich fürchte, dass das auch in Fällen waren, wo unbedingt ein Schuldiger gebraucht wurde, den man bestrafen kann, damit die kollektive Rachsucht befriedigt wird.

  19. hallo

    sicherungspflicht gegen wegrollen evt ...

    aber sicherungspflicht der schluessel?

    bitte um eine quellenangabe, den paragraphen kenn ich nicht

    oder ein paar einschlaegige urteile, aktenzahl wuerde reichen, den rest such ich mir raus ...

    Auch in § 36 WaffG geht es um Waffen und Munition, nicht um die Schlüssel.

    ... und wer eine deutsche Fahrerlaubnis für Kfz besitz sollte den § 14 StVO kennen.

    § 14 Sorgfaltspflichten beim Ein- und Aussteigen

    (1) Wer ein- oder aussteigt, muß sich so verhalten, daß eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen ist.

    (2) Verläßt der Führer sein Fahrzeug, so muß er die nötigen Maßnahmen treffen, um Unfälle oder Verkehrsstörungen zu vermeiden. Kraftfahrzeuge sind auch gegen unbefugte Benutzung zu sichern.

    Dann lassen sich auch solche Ereignisse vermeiden, bei denen absolut noch gar nicht passiert war: "Frau kassiert Knöllchen wegen offener Seitenscheibe"(klick)

    Noch Fragen abo? ;)

  20. hallo

    stuss

    haette der flegel das auto genommen und waere volle kanne bei schulschluss in die kindermenge vor der schule gerast haette es mehr tote und verletzte gegeben als so

    von daher ist sowohl der schuldspruch chuzpe als auch die ersatzforderungen

    ...

    Vorsicht!!! :shok:

    Auch beim Auto besteht eine Sicherungspflicht, auch wenn es nicht in einer Sicherheitsgarage verwahrt werden muß. Auch da kann es passieren, dass der Halter wegen fahrlässiger Tötung angeklagt und verurteilt wird. Und wenn ein entsprechende Strafurteil erst einmal da ist, sind auch Zivilklagen, die über die Leistungen der Kfz-Haftpflichtversicherung hinaus gehen, nicht weit.

    Nur läßt sich daraus hierzulande nicht soviel Profit für Medien und Politiker herausschlagen. Wer sich als Politiker durch überzogene Forderungen mit den Autofahrern anlegt, der hat schnell den ADAC, den AvD und den VDA am Hals. :closedeyes:

  21. hallo

    ein verschulden sehe ich schon:

    ...

    Bist Du der zuständige Richter? ;)

    Die Opfer von Gewaltverbrechen sahen auch häufig, ein Verschulden oder mindestens ein Versagen des administrativen Staats, insbesondere wenn der Täter nicht gefasst werden konnte oder mittellos war. Aus diesem politischen Druck entstand ja dann das OEG, und nicht aus Gerechtigkeitsempfinden der Politiker. :rolleyes:

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