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Sentenced7

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  1. So einen Spruch würde jemand bei mit nur einmal ungestraft loslassen. Wenn er es trotz folgender Vorwarnung noch mal sagen würde, dürfte er sich erst mal Sorgen um seine Zähne machen. Bei sowas versteh ich keien Spaß. Genausowenig wie bei "Soldaten sind Mörder" Da werd ich ganz kribbelig. Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  2. @700NE Sehr ausführlicher und übersichtlicher Beitrag. Viel übersichtlicher als meine Beiträge. Inhaltlich sind sie ja im Prinzip gleich. Wers jetzt noch nicht verstanden hat, wird das vermutlich auch nicht mehr. Gruß Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  3. @wiederlader OK........du hast mich erwischt.
  4. Wizzard hat scheinbar immer noch nicht kapiert was ich geschrieben hab. Es ging mir um die Definitionen von "NICHT ZUGRIFFSBEREIT" und "NICHT SCHUßBEREIT" !!! Die stehen halt unter §35. Hat aber nicht zwangsläufig was mit WAFFEN FÜHREN zu tun. Und was würde denn unser Zauberlehrling machen, wenn sein Schießstand 500m die Straße runter wäre. Würde er dann mitm Auto fahren ( natürlich alles schön brav im Kofferraum verstaut ) oder doch lieber mitm Köfferchen in der Hand zu Fuß marschieren ? Und? Fällt dir nix auf? :-) Aber mir ist das jetzt alles zu dumm alle möglichen Beispiele nochmal durchzukauen, die in mehreren Beiträgen vorher schon zur genüge abgehandelt wurden. Ich wollte wie gesagt nur darstellen, wie die beiden Begriffe im Gesetz definiert sind. Was jeder dann im Endeffekt macht, ist sein Problem. CU Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  5. War mir eigentlich nicht wirklich bewußt, daß mein Beitrag bei Wizzard als lächerlicher Aprilscherz verstanden können würde. Allerdings sollte er sich in Zukunft den Text besser durchlesen und auch etwas darüber nachdenken was er da auch wirklich gelesen hat, bevor er mich zum April-Joker ernennt. Für den Bezug zum §35 ( Waffenschein ) kann ich auch nichts. So stehts halt im Gesetz. Alles worauf ich hinauswollte ist die Erläuterung von "nicht schußbereit" und "nicht zugriffsbereit" und die stehen halt im §35. Jemand der wirklich im Besitz eines Waffenscheins ist braucht sich wohl über diese beiden Begriffe wohl keine Gedanken machen, da er sie immer zugriffs- und schußbereit haben darf. Wie André1 schon angemerkt hat: §35 Abs.4 Eines Waffenscheins bedarf nicht, wer ... 2. sonstige Schußwaffen .... c) nicht schußbereit und nicht zugriffsbereit lediglich von einem Ort an einen anderen verbringt, sofern er an beiden Orten nicht der Erlaubnis nach Absatz 1 bedarf. .......und um diesen Punkt C gehts im Prinzip immer. Mehr hab ich dazu nicht mehr zu sagen. So long Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  6. Die übereifrigen Gesetzeshüter können schon kommen !!! Dann können sich diese an Ort und Stelle über die Rechtslage informieren...in dem ich ihnen mein WaffG-Büchlein unter die Nase halte. Da wird denenn schon der Schnabel sauber bleiben.... So long Sentenced7 P.S. Außerdem.........wie groß ist die Chance, daß jemals ein Exekutiver in meinen Koffer sehen wird... ??? 0,001% ???.......uhh....dann hab ich aber schon sehr optimistisch geschätzt. ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  7. Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen und auch oft irgendwelche Mutmaßungen zu lesen sind ( die auch in der Regel richtig sind, aber keine gesetzliche Grundlage belegen ), hab ich grad im WaffG nachgeschaut und ( man höre und staune ) sogar was gefunden. Und zwar u.A. in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). Wie wir alle wissen, müssen die Schußwaffen beim Transport NICHT zugriffsbereit und NICHT schußbereit sein.... Da steht unter Punkt 35.6.1 zu lesen: "Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist." Daraus folgt, daß sich Munition zusammen mit der Schußwaffe gemeinsam im Koffer befinden dürfen ( ohne das die Munition nochmal extra weggesperrt ist ). Unter Punkt 35.6.2 ist zu lesen: "Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird. Sie ist NICHT zugriffsbreit, wenn sie verpackt ( z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird. Gesetzestext ENDE Aha !!! Somit kann man es sich also sparen den Krempel, während der Fahrt, im Kofferraum zu deponieren. Ist also ( wie hier oft gebraucht wird ) vorauseilender Gehorsam. Hab mir für den Fall der Fälle den Text in meinem Büchlein gelb angestrichen und so kann ich auch weiterhin meinen Koffer ( in dem sich Waffen und Munition befinden ) bei mir im Auto hinter den Fahrersitz stellen, und niemand kann sich aufregen. Mein Beitrag ist nur als Anmerkung zu vorherigen Themen zu verstehen. Schöne Osterfeiertage wünscht Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
  8. Führt die Polizei keine vollautomatischen Waffen ? Echt nicht ? Was ist dann eine MP5 ?? Sentenced7 ------------------ I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going. Mitglied im FWR Nr. 22154
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