Da ja immer wieder Fragen, wie denn Waffen von befriedeten Besitztum zum Schießstand zu transportieren sind, aufkeimen und auch oft irgendwelche Mutmaßungen zu lesen sind ( die auch in der Regel richtig sind, aber keine gesetzliche Grundlage belegen ), hab ich grad im WaffG nachgeschaut und ( man höre und staune ) sogar was gefunden.
Und zwar u.A. in der 2 Waffen Verwaltungsvorschrift ( 2. WaffVwV ) unter dem Punkt 35 Waffenschein ( § 35 WaffG ). Wie wir alle wissen, müssen die Schußwaffen beim Transport NICHT zugriffsbereit und NICHT schußbereit sein....
Da steht unter Punkt 35.6.1 zu lesen:
"Eine Schußwaffe ist schußbereit, wenn sie geladen ist, d.h. Munition oder Geschosse in der Trommel, im Magazin oder im Patronenlager sind, auch wenn sie nicht gespannt oder gesichert ist."
Daraus folgt, daß sich Munition zusammen mit der Schußwaffe gemeinsam im Koffer befinden dürfen ( ohne das die Munition nochmal extra weggesperrt ist ).
Unter Punkt 35.6.2 ist zu lesen:
"Eine Schußwaffe ist zugriffsbereit, wenn sie mit wenigen schnellen Griffen in Anschlag gebracht werden kann, z.B. wenn sie in einem Halfter oder in einer beim Militär und Polizei üblichen Tasche getragen oder im nicht abgeschlossenen Handschuhfach des Kraftfahrzeugs mitgeführt wird.
Sie ist NICHT zugriffsbreit, wenn sie verpackt ( z.B. in einer geschlossenen Aktentasche oder in einem Futteral ) getragen wird.
Gesetzestext ENDE
Aha !!! Somit kann man es sich also sparen den Krempel, während der Fahrt, im Kofferraum zu deponieren. Ist also ( wie hier oft gebraucht wird ) vorauseilender Gehorsam. Hab mir für den Fall der Fälle den Text in meinem Büchlein gelb angestrichen und so kann ich auch weiterhin meinen Koffer ( in dem sich Waffen und Munition befinden ) bei mir im Auto hinter den Fahrersitz stellen, und niemand kann sich aufregen.
Mein Beitrag ist nur als Anmerkung zu vorherigen Themen zu verstehen.
Schöne Osterfeiertage wünscht
Sentenced7
------------------
I have come an long way where i started from, but i am still not even close to where i am going.
Mitglied im FWR Nr. 22154