Brauche ich nicht, ist doch eindeutig.
Seite 14:
1.3.2 Führendes wesentliches Teil ist das Gehäuse; wenn dieses aus Gehäuseober- und Gehäuseunterteil zusammengesetzt ist, das Gehäuseunterteil (Griffstück bei Kurzwaffen); wenn kein Gehäuse vorhanden ist, ist der Verschluss führendes wesentliches Teil; wenn kein Verschluss vorhanden ist, ist der Lauf führendes wesentliches Teil.
Seite 15:
Das Gehäuse einer Waffe ist:
bei ausschließlich als zivile halbautomatische Langwaffen konstruierten Waffen ist das Gehäuse das Waffenteil, das Verschluss und Lauf aufnimmt, bzw. die gemeinsame Funktion von Lauf und Verschluss ermöglicht
Nur bei vollautomatischen Langwaffen und allen anderen auf deren Konstruktion basierenden Waffen kann ein mehrteiliges Gehäuse (Gehäuseunterteil und Gehäuseoberteil) vorkommen.
Ich finde das BKA ist hier recht eindeutig. Und das kommt ja vom BKA!
Gruß
Cim