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Oldmiller

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Beiträge von Oldmiller

  1. vor 2 Stunden schrieb ASE:

    Himmel Hilf die WaffVwV wieder.

     

    Die juckt vor Gericht keinen. Darf sie gar nicht. Und im Entwurf(https://dserver.bundestag.de/btd/16/134/1613423.pdf , Seite 70) steht zur Begründung folgendes: 

     

     

    Eine Verwaltungsvorschrift darf sich nur im Rahmen des zugrundeliegenden Gesetzes bewegen und der wird hier überschritten. Und was ist im VGH-Urteil passier? Genau. Die Einlassungen der WaffVwV zur Besitzbedürfnis(= nicht 12/18 Pro Waffe) sind komplett ignoriert worden. 

     

     

    Vergiss das WaffVwVding ganz schnell, das ist ein innenministrielles Shitposting. An anderer Stelle wird in dem Pamphlet behauptet, unter Wettkampf sei beim Führen einer Langwaffe ohne Waffenschein auch das Training zu verstehen. Viel Spaß beim Versuch das auszuprobieren. 

     

    Die Allgemeinen Verwaltungsvorschriften dienen dazu, eine einheitliche Rechtsanwendung der Behörden zu gewährleisten und wenden sich daher unmittelbar nur an die zuständigen Behörden, nicht jedoch an den ebenfalls betroffenen Bürger. Da die Behörde zur Anwendung der Verwaltungsvorschriften verpflichtet ist, können diese jedoch auch für die Bürger rechtliche Bedeutung haben. So kann die Erteilung einer Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz von der Einhaltung der Vorschriften der TA Luft abhängen.

     

    Ich lese hier nichts von muss keinen Jucken.
    Die Behörde ich an diese Vorschrift gebunden, wozu dient diese denn sonst?

    Oder nicht?

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  2. Moin,

    das waren noch Zeiten, als das Grundgesetz noch Gültigkeit hatte.
    Heutzutage ist es den Politikern scheinbar ein Vergnügen, in möglichst vielen Gesetzen, das Grundrecht einfach mal für Ungültig zu erklären.

    Ein Beispiel zu Lemmis Thema:

    "Art. 14 GG lautet seit Inkrafttreten des Grundgesetzes am 23. Mai 1949 wie folgt:

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen. "

    Mann nimmt im Gesetzestezt einfach das Wort Enteignung nicht in den Mund und schon ist die Enteignung keine Enteignung mehr.

    R.I.P. Grundrechte

    Letzte Hoffnung: Verfassungsgericht

    Gruß
    Detlef

    • Gefällt mir 2
  3. Wow,

     

    wir werden immer Hysterischer.
    Der Einsatzgrund scheint ja noch nicht mal heiße Luft zu sein.

     

    Da hört jemand etwas, was sich nach was anhört und schon rückt das SEK an, es gibt Verhaftungen und ggf eingeschlagene Türen?

    In was für einer Gesellschaft leben wir mittlerweile?

     

    OK, ich hör jetzt auf.

     

    Gruß
    Detlef

     

    • Gefällt mir 3
  4. Die Kodierung kann man ja mit angeben.
    Ist ja kein Problem, wird nur halt nicht besonders Hilfreich sein, soll mir jedoch egal sein.
    Es ist gut, wenn jeder seine Meinung dazu gibt.

    dewegen habe ich mein Senf ja auch eingebracht.

    Möchte gerne die Blickwinkel anderer erfragen, man ist ja mancheimal etwas Einäugig.
    Ich habe schon Vorschläge bekommen, die ich mit einbringen werde.
    Dafür schon einmal danke, Ladys 😊

    • Gefällt mir 1
  5. Na ja, erst das hin und her Geschreibe mit der Behörde.
    Weiter geht es mit dem,

    • ·         beginn, mit der Ablehnung.
    • ·         Widerspruch einlegen
    • ·         warten.
    • ·         Widerspruch wird nach dem Anbieten einer Untätigkeitsklage natürlich abgelehnt.
    • ·         Klageeinreichng.
    • ·         Warten
    • ·         Annahme der Klage vom Gericht.
    • ·         Warten.
    • ·         Anfrage vom Gericht, ob es eine mündliche Verhandlung geben, oder ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, entscheiden soll.
    • ·         Wir wählten die mündliche Verhandlung.
    • ·         Warten.
    • ·         Anfrage vom Gericht, ob Verhandlung mit ehrenamtlichen Richtern oder mit Einzelrichter geführt werden soll.
    • ·         Natürlich ohne „Laienrichter“.
    • ·         Warten
    •       Dann Verhandlungstermin.
    • ·         Warten
    • ·         Nach Verhandlung, warten auf die Entscheidung.

     

    Da kommen schnell 4 Jahre zusammen.
    Aber, was solls, wir haben gewonnen und ich bekam eine Pekingente.

    Gruß
    Detlef

  6. Hallo CZM52,

    Meine 30M1 Magazine haben teilweise Zwei Buchstaben, aber nicht alle.
    Die AR15 Stahlmagazine haben keinerlei Markierungen und sind noch in Wachspapier eingewickelt.

    Hallo JägermitHut,

    Ja, da hast du recht.

    Wenn die Behörde den beantragten Verwaltungsakt, nicht innerhalb von drei Monaten, bescheidet, würde ich eine Untätigkeitsverpflichtungsklage einreichen.
    Die Feststellungsklage soll nur Klären, ob zum Beispiel, die Behörde den Nachweis des Erwerbes eines Magazins verlangen darf, bzw. eben nicht.

    Im Bezug eines Antrages auf Erwebserlaubnis für eine Waffe, habe ich als Beistand und Bevollmächtigter, nach §14 Verwaltungsverfahrensgesetz, für ein Mitglied im Verein, ein Verfahren bis zum Verwaltungsgericht, zum Erfolg gebracht.
    Hat auch nur 4 Jahre gedauert.

    Es war unglaublich, wie die Behörde geblockt hatte und unsere Argumentation ignoriert hatte.
    Erst mit den Gerichtsverfahren mit mündlicher Verhandlung im Einzelrichterverfahren (§ 6 VwGO), drangen wir durch.
    Das war schön zu lesen: Die Behörde hat den Antragsteller rechtswidrig in seinen Rechten verletzt. Den Antrag auf Erteilung der Erwebserlaubnis ist statt zu geben.

    Gruß
    Detlef

  7. Hallo Duck,

     

    "Da Ihnen ja bekannt ist, dass Magazine mit einer großen Kakazität ein erhebliches Gefahrenpotenzial darstellen",

    Meine Antwort:

    Nein, dass ist mir nicht bekann, weil falsch.
    Selbst Ausführungen der Gewerkschafte der Polizei siht kein erhebliches Gefahrenpotenzial, da in keinster Weise Fallrelewand war.

     

    Hallo chapmen,

    ja das Hoffe ich.

    Wie sagte der Nebenkläger beim letzten Verfahren gegen ein KZ Wachmann?

     

    "Wenn Unrecht zu Recht wird, wir Widerstand zur Pflicht"

    Und ja, wer Kämpft kann verlieren, aber wer nicht kämpft, hat schon verloren.

     

    Wir werden sehen.

    Gruß
    Detlef

  8. Moin aus Hamburg,

    bin neu hier und fange gleich mal an:

     

    ich stelle euch mal meinen Entwurf für die Meldung der Magazine, erworben vor den 13.06.2020, vor.
    Ich vermisse, das sich keiner auf das Grundgesetz beruft.
    Artikel 14 garantiert unser Eigentum.

    Ich halte diese Rechtsnorm teilweise für Vafassungswidrig.
    Ein Zwang der Überlassung an andere, kommt meiner Meinung nach einer Enteignung gleich.

    Ich halte den Zwang zur Überlassung schon deshlb für rechtswidrig, da hier kein finazieller Ausgleich erfolgt.
    Somit handelt es sich um eine, lediglich anders bezeichnete, Enteignung ohne Entschädigung.
    Das ist Vefassungswidrig und sollte beklagt werden. (siehe unten Artikel 14 Abs 3).

     

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

     

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    Bezug nehmend auf das neu gültige Waffengesetz, melde ich folgende Magazine als Altbesitz an:

     

    Für 30M1 Carbine:

    12 mal 30 Schuss Magazin
    42 mal 15 Schuss Magazin, teilweise blockiert auf 10 Schuß

     

    Für M14 in 308 Win:

    2 mal 20 Schuss Magazin

     

    Für AR15 in 223 Rem:

    10 mal 30 Schuss Magazin Stahl
    15 mal 30 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
    2 mal 30 Schuss Magazin Poly
    15 mal 20 Schuss Magazin Stahl, blockiert auf 10 Schuss.
    1 mal 20 Schuss Magazin Alu

     

    Die Magazine wurden teilweise schon vor 30 Jahren erworben.
    Ich erkläre, das jegliche Magazine vor den 13.06.2017 erworben wurden.

     

    Vom Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss ist in der
    EU-Richtlinie keine Rede.

    Erst in der zweiten Hälfte 2019 habe ich vom Bundesdeutschen Gesetzesentwurf in denen ein Verbot der Magazinkörper von mehr als 10 Schuss die Rede ist.

    Die Anzahl der Magazine wird für das sportliche Schießen benötigt.
    Die Magazine sind Verschleißmaterial und gerade die Polymagazine unterliegen der Alterung und sind endlich.

    Nach wie vor halte ich diese unnötige Gesetzesverschärfung für nicht Angemessenen und in ihrer verbotenen Rückwirkung sogar für Grundgesetzwidrig.

    Das Verbot der Magazinkörper ist eine Verschärfung, die nicht im Einklang mit der EU Richtlinie zur Harmonisierung der Nationalen Waffengesetze steht und auch im Widerspruch mit den Aussagen der führenden deutschen Politiker zur Begründung der Notwendigkeit der vorgenommenen Verschärfung des Waffengesetzes

    Es handelt sich bei Ablehnung des Antrages um eine unnötige Enteignung, vom legal erworbenen Eigentum, ohne Entschädigung und somit als Grundgesetzwidrig.

    Art 14

    (1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

    (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

    Ggf. Eine Beschwerde vor dem BVG halte ich mir vor.

     

    Bin auf euer Meinung gespannt, also immer druf auf mich:

     

    Gruß
    Detlef

     

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