Habe die Synopse zum Entwurf gerade ausführlich studiert, gerade wegen der UHR und der Vorderladerwaffen (und für einige Kollegen auch wegen Vorderschaftrepetierflinten):
Die Kapazitätsbeschränkung bei Langwaffen auf weniger als 12 Schuss (sh. Neubewertung Kat. B Waffen) bezieht sich zunächst auf Magazin allgemein +1 Schuss im Patronenlager.
Halbautomaten für Zentralfeuer (Randfeuer bleibt außen vor) sind als EINZIGE Waffen auch betroffen, wenn sie ein fest eingebautes (also z.B. ein Röhrenmagazin) Magazin haben. Darüber hinaus sind ALLE Langwaffen betroffen, die entsprechende Wechselmagazine oder Magazingehäuse (definiert als Teile von Wechselmagazinen und NICHT als fest eingebaute Magazine, sh. Anlage 1 des Entwurfes, 4.4 bis 4.7) aufnehmen können. Gilt z.B. also auch für den Archangelschaft für die Moisin-Nagant, die dann auch ein Wechselmagazin aufnehmen kann. Wegen des Passus mit dem Magazingehäuse sind auch z.B. auf 1o Schuss blockierte 20er Magazine verbotene Gegenstände.
Nicht-Halbautomaten mit fest eingebauten Magazinen sind eben nicht von der 10 Schuss Regel betroffen, also kann man seinen UHR getrost weiter benutzen, ebenso den Vorderschaftrepetierer (sh. Anlage 2 des Entwurfes, 1.2.4.3 bis 1.2.7).
Härter finde ich für viele Bürger und Sportschützen die geplante Regelung für Vorderlader. Die dürfen als historische Nachbauten in Zukunft nur noch von WBK-Inhabern erworben und besessen werden. Nur noch Originale sind dann frei erhältlich! Außerdem muss man die Vorderlader dann auch anmelden und erhält dann eine Anzeigebescheinigung (keine blaue WBK, wie mal im Gespräch...). Ich denke, das wird viel mehr Leute betreffen, als die sich vorstellen...
Stichtag für den Altbesitz von Magazinen ist übrigens ab dem 13.6.2017. Danach und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gilt nur eine Abgabemöglichkeit und die vage Chance, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (kann man wohl gleich vergessen) zu stellen.
Bei den Vorderladern gilt als Altbesitz immerhin der Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt....
Da es sich bei den Magazinen dann ja um verbotene Gegenstände handelt, fürchte ich, dass die Nachweispflicht für das Kaufdatum beim Anzeigenden liegt. Fehlt dieser, ist es dann wohl eher im Sinne der Allgemeinheit, solche "gefährlichen" Gegenstände zu beseitigen, zu Lasten des ehemals legalen Besitzers. Wer hier glaubt, dass man eher zu seinen Gunsten in einem solchen Fall entscheidet, ist wohl im Schlaraffenland aufgewachsen.... (leider).