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Witigis

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  1. Laut Entwurf wird das zunächst nur diese Anzeigebescheinigung (§37c?). Ebenso wurde die Aufbewahrung ja erst 2017 verschärft (einfacher Verschluss). Aber ich gehe konform in der Annahme, dass sich hier die nächsten Verschärfungen schon abzeichnen. Zumal dann innerhalb von Familie auch wieder die "vor Unbefugten" sichere Aufbewahrung zwangsläufig ins Gespräch kommt, oder darf bei deinem Bekannten die Familie die Garage nicht mehr betreten? Und wenn schon Salutwaffen in Zukunft ein Bedürfnis brauchen, ist das auch bei den Vorderladern nicht mehr weit. Die Zahl der Besitzer dürfte schwer zu schätzen sein, aber der Vorderladerboom war meines Wissens so ab den 70ern. In 50 Jahren kommt da ganz schön was zusammen. Gelackmeiert sind doch vor allem die, die zwar vom Opa das alte Gewehr noch im Partykeller hängen haben, aber sonst keinen Bezug zum Waffenrecht besitzen und daher diese Verschärfung vielleicht überhaupt nicht mitbekommen (wer rechnet denn mit sowas?) und dadurch regelrecht kriminalisiert werden. Wer die Diskussion um die EU-Waffenrichtlinie mitverfolgt hat, wird auch nicht umhin kommen, die bösartige Vermutung zu bekommen, dass so einigen Urhebern des Ganzen eine Zunahme der illegalen Waffen gar nicht ungelegen käme, um weitere Verschärfungen begründen zu können....
  2. Habe die Synopse zum Entwurf gerade ausführlich studiert, gerade wegen der UHR und der Vorderladerwaffen (und für einige Kollegen auch wegen Vorderschaftrepetierflinten): Die Kapazitätsbeschränkung bei Langwaffen auf weniger als 12 Schuss (sh. Neubewertung Kat. B Waffen) bezieht sich zunächst auf Magazin allgemein +1 Schuss im Patronenlager. Halbautomaten für Zentralfeuer (Randfeuer bleibt außen vor) sind als EINZIGE Waffen auch betroffen, wenn sie ein fest eingebautes (also z.B. ein Röhrenmagazin) Magazin haben. Darüber hinaus sind ALLE Langwaffen betroffen, die entsprechende Wechselmagazine oder Magazingehäuse (definiert als Teile von Wechselmagazinen und NICHT als fest eingebaute Magazine, sh. Anlage 1 des Entwurfes, 4.4 bis 4.7) aufnehmen können. Gilt z.B. also auch für den Archangelschaft für die Moisin-Nagant, die dann auch ein Wechselmagazin aufnehmen kann. Wegen des Passus mit dem Magazingehäuse sind auch z.B. auf 1o Schuss blockierte 20er Magazine verbotene Gegenstände. Nicht-Halbautomaten mit fest eingebauten Magazinen sind eben nicht von der 10 Schuss Regel betroffen, also kann man seinen UHR getrost weiter benutzen, ebenso den Vorderschaftrepetierer (sh. Anlage 2 des Entwurfes, 1.2.4.3 bis 1.2.7). Härter finde ich für viele Bürger und Sportschützen die geplante Regelung für Vorderlader. Die dürfen als historische Nachbauten in Zukunft nur noch von WBK-Inhabern erworben und besessen werden. Nur noch Originale sind dann frei erhältlich! Außerdem muss man die Vorderlader dann auch anmelden und erhält dann eine Anzeigebescheinigung (keine blaue WBK, wie mal im Gespräch...). Ich denke, das wird viel mehr Leute betreffen, als die sich vorstellen... Stichtag für den Altbesitz von Magazinen ist übrigens ab dem 13.6.2017. Danach und bis zum Inkrafttreten des Gesetzes gilt nur eine Abgabemöglichkeit und die vage Chance, einen Antrag auf Ausnahmegenehmigung (kann man wohl gleich vergessen) zu stellen. Bei den Vorderladern gilt als Altbesitz immerhin der Tag, an dem das Gesetz in Kraft tritt.... Da es sich bei den Magazinen dann ja um verbotene Gegenstände handelt, fürchte ich, dass die Nachweispflicht für das Kaufdatum beim Anzeigenden liegt. Fehlt dieser, ist es dann wohl eher im Sinne der Allgemeinheit, solche "gefährlichen" Gegenstände zu beseitigen, zu Lasten des ehemals legalen Besitzers. Wer hier glaubt, dass man eher zu seinen Gunsten in einem solchen Fall entscheidet, ist wohl im Schlaraffenland aufgewachsen.... (leider).
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