Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Waffenrecht…:
Und zwar geht es um den §6 des Waffengesetztes (Persönliche Eignung):
Persönliche Eignung
(1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie
2.
abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder
Wie ist mit einem Mitglied mit entsprechenden KK-Gewehren und dazugehöriger WBK zu verfahren, welches sich aktuell in einer (freiwilligen) psychiatrischen Behandlung wegen schwerer Depression befindet und entsprechend Psychopharmaka dagegen einnimmt.
Gilt dieses Mitglied dann im Sinne des Waffengesetztes mit entsprechender Behandlung als Psyschich krank und dürfte entsprechend die Waffen nicht mehr führen ?
Wenn ja, zählt das auch nach dessen Genesung, wenn er weiterhin entsprechend Antidepressive Medikamente einnehmen muss und ambulant Psychiatrisch betreut wird ?
Die dem Mitglied zugewiesenen Gewehre sind „Eigentum unserer Schützenbruderschaft“, so steht es auch in seiner WBK geschrieben.
Darf er „unsere“ Vereinsgewehre weiterhin führen und besitzen mit entsprechender Munition, oder müssten wir diese nach Waffengesetz entsprechend in anderweitige Verwahrung nehmen, so dass er diese nicht mehr besitzen sollte ?
Ich finde den Punkt im Waffengesetz entsprechend unklar definiert was genau eine Psyschich kranke Person genau ist und ob er in unserem Fall unsere Vereinsgewehre nich führen darf, oder nicht und ob wir dort ggf. sogar in der Haftungspflicht sind, da wir ja in seiner WBK laut Zusatzvermerk Eigentümer der Waffen sind..