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Partychr

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  1. Das ist diese derzeit, daher geht es um die Zeit in Zukunft.
  2. Sicher weiß ich das und ja, ich bin auch Sachkundig… Ich habe bloß den Eindruck dass einige hier die Frage ins lächerliche ziehen…. Daher die Frage sind wir als Verein (als Eigentümer) haftbar wenn wir einem Führenden, der an Depressionen erkrankt ist die Waffe überlassen ?
  3. Den kenn ich natürlich…. Die Frage wäre vorfallen ist der Eigentümer der Waffen für das verantwortlich was der Führende damit macht ? Oder kann dem Eigentümer im Zweifel eine Mitschuld auferlegt werden ?
  4. Ich hätte da mal eine Frage zum Thema Waffenrecht…: Und zwar geht es um den §6 des Waffengesetztes (Persönliche Eignung): Persönliche Eignung (1) 1Die erforderliche persönliche Eignung besitzen Personen nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie 2. abhängig von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln, psychisch krank oder debil sind oder Wie ist mit einem Mitglied mit entsprechenden KK-Gewehren und dazugehöriger WBK zu verfahren, welches sich aktuell in einer (freiwilligen) psychiatrischen Behandlung wegen schwerer Depression befindet und entsprechend Psychopharmaka dagegen einnimmt. Gilt dieses Mitglied dann im Sinne des Waffengesetztes mit entsprechender Behandlung als Psyschich krank und dürfte entsprechend die Waffen nicht mehr führen ? Wenn ja, zählt das auch nach dessen Genesung, wenn er weiterhin entsprechend Antidepressive Medikamente einnehmen muss und ambulant Psychiatrisch betreut wird ? Die dem Mitglied zugewiesenen Gewehre sind „Eigentum unserer Schützenbruderschaft“, so steht es auch in seiner WBK geschrieben. Darf er „unsere“ Vereinsgewehre weiterhin führen und besitzen mit entsprechender Munition, oder müssten wir diese nach Waffengesetz entsprechend in anderweitige Verwahrung nehmen, so dass er diese nicht mehr besitzen sollte ? Ich finde den Punkt im Waffengesetz entsprechend unklar definiert was genau eine Psyschich kranke Person genau ist und ob er in unserem Fall unsere Vereinsgewehre nich führen darf, oder nicht und ob wir dort ggf. sogar in der Haftungspflicht sind, da wir ja in seiner WBK laut Zusatzvermerk Eigentümer der Waffen sind..
  5. Kannst du mir kurz schreiben welche das sind ? Link oder Typ ?
  6. Es ist für einen Verein... Komt am Ende halt auf den wirklichen Preis drauf an... 350€ wären mir zumindest zuviel... Das Problem ist dass ca. 10 verschiedene Personen aus dieser 300Bar Flasche Ihre 200 Bar Kartusche befüllen..., einfach so an die Vorsicht der Mitglieder zu appelieren, wäre mir zu gefährlich... Sollte es da nciht anderes geben wird wohl nur die L
  7. Uups..., so hatte ich es fast befürchtet..., ich hatte gehofft dass es da noch eine günstigere Lösung gibt..... Hat vielleicht noch jemand eine günstigere Lösung ?
  8. Hallo zusammen, ich habe da mal eine praktische Frage, da ich das richtige derzeit noch nicht finden kann... Wir haben bei uns Luftdruck-Gewehre von Feinwerkbau, welche mit einer Druckluftkartusche mit einer max. Füllmenge von 200 Bar ausgestattet sind. Zum Befüllen haben wir bei uns eine 20L Druckluftflasche stehen, welche allerdings mit 300 Bar gefüllt ist. Gibt es für diese Flaschen einen Aufsatz o.ä., so dass sichergestellt ist dass die 200 bar Kartuschen beim Befüllen keinen Schaden annehmen können, bzw. das bei jeden Füllvorgang die 300 Bar Flasche maximal nur 200 Bar abgeben kann ?
  9. Genau, ich wusste dass dort irgendwas war, aber habe verucht das ganze noch einmal nach zu lesen. Allerdings bin ich da nicht richtig schlau draus geworden, da mehrere Punkte und Paragraphen im Zusammenhang stehen... Daher habe ich mir gedacht einfach hier noch einmal nach zu fragen. Offenbar war ich icht der einzigste für denn das Waffengesetz, sowie die Waffenverordnung ein Problem darstellt...
  10. Prima, das wollte ich nur wissen und habe es auch so verstanden gedacht..., war mir aber nicht mehr sicher... Das bedeutet ich darf Ihm als nicht WBK-Inhaber die Waffe mitgeben, er darf damit das Schiessen am Schießstand leiten und er bringt mir die danach wieder zurück... Zusätzliche füllen ich mit Ihm diesen Vordruck aus: https://www.wsv1850.de/component/phocadownload/category/42-wichtige-formulare?download=1851:neu-ueberlassung-12-transportschein und gebe Ihm dazu eine Kopie der entsprechenden WBK mit und wir sind damit auf der sicheren Seite was das Waffengesetz angeht. Korrekt ? Danke Dir für die Antwort !
  11. Angemeldet bin ich seit 3 Jahren bereits hier, habe bisher aber noch nie etwas geschrieben...
  12. Das Gewehr habe mit der entsprechenden WBK nun seit bereits über 15 Jahren..., allerdings den von mir erwähnten Fall bisher noch nicht gehabt, daher noch einmal die Verständnissfrage...,
  13. Nein, die Aufsicht und das Schiessen selber würde in dem Fall, wenn es denn möglich ist, von einem anderen Sachkundigen, welcher ebenfalls die Sachkundeprüfung abgelegt hat durchgeführt. Normalerweise ist ein WBK-Inhaber beim Termin mit seinem Gewehr (Vereinsgewehr, die WBK ist allerdings auf eine einzelne Person ausgestellt). Da dieser nun zu dem Schiesstermin nicht kann stellt sich hat die Frage ob ich die betroffenen Zeilen im Waffengesetz so richtig verstanden habe...
  14. Genau so ist es bei uns in NRW. Die Ladeschützen werden bei uns an die Polizei gemeldet und diese wiederum prüft de Personen und stellt denen dann für einen Schießstand die Erlaubnis zur Standaufsicht aus.
  15. Ich selber bin auf dem Schießstand ebenfalls als Schiessleiter gemeldet und von der Polizei bestellt worden.
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