Zum Inhalt springen

cvk

Mitglieder
  • Gesamte Inhalte

    71
  • Benutzer seit

  • Letzter Besuch

Beiträge von cvk

  1. vor 2 Minuten schrieb Bautz:

    Unbrauchbar gemachte Schusswaffen (Dekorationswaffen) sind vom Gesetz mit Ausnahme des § 42a ausgenommen.

    Ja und Nein:

     

    KrWaffUnbrUmgV
     
    §4 (1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.
  2. vor 5 Stunden schrieb Bautz:

    Beschreibe oder definiere "entmilitarisierte Kriegswaffe".

    Z.B. Eine Deko M16.

     

    Szenario z.B. ein kleines Vietnam-Museum, wo dann die Waffen der Parteien zum Anfassen in einem Raum liegen.

  3. vor 10 Minuten schrieb Swisswaffen:

    Auch Kinder und Jugendliche kommen erst jetzt ins Spiel. Noch etwas, was man wissen müsste, um eine fundierte Antwort zu geben?

    Wie gesagt, tut mir leid, daß ich meinen ersten Post sehr ungenau formuliert habe.

     

    Nein, mehr gibt es nicht zu wissen, wobei der Umgangsbegriff an sich ja nicht vom Alter abhängt (nur eben die entsprechenden Konsequenzen hat)

     

    Christian

  4. Hallo Shiva,

     

    danke für die Antwort! (Habe jetzt endlich den Rechner angeworfen, da man auf dem iPhone einfach zu schlecht tippen kann.)

     

    Mir geht es um die "Verordnung zur Unbrauchbarmachung von Kriegswaffen" KrWaffUnbrUmgV der BAFA (PDF via google):

     

    §4 (1) Kindern und Jugendlichen ist der Umgang mit unbrauchbar gemachten Kriegswaffen verboten.

     

    "Umgang" ist fast analog WaffG definiert.

     

    Das war dann für mich doch etwas überraschend, und ich frage mich, ob es z.B. Umgang ist, wenn man aus Spaß ein Flakgeschütz im Museum dreht.

    Bei Verneinung des Waffenerwerbes i.S.d. WaffG wird ja oft damit argumentiert, daß wenn der Besitzer daneben steht und jederzeit die Kontrolle wieder

    erlangen kann, der Erwerb nicht vorliegt. Bei demilitarisierten Sachen steht ja nun nicht immer jemand daneben, es kann ja auch gar nichts passieren,

    und bei Volljährigen ist das ja auch kein Thema.

     

    Christian

     

     

  5. Gerade eben schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

    Hm, dann bist bei uns eventuell falsch.

     

    Zumindest ich habe weder mit dem Einen noch dem Anderen (Dekowaffen, BW Events) zu tun und werde mich da auch zu keiner Aussage hinreissen lassen.

     

    Grenzfälle? Wofür? Legalität? 

    Durchaus möglich, daß Fragen zum KrWaffKontrG hier nicht passen, sorry dafür!

     

    Und Entschuldigung, daß ich mir bei meinem ersten Post viel zu wenig Mühe gemacht habe, meine Frage genau zu formulieren.

  6. vor 4 Minuten schrieb alzi:

    du bist richtig, echt, so ganz wirklich sachkundig?

     

    ...Oh Herr .........

     

     

     

     

    ....oder soll man Dir hier ein Rechtsgutachten für Anti-Aktivitäten erstellen?

     

     

    egal was....Pfui!

    Umgang mit demilitarisierten Kriegswaffen ist nicht Teil der Sachkunde.

     

    Alzi, mir scheint, daß du sehr oft Sachen nicht weißt, aber das Bedürfnis hast, Leute hier anzumotzen ...

  7. vor 22 Minuten schrieb Hildegunst von Mythenmetz:

    "Umgang mit einer Waffe oder Munition hat, wer diese erwirbt, besitzt, überlässt, führt, verbringt, mitnimmt, damit schießt, herstellt, bearbeitet, instand setzt oder damit Handel treibt."

     

    Damit vorerst beantwortet und gut.

     

    Edit: WaffG Paragraph 1 (3)

    Warum kann mein Tablet kein Paragraph Zeichen ?

    Danke, einziger hilfreicher Post, habe meine Frage glaube ich aber nicht klar genug formuliert: mir geht es um die Grenzfälle.

     

    Und speziell geht auch nicht um den Umgang mit Waffen oder Munition, sondern Dekowaffen, die mal Kriegswaffen waren.

     

    Oder auch Fälle wie Bundeswehr-Events, wo dann tatsächliche Kriegswaffen für Kinder zum Anschauen oder Anfassen rumliegen.

     

    Christian

  8. Hallo,

     

    gibt es eine Definition bzw. Rechtssprechung, wie "Umgang" abgegrenzt ist?

     

    Ich gehe mal davon aus, dass Anschauen noch kein Umgang ist?

     

    Was ist mit Berühren/ in die Hand nehmen?

     

    Vielen Dank!

     

    Christian

  9. Gerade eben schrieb Mittelalter:

    Es gibt durchaus verbotene Geschosse... 

    Ja, aber das sind keine (siehe Verpackung) und die Aussage in der Pressemitteilung ist:

     

    "Da die Geschosse dem Waffengesetz unterliegen, dürfen diese nur mit Waffenbesitzkarte und entsprechenden Begleitdokumenten mitgeführt werden, beides konnte die Frau nicht vorlegen"

  10. vor 1 Stunde schrieb Kai:

    Da haste dann mal Glück gehabt.

    Nein, Glück ist das nicht. Ich hatte vorher recherchiert und das haben schon sehr viele Leute gemacht und davon berichtet, insbesondere den ITAR-Aspekt.

    Wenn es wirklich eine Rechtsnorm gäbe, gegen die alle unwissentlich verstossen hätten und ich wäre der erste, der erwischt wird, so ist das möglich, aber sehr

    unwahrscheinlich. Insofern kein Glück, sondern kontrolliertes Risiko.

     

    Selbst wenn Du die ECCN Geschichte abklärst, könnte es eine Dir unbekannte Norm geben, gegen die Du verstößt. Insofern bleibt immer ein (m.E. vernachlässigbares) Restrisiko.

    (Es sei denn vielleicht, die zuständige Behörde würde deinen konkreten Fall explizit genehmigen, aber die Reaktion hast du ja beschrieben.)

  11. vor 3 Stunden schrieb speedjunky:

    Sein Verteidiger hätte nur ein paar Videos von der besoffenen CR zeigen sollen und anschließend die Frage in den Raum stellen müssen, ob sie das Gegenteil von ekelhaft ist:

    :rofl:

    Ein bisschen Haare spalten:

     

    Also die Webseite gebraucht das Wort "Gegenteil" nicht völlig korrekt, sondern umgangssprachlich.

     

    das Gegenteil von "warm" ist "nicht warm"; das Entgegengesetzte von "warm" ist "kalt".

     

    bei zweiwertigen Wertebereichen fällt das zusammen, aber wenn man beispielhaft Temperatur als {warm,lauwarm, normal,kühl, kalt} definiert, ist das Gegenteil von warm eben {lauwarm, normal, kühl, kalt}

  12. vor 19 Stunden schrieb steven:

    Evtl. ein Beispiel?: Ein vermutlich männlicher Mensch greift einer Frau an die Brust. Sie hat ein Küchenmesser dabei und ersticht ihn. Ist von der Notwehrlage gedeckt und da spielt ein "verhältnismäßig" keine rolle.

    Also so einfach ist das nun nicht. Bitte lies mal die Ausführungen hierzu von Fischer (der StGB Kommentar Fischer, bis vor kurzem vorsitzender Richter am BGH):

    https://www.zeit.de/gesellschaft/zeitgeschehen/2015-10/notwehr-strafrecht-fischer-im-recht

    oder zur Vertiefung:

    https://strafrecht-online.org/lehre/ws-2008/strafrecht-at/karteikarten/§ 12 - Die Notwehr (Teil 2) KK 181-199.pdf

     

    Du hast natürlich Recht, daß die Notwehr keine Verhältnismäßigkeit im eigentliche Sinne zwischen den Rechtsgütern kennt.

     

    Über die Gebotenheit und Erforderlichkeit dann aber für die Extremfälle im uneigentliche Sinne schon:

     

    Beleidigungen sind natürlich notwehrfähig, allerdings wohl kaum mit einer Waffe (sozialethische Einschränkungen durch die Gebotenheit),

    zurückbeleidigen ist m.E. aber gedeckt.

     

    Fällt das Greifen an die Brust unter diese Einschränkungen? Muß ein Gericht klären. Wollte die Frau ihn mit der Abwehrhandlung verletzen/verjagen und dabei ist er aus Versehen gestorben oder hatte

    sie bei ihrer Handlung Tötungsabsichten (möglicher Widerspruch zur Erforderlichkeit.)

     

    Wird also im Einzelfall sehr schwierig.

     

    Apropos: der Thread mit dem Nachbar-haut-aufs-Auto-Polizei-kommt-nicht, der ja leider gesperrt ist: wenn man sich in die oben verlinkten Ausführungen

    vertieft, war das völlig vom Notwehrrecht gedeckt mit der Schreckschusswaffe in die Luft zu schiessen.

  13. vor 1 Minute schrieb Kai:

    Im übrigen, Du wirst als Ausländer nicht berechtigt sein, Munition zu erwerben. Aber das kann theoretisch auch von Bundesstaat zu Bundesstaat verschieden sein.

    Also aus ATF-Sicht scheint das grundsätzlich okay zu sein: https://www.atf.gov/firearms/qa/does-prohibition-receipt-and-possession-firearms-and-ammunition-aliens-nonimmigrant-visa

     

    Für Firearms gilt natürlich noch zusätzlich die "State of residence requirement", siehe auch hier: https://www.justice.gov/file/18321/download

     

    Ich denke aber, diese gilt nicht für Munition, müßte ich noch prüfen und natürlich auch die Gesetze des Bundeslandes.

     

    Ich vermute aber, daß eine Import-Erlaubnis auch nicht kostenlos sein wird, also wird sich das für 1000 Schuß voraussichtlich gar nicht lohnen ...

×
×
  • Neu erstellen...

Wichtige Information

Bitte beachten Sie folgende Informationen: Nutzungsbedingungen, Datenschutzerklärung, Community-Regeln.
Wir haben Cookies auf Deinem Gerät platziert. Das hilft uns diese Webseite zu verbessern. Du kannst die Cookie-Einstellungen anpassen, andernfalls gehen wir davon aus, dass Du damit einverstanden bist, weiterzumachen.