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cvk

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Beiträge von cvk

  1. am Beispiel des Brandenburgischen Schützenverbandes: der Antrag impliziert natürlich, daß der Schütze ein Schießbuch führt (oder nur an wenigen Orten schießt und überall eine Kopie der Kladde ziehen kann)

    wir sagen unseren Mitgliedern auch regelmäßig, daß es besser ist ein Schießbuch zu führen, aber ab dem 1.1.2024 sollte man das allen Schießbuchverweigerern, zumindest sofern sie noch nicht 10 Jahre die WBK haben, nochmal nachdrücklich ans Herz legen

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  2. Moin,

    ab dem 01.01.2026 müssen ja bekanntermaßen die Verbände und nicht mehr die Vereine die Regelmäßigkeit des Schießens bei der 5-jährigen bzw. 10-jährigen Bedürfnisüberprüfung rückwirkend für 2 Jahre bescheinigen.

    D..h. die Daten werden ab 01.01.2024 benötigt.

    Hat sich bei irgendjemanden schon irgendein Landesverband irgendeines Verbandes geäußert, wie da der Prozeß aussehen soll?

    Es scheint so zu sein, daß unser DSB Landesverband kein Interesse hat, daß wir z.B. quartalsweise eine Schießstandskladde scannen und einschicken.
    Möchte die Verbände dann das Schießbuch des Schützen gescannt haben?

    Es sind nur noch gut 2 Monate bis die Verbände sich mal äußern sollten, wie es denn dann aussehen soll ...

    Viele Grüße

    Christian

  3. Moin,

    bei uns trudeln jetzt zum ersten Mal seit dem neuen WaffG die Anfragen der Waffenbehörde zur Prüfung des Fortbestandes des Bedürfnisses nach 5 (bzw. 10 Jahren) ein.

    Noch (bis 31.12.2025) dürfen wir das ja als Verein bescheinigen.

    Bevor ich ich jetzt selbt eine Vorlage bastele -- hat jemand von euch schon eine schöne und könnte die teilen? Vielen Dank!

    Viele Grüße

    Christian

  4. Hallo zusammen,

    mich würde mal interessieren, was bei Standpreisen üblicherweise die Konditionsunterschiede sind zwischen Individualvermietung vs. Dauervermietung an einen anderen Verein.

     

    Konkret z.B., wenn eine Bahn 10 EUR/Stunde kostet bei Einzelvermietung, was würden Vereine dann üblicherweise zahlen, die eine (bzw. mehrere) Bahnen für z.B. 2h fest jede Woche buchen?

     

    Viele Grüße

     

    Christian

  5. vor 2 Minuten schrieb Harry Callahan:

    Habe ich zu spät gesehen 😉 :drinks:

    Kein Problem!

     

    Aber vielleicht noch eine generelle Warnung für den TO:

     

    Im Gegensatz zu Deutschland ist es sehr einfach, in den USA fahrlässig gegen Waffengesetze zu verstoßen und die Strafen sind sehr hoch.

     

    Beispiel, einfach mal googeln, Amerikaner die via JFK geflogen sind und unerwartet von JFK nicht weiterfliegen konnten und ihren Waffenkoffer am Band abgeholt haben.

     

    Oder die Status-Inkonsistenzen: wenn ich unter Visa Waiver reise, darf ich grundsätzlich Sachen besitzen, wenn ich aber ein Touristenvisum habe, ist das gleiche eine schwere Straftat...

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  6. Gerade eben schrieb Harry Callahan:

    Nö. Nur wenn Du als "Nonimmigrant Alien" gleichzeitig die "Residency-Requirements" erfüllst.

    Ähm, das habe ich doch exakt so geschrieben? „aus diesem Aspekt“:= gem. dieser Regel

     

    das Residency Requirement ist ein andere, weitere Regel und ich habe auch ausgeführt, daß man diese auch erfüllen muß

  7. Hier noch der Text zur Klarstellung, daß auch lawful aliens Waffen erwerben können (also immigrant visa holder oder Visa waiver Reisende):

     

    Entsprechendes Gesetz/Verordung

     

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    und ja, hast Recht, sind 90 Tage.

     

    Bleibt abschließend nur noch zu klären, ob es für Munition überhaupt ein Residency Requirement gibt (meine Vermutung: nein)

     

    Und dann muß man das für den Staat und das County betrachten...

  8. vor 42 Minuten schrieb Raven1960:

    Was soll das sein und was meinst Du mit den 6 Monaten? Mit permanenter Anschrift/Adresse habe ich nach 3 Monaten meine ersten Waffen legal erworben.

    Egal, ob Du mit Visa-Waiver oder Visum einreist bist Du ein Non-immigrant-Alien, egal wie oft Du einreist - vielleicht reicht es auch aus nur zu mieten.

    Ich denke, du hast nur die verkürzende Broschüre der ATF gelesen, im Kleingedruckten auf deren Webseite:

     

    https://www.atf.gov/firearms/qa/does-prohibition-receipt-and-possession-firearms-and-ammunition-aliens-nonimmigrant-visa

     

    Also dürfen Visa Waiver Reisende Waffen und Munition entsprechend dieser Regeln kaufen. Bzw. um das klarzustellen: wenn du ein Touristenvisum hast, darfst du das entsprechend nicht.

     

    bzgl. Residency Requirement muß ich nochmal nachschauen, kann sein, daß es nur 90 Tage waren.

  9. Am 4.7.2021 um 16:26 schrieb Raven1960:
    Am 4.7.2021 um 15:55 schrieb Harry Callahan:

    Ganz nach den Worten des Gesetzes darf der "Non-immigrant-Alien" keine Munition erwerben.

    Das stimmt nur zum Teil und trifft auf die meisten Touristen zu. Als Hauseigentümer bin ich Resident im Staat, kann eine Jagdlizenz erwerben und damit Waffen und Munition legal erwerben.

    Ich glaube da werden zwei Regel vermischt, vor einiger Zeit habe ich mir mal die Regeln für Waffen angeschaut, nicht speziell Munition, aber vermutlich ist es analog:

     

    Der Erwerb ist verschiedenen Gruppen verwehrt, z.B. Aliens mit einem non-Immigrant Visa oder illegal aliens. Tatsächlich ist man als Deutscher in der Regel im Visa-Waiver Programm unterwegs. Damit fällt man dann nicht in diese Gruppen, darf aus diesem Aspekt heraus also Waffen erwerben.

     

    ABER zusätzlich gibt es noch das Residency Requirement, wenn ich mich richtig erinnere 6 Monate.

     

    D.h. wenn man was mietet und oft genug unter dem Visa Waiver da ist, kann man auch als Tourist was kaufen; ist aber wohl nur für sehr wenige praktikabel.

  10. Es gibt in den USA ein föderales Waffengesetz, jeder Staat hat eins, viele Counties haben eins.


    CA hat seit 2019 einen Backgroundcheck bei Munitionskäufen, also dort wird es eher nicht funktionieren.

     

    Vermutlich bekommst du sonst Munition aber fast überall gekauft.

     

    Christian

     

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  11. vor 5 Minuten schrieb steven:

    Hallo cvk

     

    erleuchte mich. Warum sollte der Mastercode ständig geändert werden? Der Code sollte für eine ganze Serie von Stöpseln gleich sein. Ist doch nur für den Notfall gedacht.

     

    Steven

    Hallo Steven,

     

    abgesehen davon, daß ein sicheres System keinen Mastercode hätte: 

     

    Wenn du wissen willst, wie das funktioniert, lese was über Einwegfunktionen.

     

    Beispiel Computerpasswörter:

     

    Das Passwort wird nirgends gespeichert, nur ein Hash davon, aus dem das Passwort nicht trivial zurückgerechnet werden kann.

     

    Das würde man analog für den Masterkey machen, wenn es einen gäbe.

     

    Das Kontrollteil sendet z.B. nur den Hash, wenn der mit dem gespeicherten Hash übereinstimmt, geht es auf.

     

    Das ist ein schon ziemlich altes Standardverfahren in der Informatik.

     

    Viele Grüße

     

    Christian

  12. Am 5.10.2020 um 23:00 schrieb steven:

    Die letzte Möglichkeit war, die Platinen im winzigsten Bereich zu schälen und den Mastercode (den es geben musste) zu erfahren.

    Das ist i.Allg. eine falsche Schlußfolgerung, kann natürlich so sein, daß das so naiv implementiert wurde, aber lies mal über Einweg-Funktionen in der Kryptographie.

    Selbst wenn Du alle Daten auslesen könntest, könntest du da den Code nicht draus zurückrechnen.

     

  13. Am 20.9.2019 um 19:26 schrieb jimmypop:
    Am 14.9.2019 um 19:26 schrieb JägermitHut:

     Trotzdem gilt, was nicht verboten ist, ist erlaubt.

    Hast du hierzu eine Quelle?

    Das ist ein Grundprinzip in jedem Rechtsstaat. (Bitte jetzt keine Diskussion, ob Deutschland ein Rechtsstaat ist oder nicht.)

  14. Ein wichtiger Punkt noch: einige State Verfassungen sind ja sehr spezifisch bzgl. des individuellen Anspruchs.

     

    Vor DC vs. Heller war das ungeklärt bzw. eigentlich war der Tenor sogar anders (Staaten können das einschränken, Federal Government aber nicht).

     

    Ein meiner Meinung nach sehr schönes und wertungsfreies Video dazu:

     

     

     

  15. vor 52 Minuten schrieb Mausebaer:

    Ja, aber so verabschiedeten den nicht alle Staaten.

    Naja, 11/14 hatten ihn so ratifiziert, damit erst wurde er das 2nd Amendment der US Verfassung.

     

    Die State Verfassungen sind unabhängige Gesetze, die unter der US Verfassung stehen.

  16. Am 12.5.2019 um 02:16 schrieb Mausebaer:

    es gibt nicht wirklich "den" 2. Zusatzartikel zur US-Verfassung. Einige US-Staaten modifizierten den von ihnen verabschiedeten Text geringfügig.

    Ich glaube, du irrst. Es gibt genau eine Schreibweise des Artikels in der US Verfassung (als Teil der Bill of Rights).

    Dieser ist auch überall in den USA gültig und wurde in dieser Version von hinreichend vielen Staaten damals ratifiziert (gilt damit natürlich auch für die anderen bzw. später angeschlossenen)

     

    Es gibt dann in (einigen ?) State Verfassungen gleich lautende, ähnlich lautende (z.B. andere Kommasetzung) oder erweiterte Versionen des 2nd Amendments.

  17. Der Fall ist schon etwas älter, habe aber eben gerade gesehen, daß das zweimal zum BGH ging, mit sehr interessantem Ergebnis:

     

    2 StR 113/14: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Totschlags schuldig gesprochen (siehe https://www.jagdlupe.de/der-angegriffene-jaeger-notwehr-und-notwehrexzess-85040),

    Urteil des LG wurde aus anderem Grund aufgehoben.

    BGH 2 StR 188/17: LG hat den Beschuldigten korrekt wegen Notwehr freigesprochen (siehe https://www.hrr-strafrecht.de/hrr/2/17/2-188-17.php)

    Ausführlicher hier: https://verlag.jura-intensiv.de/media/pdf/6b/56/8e/entscheidung_des_monats_02-18.pdf

     

    Randnotiz von diesem Artikel:

    "Der BGH hat über den vorliegenden Sachverhalt bereits einmal ent-schieden (Beschluss vom 16.09.2014, 2 StR 113/14, RA 2014, 657). Damals hatte das LG eine Rechtfertigung des tödlichen Schusses mit der Begründung abgelehnt, dieser sei nicht erforderlich gewesen. Der Angeklagte habe durch sein Vorver-halten selbst eine Ursache für die Eskalation gesetzt und sei deshalb in seinem Notwehrrecht einge-schränkt. Die herrschende Literatur würde dies in einem eigenen Punkt jenseits der Erforderlichkeit (nämlich der Gebotenheit) prüfen. Diese Wertung des LG hatte der BGH nicht für fehlerhaft gehalten, sondern das Urteil aufgehoben, weil das LG die Möglichkeit einer Entschuldigung gem. § 33 StGB nicht hinreichend geprüft hatte.Insofern ist es durchaus bemer- kenswert, dass das LG in der vorlie-genden Entscheidung, die nach der Zurückverweisung durch den BGH erging, eine Rechtfertigung des Angeklagten trotz der Provokation des Angriffs angenommen hat ohne dies auch nur zu thematisieren, und auch der BGH davon ausgeht, dass der Schuss gerechtfertigt war."

     

    Christian

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