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Paddy85

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Beiträge von Paddy85

  1. Hallo Leute, ich habe mich mit der ganzen Magazinthematik bisher nicht sehr intensiv beschäftigt, da ich keine Magazine besitze, die von den Regelungen tangiert werden.

     

    Bisher jedenfalls.

     

    Jetzt steht die Anschaffung einer Schmeisser AR15-9 Sport an und wenn ich den § richtig deute würden damit aus meinen Glock Magazinen (17 und 17+2 Schuss Magazine für meine Glock 19x) plötzlich illegale Langwaffenmagazine?!

     

    Zitat

    1.2.4.4
    Wechselmagazine für Langwaffen für Zentralfeuermunition sind, die mehr als zehn Patronen des kleinsten nach Herstellerangabe bestimmungsgemäß verwendbaren Kalibers aufnehmen können; ein Wechselmagazin, das sowohl in Kurz- als auch in Langwaffen verwendbar ist, gilt als Magazin für Kurzwaffen, wenn nicht der Besitzer gleichzeitig über eine Erlaubnis zum Besitz einer Langwaffe verfügt, in der das Magazin verwendet werden kann;

    Ist das so oder habe ich da was falsch verstanden.

     

  2. vor 3 Minuten schrieb schattenspeer:

    WWarten wir ab wie lange, es gibt ja Kräfte in Berlin die gerne ein psychologisches Gutachten für den Waffenbesitzer fordern.

    Wenn die Grünen an die Macht kommen ist alles vorbei, da sind wir uns einig. Aber die neuerliche Überprüfungsverschärfung hat für keinen hier wirkliche Relevanz.

     

    deshalb alle FDP wählen im September 

    • Gefällt mir 1
  3. vor 9 Minuten schrieb schattenspeer:

    Ich würde vermuten das du wann immer du eine neue Waffe kaufst oder den Jagdschein verlängerst beim Gesundheitsamt vorstellig werden muß, damit die dich begutachten.

    Eine Ja/Nein Abfrage wird beim Gesundheitsamt zukünftig gemacht. Ja es gibt Tatsachen die einer Zuverlässigkeit widersprechen oder Nein gibt es nicht.

    Dann wirst du angeschrieben und musst das Gesundheitsamt von der Schweigepflicht entbinden, damit die Waffenbehörde sehen kann was da gegen dich vorliegt.

     

    Sonst wurde da gar nichts beschlossen.

    • Gefällt mir 1
  4. Ich arbeite selber im Gesundheitswesen... Das Gesundheitsamt hat doch, abgesehen von Fällen die durch den PSD dokumentiert sind, keinerlei Daten über die Bürger.

     

    Eine Abfrage beim Gesundheitsamt erfasst keinen Depressiven der noch nicht polizeilich von der Brücke geholt wurde... Und auch sonst fast niemanden.

     

    Was soll die Abfrage nützen? Denke die Erfolgsquote dürfte im Promillebereich liegen. Wenn überhaupt.

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    • Wichtig 2
  5. vor 13 Stunden schrieb _peti:

    Nein, Schüttgut ist iO

    Ja, nach meinem aktuellen Kenntnisstand schon

    Nein, da gab es mal ein Urteil: Unzuverlässig, weil Unfallverhütungsdingens mißachtet. Ob es dort „nur“ um Unterlagen ging, weiß ich nicht mehr, sollte aber egal sein.

    Leider.

     

    Es ist genau wie _peti schreibt.

     

    Wurde auch bei einer Aufbewahrungskontrolle ohne Beanstandungen oder Nachfragen abgenommen.

     

    (Kann natürlich von Sachbearbeiter zu Sachbearbeiter variiren)

     

  6. vor 1 Stunde schrieb uwewittenburg:

    Die Begründung wird sich an die waffenrechtliche Einschätzung der Behörde zum aktuellen Fall anlehnen!

    Im Wald sehe ich mit dem Bowiemesser eigentlich  kein Problem, es sei denn der Jagdpächter/Förster hat dich beim beschädigen von Pflanzen oder Tieren erwischt.

    Das Problem ist eher das Führen zum und vom Wald zurück.

    Das ist dann aber eine Owi die zuerst bei der Ordnungsbehörde geahndet wird und nicht wie bei Straftaten fast direkt auf dem Richtertisch landet.

     

    Das wurde mir in dem Schreiben aber auch recht genau erklärt.

    Zitat

    Ich bitte aber hierbei zu beachten, dass, sofern die jeweilige Tätigkeit (z.B. Wandern oder Bergsteigen in Bayern)nicht ortsnah erfolgt, das Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.

     

  7. vor 16 Minuten schrieb alzi:

    Waldspaziergang, Hund, Sauen, Apfel, 20cm Bowie

    mich würde es wundern, WENN da ein Freispruch drin wäre.

     

     

    den thread hast Du gelesen und die angesprochenen waffenrechtlichen Regelungen sind Dir gegenwärtig?

     

     

     

    ...ganz ohne Alu-Hut...

    Ja, und Ja...

     

    Wenn das Wandern ein allgemein annerkannter Grund ist, warum sollte es in dem beschriebenen Fall anders sein? Auch ohne Apfel und Sauen...

  8. vor 59 Minuten schrieb Jack Aubrey:

    Ob das einen Richter interessiert, was ein Beamter im Ministerium vor Jahren mal geschrieben hat? Der richtet sich nach dem Gesetzestext. Und der lässt leider viel Spielraum.

     

    Und hast du wirklich zum Apfelschneiden ein Bowie mit 20cm dabei? Der arme Apfel.B-)

    Da ein Richter, im Fall der Fälle, alle Umstände der "Tat" in seinem Urteil abwägen muss, würde ich mich sehr wundern wenn bei der Sachlage kein "Freispruch" drin wäre.

     

    Wie sollte die Begründung aussehen?

     

    Hab echt das Gefühl, das hier einige den Aluhut ab und zu zum Lüften abnehmen sollten.

     

     

     

     

    • Gefällt mir 1
  9. vor 7 Stunden schrieb raze4711:

    Bin mal auf die Begründung gespannt warum das Führen im Saarland erlaubt wäre  ? 

    Bin mal auf die Begründung gespannt warum Wandern nicht unter allgemein anerkannter Zweck fallen sollte.

     

    Extra für dich nochmal rausgesucht, hatte vor 8 Jahren mal das Innenministerium zu dem Thema angeschrieben.

    Zitat

    Antwort LKA Ministerien für Inneres

    Sehr geehrter Herr xxx,

    Frau Richter hat mich gebeten, Ihre v.g. waffenrechtliche Frage zu beantworten.

    Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass § 42a nicht Gegenstand der letzten Novellierung des WaffG war, sondern bereits im März 2008 in das WaffG aufgenommen wurde.

    Nach § 42a Abs. 1 Nr.3 WaffG ist es u.a. verboten, ein feststehendes Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen. Dieses Verbot gilt nach Abs. 2 Nr.3 nicht, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt nach Abs. 3 u.a. vor, wenn das Führen des Messers einem allgemein anerkannten Zweck dient. Diese relativ weitgefasste Ausnahmeregelung wurde in das WaffG aufgenommen, um den sozialadäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Verbot zu beeinträchtigen.

    Unter diese Ausnahmeregelung fällt z.B. das Mitführen dieser Messer auf Wanderungen, beim Picknick (wichtig, da das Gesetz auch normale Kückenmesser wie z.B. Brotmesser erfasst), beim Bergsteigen oder Angeln. Ich bitte aber hierbei zu beachten, dass, sofern die jeweilige Tätigkeit (z.B. Wandern oder Bergsteigen in Bayern)nicht ortsnah erfolgt, das Führen nicht schon auf dem Weg nach Bayern erfolgen darf, sondern erst im zeitlichen Zusammenhang mit der Wanderung, dem Bergsteigen.

    Sie begehen also keine Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 53 Abs. 1 Nr 21a WaffG, wenn Sie Ihr Messer auf einer Wanderung durch das Saarland führen. 

    Mit freundlichen Grüßen
    Im Auftrag

    Ministerium für Inneres
    und Europaangelegenheiten

     

  10. vor 15 Stunden schrieb lebachere30:

    Und aus eigener Erfahrung kann ich sagen das die Kontrolle nicht einfacher wird wenn man in den Fond-Fußraum greift und einen Erste-Hilfe-Kasten rauskramt und dieser auch noch nicht abgelaufen ist.

    Weil?

     

    Bei mir ist vom Fahrersitz in Armlänge erreichbar:

    -Warndreieck

    -Warnweste

    -Verbandskasten

    -Fahrzeugschein

     

    ...und sogar das Handschuhfach muss ich dazu nicht öffnen. Falls also ein kleiner Strolch neben der Beifahrertür steht und bereits in freudig erregter Erwartung mit seiner Taschenlampe durch das Fenster leuchtet, wird er sehr enttäuscht sein.

     

     

     

    • Gefällt mir 2
  11. vor einer Stunde schrieb Jack Aubrey:

    Warum legst du die lose Munition nicht einfach in eine leere Schachtel und gut ist's? (Wobei du natürlich die Berechtigung zum Besitz der Munition haben musst) Dann kannst du besser schlafen?

    Da ich auch immer mal mit ner unangekündigten Kontrolle rechne, will ich einfach generell gesetzeskonform aufbewahren.

    • Gefällt mir 1
  12. Da die Kontrolle um eine Woche verschoben wurde mal noch eine Frage.

     

    Jemand hat geschrieben das keine lose Munition, also ohne Schachtel, im Schrank liegen darf.

     

    Kann mir jemand was dazu sagen? Wenn ich also auf dem Stand von nem Kollegen mal ne 12/76 M mitgenommen habe, darf ich die nicht ohne Verpackung lagern?

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