Die Ermittlungsbehörden dürfen wie bereits angesprochen worden ist, im Rahmen der Gefahrenabwehr alle Gegenstände beschlagnehmen derer sie habhaft werden, das können potentiell gefährliche Gegenstände sein, aber auch Omas Teeservice.
Grundsätzlich dürfen nicht deliktrelevante Gegenstände nicht ohne das Anführen von Gründen über längere Zeiträume einbehalten werden, ggfls. muss man als Betroffener gegen den gerichtlichen Beschluss der Beschlagnahme Beschwerde einlegen und beantragen diesen aufzuheben oder einzelne Gegenstände herauszugeben.
Von alleine wird die Ermittlungsbehörde allerdings nichts zurückgeben, da muss sich der Betroffene selbst darum kümmern. Sollte sich im späteren Verfahren die Beschlagnahme von Gegenständen oder gleich die gesamte Hausdurchsuchung als unverhältnismäßig oder unrechtmäßig darstellen, so haben StA und ihr unterstellte Ermittlungsbehörden nichts zu befürchten.
Eventuell kriegt der Betroffene einen Zweizeiler indem die Unannehmlichkeiten bedauert werden. (Passiert äußerst selten)