Das kam mir auch sofort in den Sinn. Und ein Vollpfosten ist er vor allem, weil er den Antragsteller quasi mit einer nicht eingetragenen Waffe von dannen ziehen läßt. Wir wissen zwar nicht, wann die Waffe erworben wurde, aber es tickt bereits die 14-Tage-Frist. Üblicherweise müsste der Antrag schriftlich verweigert werden, auch wenn er nur mündlich gestellt wurde. Dann folgt der Erlass des VA mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung dahingehend, dass die Waffe einem Berechtigten zu überlassen ist. Der Widerspruch hat hierbei keine aufschiebende Wirkung sollte aber fristgerecht erfolgen. U. U. ist, von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich, gleich der Klageweg zu beschreiten.
Spaßig wird das ganze hinterher vor Gericht, wenn wie in einem mir bekannten Fall, in dem ich quasi als "Berechtigter" die Waffe übernommen habe, der "Berechtigte" aus dem Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde stammt und dort null Probleme mit der Übernahme der Waffe in seine WBK hat. Und dann gibt es ja auch noch die Sache mit dem Leihschein.....