Servus Werwolf (wo habe ich meine silbernen Kugeln denn noch )
Also die verdachtsunabhängige Kontrolle allein verstößt nicht gegen den Art. 13 GG. Diese ist wie eine Kfz-Kontrolle zu sehen, nur dass letztere im öffentlichen Raum stattfindet. Laut WaffG bist Du auch nicht verpflichtet, die Kontrolleure in Deine Wohnung zu lassen, es sei denn, es ist Gefahr im Verzuge.
ABER, und jetzt kommt der Knackpunkt: Welche Konsequenzen hat es, wenn Du eine verdachtsunabhängige und i.d.R. unangekündigte Kontrolle ablehnst? Wenn Du die Ablehnung mit Hinweis auf Art. 13 GG formulierst und Dir wird nach dem ersten oder zweiten Besuch die Zuverlässigkeit aberkannt, so stellt dies m.E. einen Verstoß gegen Art. 13 GG dar. Das wird m.E. aber nicht passieren, sondern man wird den LWB um einen Termin bitten und dann Nachschau halten.
Voaussetzung meiner Ausführung ist natürlcih, dass der LWB dem zuständigen Amt die Aufbewahrung seiner Waffen ordnungsgemäß nachgewiesen hat (Rechnungen, Fotos, Expertise, etc.).