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alzi

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Beiträge von alzi

  1. vor 32 Minuten schrieb BlackBull:

    Wenn ich (von mir selbst) eine solche abgeänderte Waffe am Stand "erwerbe", ..... 

    Aaaaaber ich bin gleichzeitig Erwerber UND Überlasser. 

     

    so eine Konstruktion gibt aber (bin kein Jurist, aber hinsichtlich der "Leihe" wurde mir das mal verdeutlicht) das deutsche Recht nicht her.

  2. nur mal am Rande ....

     

    §42 WaffG:

     

    "(6) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung vorzusehen, dass das Führen von Waffen im Sinne des § 1 Absatz 2 oder von Messern mit feststehender oder feststellbarer Klinge mit einer Klingenlänge über vier Zentimeter an folgenden Orten verboten oder beschränkt werden kann, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das Verbot oder die Beschränkung zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit erforderlich ist:

    1.
    auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, auf denen Menschenansammlungen auftreten können,
    2.
    in oder auf bestimmten Gebäuden oder Flächen mit öffentlichem Verkehr, in oder auf denen Menschenansammlungen auftreten können, und die einem Hausrecht unterliegen, insbesondere in Einrichtungen des öffentlichen Personenverkehrs, in Einkaufszentren sowie in Veranstaltungsorten,
    3.
    in bestimmten Jugend- und Bildungseinrichtungen sowie
    4.
    auf bestimmten öffentlichen Straßen, Wegen oder Plätzen, die an die in den Nummern 2 und 3 genannten Orte oder Einrichtungen angrenzen.

    In der Rechtsverordnung ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen nach Satz 1 , in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei

    1.
    Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse,

    ...

    ...

     

    Die Landesregierungen können ihre Befugnis nach Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 durch Rechtsverordnung auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen; diese kann die Befugnis durch Rechtsverordnung weiter übertragen.

    "

     

    Keine ausdrückliche Ausnahmeregelung in Verordnung zur Waffenverbotszone: Waffenverbotszone unrechtmäßig

     

    KWS = waffenrechtliche Erlaubnis

  3. vor 24 Minuten schrieb WOF:

    Erbwaffen sind bedürfnisfrei, das zieht daher nicht.

     

    Der Erwerb erfolgt bedürfnisfrei und der nachfolgende Besitz ist dies auch!

     

     

    Des Weiteren haben Waffen kein Bedürfnis, ein Bedürfnis haben Erlaubnisinhaber nachgewiesen, sofern und wo das gefordert wird.

    Also nochmal: Es gibt den vom Bedürfnis umfassten Zweck (bzw. den Zusammenhang damit) und das Bedürfnis liegt in der Person, nicht in der Waffe.

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    • Wichtig 1
  4. vor 29 Minuten schrieb Janzfan:

    Munierwerb & sportliche Nutzung

     

    Bedürfnis und entsprechender Nachweis

     

    Der WSV beispielsweise schreibt in seinen Beführwortungsrichtlinien ausdrücklich, bei/zur schießsportlicher Nutzung (d.h. Munitionserwerbsberechtigung) von Erbwaffen gelten die selben Vorgaben/die selbe Vorgehensweise wie beim schießsportlichen Erwerb.

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  5. vor 3 Minuten schrieb karlyman:

    D.h., sie - als Zeugin - teilt mündlich das Vermächtnis des Vaters (Erblasser) bezüglich der Waffe mit?

     

    Soweit ich weiß, bedarf ein Vermächtnis der Schriftform. Geht also nicht.

  6. Wobei hier in der Tat das Problem ist, dass Du weder als Erbe eingesetzt bist, noch als Vermächtnisnehmer benannt wurdest.

     

    Nur die eideststattliche Erklärung der Erbin über - nicht schriftlich festgehalten - die Absicht/den Willen des Erblassers, dürfte rein formalrechtlich (hinsichtlich des Erbrechts) nicht ausreichen.

     

    Halte hier das Erbrecht aber für eher nebensächlich, da keinerlei Erbstreitigkeiten, ganz im Gegenteil!

    Der Sachbearbeiter kann den Willen des Erblassers aber anerkennen, die WBK ausstellen und hat den Fall vom Tisch.

  7. vor 4 Minuten schrieb Stage Coach Mike:

    Diese hat eidesstattlich erklärt, dass ich die Waffe bekommen soll.

     

    Und damit den Willen des Erblassers kundgetan und erfüllt.

     

    Das musst Du natürlich glaubhaft machen, sollte jedoch durch die Erklärung seitens der Erbin erfolgt sein.

    Das kann der Behörde genügen und dann wird eben eine WBK in Erbfolge erteilt.

     

    Da Du hier aber nicht selbst Erbe bist, sondern höchstens Vermächtnisnehmer, was wohl so aber nicht schriftlich festgehalten war (es aber sein müsste für ein Vermächtnis, wenn ich mich nicht irre)...... bist auch kein Vermächtnisnehmer.

     

    Also rein formal hast Du keinen Anspruch und bist den Launen bzw. Unsicherheiten des Behördenmitarbeiters ausgesetzt.

    Wenn er die WBK ausstellt, hätte er den Vorgang vom Tisch.

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  8. vor 5 Stunden schrieb Proud NRA Member:

    Behauptet jemand, dass z.B. 6mm Flobert keine Munition im Sinne des WaffG sei?

     

    Da ist ja auch Zündmasse = (Treib-)ladung

     

    schau mal wo in obiger Aufstellung/Definition die Zünder stehen

     

     

     

     

    es gab hier mal einen ganz interessanten faden zu sprengstoffrechtlichen und waffenrechtlichen Definitionen von Patrone und Munition

    • Gefällt mir 1
  9. Fabrikmunition hat mit dem Sprengstoffschein nach §27 garnix zu tun! Auch wenn im Sprengstoffschein keine Kaliberbeschränkung steht, hat damit nämlich auch nix zu tun.

     

    Der von Stefan Klein zitierte §10(3) WaffG bezieht sich (die Hervorhebung in fett) aber auch nur auf den vorhergehenden Satz, also "diese" wiedergeladene Munition. Bei WBK und MES gibt es keinen "Ablauf der Gültigkeit", für den 27er schon.

     

    Also nein, sofern keine andere/weitere Besitzberechtigung (z.B. Jagdschein) vorhanden ist, darf nicht weiterbesessen werden.

    • Wichtig 2
  10. Weder musst Du, noch kannst Du DSB-Mitglied sein!

     

    Du kannst allerhöchstens, über Deinen Verein, Mitglied in einem Landesverband des DSB sein.

    Und nur die Landesverbände sind die Mitglieder des DSB!

     

    Hier besagen viele (inzwischen alle?) Satzungen der Landesverbände z.B., dass alle Vereinsmitglieder (Unterscheidung aktiv/passiv hinsichtlich der Beitragspflicht gibt es nicht) an den Landesverband zu melden und damit Mitglied im Landesverband sind .

    Mit einer 08/15-Vereinsatzung kann man das rein formal nicht vermeiden.

    • Wichtig 2
  11. vor 8 Stunden schrieb 1913:

    kann ich ohne bedenken magnumzündhütchen in gewehhrmuni verwenden und auch in 357 mag und 44 mag?

     

    wenn Du das fragst, fehlt es Dir - meiner Einschätzung nach - am nötigen Fach-Wissen.

     

    also lass es einfach, etwas zu tun, von dem Du keine Ahnung hast.

    jetzt weiß ich auch wieder, warum es in D die Fachkunde und den Pulverschein gibt. ..... bzw. geben muss .....

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  12. vor 6 Minuten schrieb SDASS_Nico:

    D.h., der Lokführer wird anscheinend bei seiner Behörde immer noch als Waffenbesitzer geführt.

    Hat dann einen Vorteil, ...

     

    Ja er wird zu unrecht als Inhaber einer waffenrechtlichen Erlaubnis geführt, die er aber nicht mehr hat. Und formal/rechtlich bringt ihm das hinsichtlich irgendwelcher Fristen auch garnix.

     

    Ganz im Gegenteil, er wird unnötigerweise, zu unrecht und gebührenpflichtig weiterhin regelmäßig auf seine Zuverlässigkeit geprüft, was ihm ausser Kosten garnix einbringt.

     

  13. Eine grüne WBK ohne gültigen Eintrag ist Altpapier.

     

    D.h. sie dokumentiert auch keinerlei waffenrechtliche Erlaubnis. Wozu also Gebühren für irgendwelche unnützen Überprüfungen bezahlen.

    Und wenn die nix mehr dokumentiert, braucht die auch keine NWR-ID mehr nachgetragen bekommen.

     

    Die Sachkunde spielt da keine Rolle und was Du mal für was auch immer bezahlt hast interessiert auch nicht mehr.

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  14. Wenn ich eine Waffe nach §20 erwerbe, diese nicht überlasse, besitze ich weiterhin nach §20.

     

    Und nur weil das NWR sowas nicht abbilden kann, ist da noch lange keine andere Rechtsgrundlage geschaffen worden.

    Wenn ich für "die schießsportliche Nutzung der Waffe"/Munitionserwerbsberechtigung zusätzlich ein schießsportliches Bedürfnis geltend mache, ist das noch immer kein Erwerb der Waffe nach §14 Abs.5 und auch kein Besitz derselben nach §14 Abs.5.

     

    Ich als Erbe kann mir keine Waffe als Sportschütze überlassen.

    Carcano hat mir mal erklärt, im Zusammenhang mit §12 WaffG, dass ich mir - zur Nutzung im Rahmen eines anderen Bedürfnisses - selbst keine Waffe ausleihen/vorübergehend überlassen kann. (jetzt mal etwas plapsig formuliert)

     

    Und solange ich die aufgrund §20 erworbene Waffe nicht einem anderen überlasse, kann ich sie nicht als Sportschütze (wieder) erwerben.

    Erst wenn ich sie überlassen habe, endet mein Besitz nach §20. Und der §20 kennt kein Bedürfnis, daher kann es auch keine regelmäßige Bedürfnisprüfung geben.

     

    Solange in der WBK der ursprüngliche Überlasser/Erblasser steht ist das eine nach §20 erworbene und besessene Waffe.

     

    In meinem Beispiel wäre doch höchstens der Munitionserwerb (weil mit schießsportlichem Bedürfnisnachweis erlangt) an ein Bedürfnis gebunden und somit einer Bedürfnisprüfung unterworfen.

     

    Interessant wie Carcano diesen Sachverhalt beurteilen würde.

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  15. vor 5 Minuten schrieb PetMan:

    Da würde wohl das "Erbenprivileg " verloren gehen, denke ich. Weil du hast ja ein sportliches Bedürfnis dafür geltend gemacht. Ich denke ein Richter würde das genau so sehen.........................

     

    Zur Nutzung - hier Munitionserwerb - , aber nicht für den Erwerb.

     

    Formal kann ich ja nicht von mir selbst erwerben, bzw. an mich selbst überlassen. Der Erwerb erfolgte nach §20 und das Erbenprivileg besteht ja grade darin, dass ohne Bedürfnis(prüfung) erworben und besessen werden darf.

     

     

    Meiner Meinung nach kann - bei/nach Wegfall des Bedürfnisses als Sportschütze - höchstens die Munitionsberechtigung widerrufen werden. Die (weiter)Besitzberechtigung aber nicht, da es sich noch immer um eine Erbwaffe handelt, weil so erworben.

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  16. Am 23.11.2022 um 13:32 schrieb karlyman:

    Abgesehen von dem ganz anderen Erlaubnis-Inhalt:

    Erbwaffen sind keine Sportwaffen, also wird es nichts mit einem schießsportlichen "Bedürfnisnachweis".

     

    Und um da nochmal konkret nachzuhaken:

     

    Annahme, ein Sportschütze besitzt mehr als 2 mehrschüssige Kurzwaffen, alle erworben nach §20 in Erbfolge, aber nachträglich mit Munitionsberechtigung zur sportlichen Verwendung jeweils mittels Verbandsbescheinigung.

     

    Greift hier dann auch der Bedürfniserhalt für Überkontingentswaffen nach §14 wie hier diskutiert?

    Kann die Besitzerlaubnis (im Falle eines nicht nach §14 erfolgten Bedürfnisnachwieses für den Weiterbesitz) für die "Überkontingentwaffen" (gibt es ja nach §20 nicht, ebensowenig wie einen Bedürfnisnachweis für den Erwerb) so einfach widerrufen werden?

     

    Da würde mich jetzt die Einschätzung der werten Forenmitglieder sehr interessieren!

    Grade auch im Hinblick auf das angesprochene Urteil das in BW erging, mit der Maßgabe dass für den Weiterbesitz die selben Voraussetzungen zu erfüllen sind wie für den (ursprünglichen) Erwerb.

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