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627 PC

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Beiträge von 627 PC

  1. Hi miwi,

    das Problem ist, zumindest hier in Frakfurt, nicht der zuständige Sachbearbeiter. Die sind hier, bedingt durch die teilweise recht unklare Formulierung des Gesetztes und fehlender, klarer Verwaltungsvorschriften an die Vorgaben ihrer Vorgesetzten gebunden die wiederum nur das umsetzten was ihnen der zuständige RP vorschreibt. Die Anwendung der 2/6- Regelung auf die "alte" gelbe WBK ist ganz sicher nicht auf dem "Mist" des SB gewachsen. Man kann also nicht jede Entscheidung und Vorgabe des SB als dessen persönliche Auslegung des Gesetzes ansehen.

    Meine Streitverfahren gegen die Stadt ist Dir ja bekannt - nähere Angaben könnte ich die per PN zukommen lassen.

    Gruß

    Manfred

  2. Im eigenen Interesse: nicht gelegentlich sondern hurtig.

    Erst durch die Erweiterung auf der Rückseite (und zwar vollstandig) darfst Du die in $14 Abs. 4 WaffG. beschriebenen Waffentypen erwerben und besitzen. Durch dieses "vergessen" wurde Dir der Erweb von Repetier-Mehrladern versagt. Einzellader gibt die "Alte Gelbe" her.

    Zur Zeit hast du zwei Kniften im Schrank stehen, für die Du keine Besitzerlaubnis nachweisen kannst.

    Gruß

    Manfred

  3. is mir aber erstmal Wuscht!

    Sollte es Dir aber nicht.

    Rein rechtlich hätte die der Händler auf dieses Unikum keine Repetier-Mehrlader verkaufen dürfen.

    Der SB ist, falls es bei einer Kontrolle zu Problemen kommt, fein raus. Dann hat er Dir 2 Repetier-Einzellader eigetragen und Du hast die Pest am Hals.

    Also hurtig auf's Amt.

    Gruß

    Manfred

  4. Auf meine Nachfrage was der Satz den genau soll, sagte mir mein SB sinngemäß: "Ich weiß ja wie das ist, wenn man mal ein günstiges Angebot bekommt, dann kommen sie ehr , kurzer Antrag und dann bekommen wir das schon in die Reihe."

    Hi Hawkeye64,

    genau das ist der springende Punkt. Wenn Dein SB so handelt kann ich nur sagen :appl:

    Allerdings gibt es auch die Sorte SB (leider sind es die meisten) die erst dann eine Ausnahme zulassen wenn vorher die Hölle zugefroren ist.

    Gruß

    Manfred

  5. Gutes Beispiel, Patrick. Für mich hört sich das ebenfalls doof an. <_< Ich mag allgemein diese weiblichen Berufsbezeichnungen nicht (Köchin, Busfahrerin, Konditorin, Friseurin, Metzgerin). Bäh ! :icon13:

    ... fehlt noch Krankenschwesterin. :rotfl2:

    Gruß

    Manfred

  6. Hat Kettner nicht den Laden von "Zener" (oder war's Zehner?) übernommen??

    Dann würde ja wohl auch was mit Repetierern auf 100 Meter gehen (HA's sehen die glaube ich nicht so gerne)?? Somit hatten wir zur Auswahl: "Pfannenverschönerung" (in Heusenstamm) "Hasenumdieeckebringen" und "Werschießtdenkleinstenfünferstreukreis".

    An geeigneter Hardware soll's sicher nicht scheitern. Eine BDF und was altes zielfernrohriges in 6,5 x 55 könnte ich mitbringen.

    Gruß

    Manfred

  7. Ich kann mich noch gut an Zeiten erinnern da beantwortete man die Frage im Waffenantrag wie die Waffe verwahrt werden soll mit: in einem verschlossenen Schrank - Punkt und gut war's.

    Pit hat sicher mehr zum Reinpacken - aber wenn ich mir so vorstelle - 'ne popelige GSP in einem 1500 KG-Schrank.

    Für Alf wäre dies wieder ein Grund sich totzulachen.

    Gruß

    Manfred

  8. Hi Jürgen,

    welcher RP ist für dich zuständig?? Wiesbaden oder Darmstadt?

    Obwohl - eigentlich haben es beide verdient mit Klagen "zugemüllt" zu werden.

    Bei Dir geht es doch um eine 2. "Neue Gelbe" - oder? Ich treibe zu gegebener Zeit das gleiche Spiel wenn meine "Alte Gelbe" voll ist.

    Gruß

    Manfred

  9. So - dann wollen wir den Thread mal wieder in geregelte Bahnen lenken.

    Nach Rücksprache mit der noch immer sehr bekannten Kanzlei werde ich nicht nur gegen die Anwendung des Erwerbsstreckungsgebotes auf die "alte Gelbe" klagen sondern auch die Anwendbarkeit auf die Sportschützen-WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG. prüfen lassen.

    Das Verfahren wird zwar einige Zeit dauern - jedoch hoffe ich, das es im Erfaolgsfall im Raum Frankfurt von dann eigentlich risikolosen Folgeklagen nur so hagelt.

    Ich halte euch in jedem Fall auf dem Laufenden.

    Gruß

    Manfred

  10. Hi Joe,

    in einem Punkt gebe ich Dir Recht. Der Beamte - hier SB - müßte die Anweisungen seiner Vorgesetzten mißachten, wenn er sich andernfalls strafbar machen würde.

    Nur, das WaffG. ist teilweise so wachsweich gestrickt, das alle möglichen Interpretationen möglich sind. Außerdem fehlen entsprechende Strafvorschriften. Wieviele Tagessätze stehen den auf das vorsätzliche Versagen einer waffenrechtlichen Erlaubnis?

    Die Waffenbehörden befolgen lediglich die Anweisungen des RP oder wegen mir auch des IM. Die wiederum warten auf eine Entscheidung des BMI. Sollte irgendwann von dort eine andere Vorgabe kommen, hat man sich halt in der Vergangenheit lediglich geirrt. Nur - strafbar hat sich bis dahin keiner gemacht.

    Das ganze Verwaltungsverfahren könnte schon viel weiter in Richtung "trockene Tücher" sein wenn sich mehr Betroffene dagen - notfalls gerichtlich - wehren würden. Wo sind den die Folgeverfahren in München und Würzburg?? Die Verwaltungsgerichte würden im gleichen Bezirk immer wieder zu der gleichen Entscheidung kommen und irgendwann genervt die Sache in einem abgekürzten Verfahren den Oberverwaltungsgerichten oder dem Gerichtshof des Bundeslandes übergeben. In diesem Fall hätte nicht nur der einzelne Kläger sondern alle Schützen des entsprechenden Bundeslandes einen Vorteil.

    Aber bei gerade mal 30000 Mitgliedern im FWR und keine Ahnung wieviele, mit oder ohne ÖRAG Versicherung, die sich nicht scheuen auch mal vor den Kadi zu ziehen hätte ich statt dies hier zu schreiben auch einer Kuh ins Horn petzen können. Dieser Satz geht jetzt NICHT gegen Dich - er mußte nur einfach raus.

    Gruß

    Manfred

  11. Hi Schwarzpulver,

    nee nee, ganz so einfach ist es nicht mit dem Nachweis der Rechtsbeugung.

    1. der Sachbearbeiter ist in der Kette derjenige, der von "oben" seine Anweisungen bekommt, an die er sich mit dem sprichwörtlichen Kadavergehorsam zu halten und Dir als "Endverbraucher" zu verkaufen hat.

    2. Die Vorgesetzten des SB erhalten diese Vorgaben vom zuständigen RP. Das sie den Leuten beim RP beim formulieren der Anweisungen ggf. das Händchen geführt haben, soll schon vorgekommen sein.

    3. Der RP verschanzt sich hinter dem Fehlen allgemeingültiger Vorschriften. Erst mal abwarten was vom BMI kommt und notfalls erst mal alles verbieten - dann macht man bestimmt auch nichts falsch. Mit Rechtsbeugung kannst Du denen so nicht kommen. Ich habe ein entsprechend formuliertes Schreiben vom RP Darmstadt vorliegen.

    Jedenfalls - mir geht es zunächst um die 2/6-Regelung auf "alt Gelb" - sind heute, mit dem OK der ÖRAG, die notwendigen Unterlagen einem hier im Forum sehr bekannten Anwalt übergeben worden.

    Schau'n mer mal.

    Gruß

    Manfred

  12. Hi Jürgen,

    genau so ist es.

    Der SB hat recht schnell durchschaut was ich vorhabe - eigentlich habe ich es ihm gesagt. Er wollte mir jedoch auch nicht in die "Suppe spucken" - in dem Fall hätte er die Flinte eingetragen. Irgendwie ist er an einer grundsätzlichen Entscheidung auch interessiert.

    Gruß

    Manfred

  13. Als erstes geht das morgen mal zum FWR.

    Hi Gunny,

    aber erst bin ich dran :D

    Mir wurde auch die Eintragung einer BDF wegen Überschreitung der 2/6-Regelung auf die "alte Gelbe" mittels rechtsmittelfähigem Bescheid verweigert.

    So richtig ärgert es mich nicht, da einerseits ÖRAG und andererseits Überlassungsbescheinigung nach § 12 Abs.1 Ziff 1a WaffG. Irgendwie gefällt mir § 12. Ich könnte - wenn ich wollte - den Inhalt von 3 Meter Waffenregal für (zunächst) max. 1 Monat in meine Obhut nehmen und in den eigenen Tresor sperren. Ist der Monat verstrichen, geht die Waffe/n für die berühmte juristische Sekunde zurück an den Büma und das Spiel beginnt von neuem. Die Überlassungserklärung darf halt nicht älter als 1 Monat sein.

    So gesehen läßt sich die 2/6-Regelung ganz legal aushebeln.

    Für alle Ungläubigen: Dieses Verfahren wurde mit meinem Sachbearbeiter so abgesprochen. Er selbst sieht auch keine rechtlichen Bedenken.

    Gruß

    Manfred

  14. Hallo, ich hab` da mal ne Frage: Was ist ein NAVI? Wozu braucht man das? Und welches Kaliber hat´ es? Das ist doch bestimmt was militärisches?

    Hi H08,

    nöö, militärisch ist meins eigentlich nicht. Jedenfalls fällt es nicht unter das KWKG. Es ist mehr so eine Art Zielvorrichtung mit einer Festmontage. Kaliber in der Größe .430 und mehr verdaut das Teil klaglos. :chrisgrinst:

    Gruß

    Manfred

  15. Du behauptest also allen Ernstes, dass derjenige, der eine gelbe WBK nach § 14 Abs. 4 WaffG beantragt, nicht die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 2 erfüllen muss. Ich weiß ja nicht, ob Du eine Waffenbehörde kennst, die eine neue gelbe WBK ohne Bedürfnisbescheinigung ausgestellt hat, aber ich (und da bin ich bestimmt nicht der einzige  ) wage doch zu behaupten, dass Du mit Deiner Auffassung titanicmäßig falsch liegst äh entschuldigung: dass der Gesetzestext das nicht hergibt. 

    Lieber Sachbearbeiter, :chrisgrinst:

    also - ich habe die Voraussetzungen beim Beantragen meiner neuen "Gelben" nicht in allen Punkten erfüllen müssen. Das Einzige was ich vorgelegt habe, war der vom Verband bestätigte Antrag. Das ich zu diesem Zeitpunkt mehr als 1 Jahr Mitglied in einem Schützenverein eines anerkannten Verbandes war, konnten die Verbandsoberen wohl aus ihren Unterlagen entnehmen. Einen Nachweis, daß ich mindestens 18 mal an einem Schießtraining teilgenommen habe, hat keiner - auch nicht die Ordnungsbehörde - verlangt. Die beantragte Waffe, die letztendlich doch nicht in die neue WBK eingetragen wurde, mußte nur irgendwie in die Sportordnung passen. Ich habe somit lediglich nachgewiesen, daß ich Sportschütze in einem anerkannten Verband bin (erster Satz in §14 Abs. 2 WaffG).

    Hier sieht man doch klitzekleine Unterschiede zu den Anträgen nach §14 Abs.2 WaffG

    Hier verlangt die Behörde bei jedem einelnen Erwerbsantrag den ganzen Fackelzug (also Verbandszugehörigkeit, Disziplin und Schießnachweis) und die Behörde prüft, ob in den letzten 6 Monaten nicht schon 2 Waffen genehmigt wurden. Fehlt eine dieser Voraussetzungen, wird der Antrag schlicht und ergreifend abgelehnt.

    In dem mir ausgestellten Dokument (neue Gelbe) steht außer dem Zusatz:

    Gem. §§ 10 Abs. 1 Satz 1 i.V. 14 Abs. 4 Waffg. vom 11.10.2002 wird die Erlaubnis erteilt..... zu erwerben und die tatsächliche Gewalt darüber auszuüben. - nichts. Keine Mengenbeschränkung und auch kein Hinweis auf das Erwarbsstreckungsgebot nach § 14 Abs. 2 Waffg.

    Ich kann mir nicht vorstellen, das der Gesetgeber den Sportschützen - die nicht über verwaltungstechnisches Grundwissen verfügen - soviel Eigenverantwortung übertragen hat, irgendwelche Fristen fehlerfrei zu berechnen und ihr Kaufverhalten danach zu richten. Ein Verstoß gegen die 2/6 Regelung wäre ja schon bei "einem Tag zu früh" gegeben. Außerdem fehlen im WaffG. entsprechende Strafvorschriften. Dies wird von den Behörden leider oft und gerne übersehen.

    Ein kleine Beispiel, das auch in den Behörden nur mit Wasser gekocht wird:

    Ich war heute auf dem Amt um einen erworbenen Einzellader in "Altgelb" eintragen zu lassen.

    So nebenbei äußerte ich: Gell, das zählt doch jetzt nicht auf die 2/6 Regelung - oder? (Sachbearbeiter KdG in Vertretung von VdA = die Frankfurter wissen wen ich meine). Jetzt mußte ich mir anhören, wie sämtliche Vorschriften gebeugt wurden die gebeugt werden konnten um eine Brücke vom Altbesitz nach § 28 Abs. 2 Waffg (alt) zu § 14 Abs. 2 zu schlagen ( Ja - hier geht es um Sportschützen, und die dürfen nicht mehr als 2/6 ... blablabla). § 58 Abs 1 WaffG wurde von ihm vorsichtshalber ignoriert ("das bedeutet nur, das ich die alten Waffen weiterhin behalten darf"). Letztendlich wurde mir angeboten, das Ganze gerichtlich klären zu lassen. Ob hier möglicherweise auch das Wissen um die Dauer eines solchen Rechtsstreites mitgespielt hat ..... ??

    Gruß

    Manfred

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