Kaum zu glauben, ist das wirklich eine juristische Begründung für eine 'Unzuverlässigkeit' nach dem waffG ?
Ob das jetzt 'schlau' war , was der Besitzer da gemacht hat, ist ja was anderes.
Der Antragsteller habe von seinen Waffen missbräuchlich Gebrauch gemacht, indem er seinen damaligen Gästen auch erlaubnispflichtige Waffen ausgehändigt habe, damit diese sich in martialischen und gewaltverherrlichenden Posen fotografieren lassen konnten. Durch das Öffnen des (Stahl-)Waffenschranks, die Übergabe von erlaubnispflichtigen Waffen an Unberechtigte und die Gewährung des Zugriffs von Unberechtigten in den Waffenschrank habe sich der Antragsteller in höchstem Maße verantwortungslos verhalten. Die vorhandenen Fotos vermittelten dazu den Eindruck eines unkontrollierten Durcheinanders, in dem jeder mit irgendwelchen Waffen hantierte.
Hier das Urteil:
http://www.verwaltungsgericht-hannover.niedersachsen.de/portal/live.php?navigation_id=19421&article_id=126235&_psmand=126
gruss
wf-sports.eu