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    änderung WaffG

    Das genaue Gegenteil ist der Fall: Ich zitiere "Das Risiko eines Beamten, im Dienst infolge eines Angriffs getötet zu werden, ist in einem durchschnittlichen Jahr geringer als das Risiko eines Normalbürgers, Opfer eines tödlichen Angriffs zu werden" (Kriminologisches Forschungsinstitut Niedersachsen, Professor Ohlemacher, Juli 2002) Tabs
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    änderung WaffG

    Und wie sieht es mit sog. "Modellwaffen" aus, also Teile aus Metall oder Kunststoff ohne jede Schussfunktion? Oder Dekowaffen (nicht ex KWKG- Waffen), die ehemals echt waren, jedoch dauerhaft unbrauchbar gemacht wurden? Die sehen noch viel echter aus, sogar aus direkter Nähe betrachtet... Und was ist nun wenn ich 18 bin und einen kleine Waffenschein habe. Darf ich dann mit dem lauten Spielzeug rumrennen, aber das Plastik bleibt in der Schublade? Ich frage mich nur wie die Polizisten, in deren Ländern das Führen von echten und Softwairwaffen erlaubt ist, damit umgehen können?! Und bei uns jammert man los wegen ein paar aufgepeppten Erbsen"pistolen". Es ist nunmal so, dass man in einigen Berufen mit Situationen konfrontiert wird, in denen man - sogar wenn man alles richtig macht - manchmal eine Katastrophe auslöst. Jeder der mit sowas nicht umgehen kann, sollte sich überlegen ob er in dem Beruf richtig ist oder vielleicht lieber zum Gärtner umschulen sollte. Und dazu zähle ich auch auf einen vermeintlich real bewaffneten Jugendlichen zu schiessen. Ich lege hier keinen anderen Maßstab an als bei real bewaffneten Tätern. Sobald der Jugendliche mit der Erbsenpistole auf einen Beamten zielt, schlägt "Darwin" zu. Und wenn der Jugendliche das Teil nur dabei hatte, ohne jemanden zu bedrohen, liegt so oder so kein Grund für den Schusswaffeneinsatz vor (so zumindest die Regelungen des deutschen Rechts). Tabs
  3. Das mit dem Vorrang wirst Du in keinem Gesetz genau definiert finden. Es ergibt sich aus dem in der Verfassung verankerten Auftrag der BW - bzw. den Folgen für die Allgemeinheit, wenn die Prioritäten anders wären. Genaueres dazu kann ich Dir nicht beantworten, ich habe nur gelernt dass es so ist. Habe auch nie gehört dass diese Prioritätensetzung von einem Richter bezweifelt worden wäre. Ich habe mal zwei Dateien hinzugefügt, das UZwGBw UZwGBw.pdf sowie den von Upima zitierten Link, TruppWehr_1997_202_Word.pdf der die Lage eigentlich ganz gut wiedergibt. Zu der Sache mit dem >ungenutzen< Gebiet: Wie schon gesagt, es gibt genügend Gründe, wieso auch ungenutztes Sicherheitsgebiet noch zu schützen ist. Ersten bedeutet die Tatsache dass eine Kaserne nicht mehr benutzt wird nicht, dass dort nicht ggf. noch Übungen stattfinden oder stattfinden könnten. Ausserdem liegt dort oft noch Munition oder deren Reste herum. Würde die BW das Gebiet freigeben, wäre sie für dessen "Säuberung" verantwortlich. Ausserdem könnte u.U., auch durch eine zeitlich beschränkte Nutzungsgenehmigung, ggf. ein Gewohnheitsrecht/Wegerecht abgeleitet werden - und so das Gebiet für die Zukunft, durch die BW, nur noch eingeschränkt nutzbar sein. Wenn die BW das Vereinsgebiet wirklich verkauft hat - oder vermietet hat, so gibt es natürlich weitreichende zivilrechtliche Ansprüche auf Zugang. Da muss man sicher aber einigen bzw. die Einigung durch ein Urteil ersetzen. Ohne die Einigung/Urteil (auf die der Nutzer üblicherweise ein Recht hat) ist das Betreten dennoch rechtswidrig mit all seinen Folgen. Das ist aber aus der Ferne nicht so leicht zu beurteilen, es macht einen großen Unterschied ob das Gelände von der BW vermietet/verkauft wurde, oder ob das Vereinsgelände zwar auf Zivilgebiet liegt, aber nur/leichter durch BW- Straßen erreichbar ist. In beiden Fällen ist die Rechtsgrundlage ein ganz unterschiedliche. @smithy: Ich sehe ja auch, dass eine Verlagerung des Schildes bzw. eine Einschränkung des Zugangsverbotes die sinnvollste Lösung wäre. Sowas wird normalerweise auch die übliche Lösung sein. Aber das muss man halt angehen, so einfach BW- Gebiet betreten, auch mit dem Glauben an ein Wegerecht, ist halt nicht zulässig. Stell Dir mal vor Dein Nachbar geht ständig durch Dein Grundstück, ohne jede Absprache, nur weil gerade vor seinem Haus eine Baustelle ist. Das muss halt vorher ausgehandelt werden, dann gibts auch keinen Ärger.
  4. Also: Bei Militärischen Sicherheitsgebiet ist das mit dem Wegerecht so eine Sache...... Wäre das Gelände nur zivil genutzt, und es die einzige Zufahrt zu der Vereinsanlage, könnte die Sache recht einfach aus der Welt geschafft werden. Entweder Eintrag ins Grundbuch oder 'ne richterliche Entscheidung, die wohl fast immer zugunsten des Wegerechts ausgehen wird. Aber...: Militärisches Sicherheitsgebiet heisst es ja nicht nur deswegen, weil dort Soldaten ohne Kopfbedeckung spazierengehen und sich sonnen. Auf diesem Gelände ist es grundsätzlich möglich, dass dort gefährliche Situationen eintreten, oder klassifiziertes Material erprobt/eingesetzt wird. Dies hat einen verfassungsrechtlich höheren Status als der Zugang zu eigenem Gelände. Ein Feldjäger kann und hat den Zugang zu dem Gebiet zu kontrollieren und ggf. zu unterbinden. Es ist nicht Sache des Feldjägers zu entscheiden welche Zivilisten auf der Straße durchfahren dürfen, und wer nicht. Er hat nur den Tatbestand ansich festzustellen, und dann erst kann er - aufgrund der aktuellen Lageeinschätzung - bestimmte Maßnahmen ergreifen oder unterlassen. Die gehen von "Ansprechen" über "Verwarnen" bis hin zu Festnahme oder Einsatz der sog. "Hilfsmittel der körperlichen Gewalt". Alles was über eine Verwarung/Verweisung hinausgeht, muss er jedoch im Nachhinein gut begründen können. Daher macht man das nur wenn die Situation es wirklich erfordert. Und die Sache mit der Kopfbedeckung würde ich nicht zu hoch aufhängen. Wäre ich der Vorgesetzte der Beiden, würde ich zwar 'nen Rüffel verteilen, aber gegenüber demjenigen, der die beiden hingehängt hat, ebenfalls vorgehen. Schließlich hätte er das gar nicht sehen können, wenn er sich an die Beschilderung gehalten hätte. Das Mindeste, was dabei rauskommt, ist Landfriedensbruch (sofern derjenige keine Waffe dabei hatte). Es gibt m.E. zwei Möglichkeiten: 1) Mit dem Standortkommandanten wird vereinbart, dass die Straße (und nur diese) als Zufahrt zum Vereinsgelände genutzt werden darf 2) Mit dem Standortkommandanten wird vereinbart, dass bestimmte Personen den Weg benutzen dürfen (z.B. alle Personen mit Vereinsausweis, oder Personen mit vorab von der BW ausgestelltem Passierschein (ähnlich den Zugangsbedingungen von Zivilpersonen zu Militärgelände) Ich persönlich denke, dass der Kommandant dem Befahren durch Zivilpersonen zustimmen wird. Normalerweise ist die BW sehr darauf bedacht, sich in der Nähe ihrer Standorte keine Feinde zu machen. Sollte der Kommandant dem nicht zustimmen, gibt es noch immer höhere Instanzen. Wenn auch die nicht zustimmen, besteht tatsächlich die Möglichkeit, dass dort etwas stattfindet, was eben nicht für Zivilisten sichtbar sein soll. Wenn das Gelände tatsächlich nicht mehr genutzt wird, sich auch dort keine "Altlasten" mehr befinden, UND das Gelände auch nie wieder genutzt werden soll (evtl. entstehen gewohnheitsrechtliche Ansprüche), sollte die BW der Aufhebung der Sicherheitszone sowieso zustimmen. Hilft alles nichts: Dann muss ein Richter entscheiden
  5. Wesentliche Teile werden nicht ins Waffenhandelsbuch geschrieben: § 23 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Ich möchte mal wissen wie der SB eine Meldepflicht begründet, wenn der Händler die Daten nichtmal ins eigene Waffenhandelsbuch schreiben darf. Ausserdem ist der Meldepflichtparagraph (§34) so formuliert, dass er bei einer "Überlassung" greift, die in die WBK eingetragen wird. Das geschieht jedoch bei einem Wechselsystem nicht (wenn der SB lesen kann). Aber in manchen Teilen dieser Bananenrepublik legt nunmal jeder, der sich dazu berufen fühlt, Gesetze so aus wie er gerade will.
  6. Angesichts der neuen Betrachtung von Softairs < 0,5 Joule als Spielzeug, frage ich mich, wie denn "Modellwaffen" nun behandelt werden? Bisher ist von allen Verantwortlichen hierzu ja keine definitive Stellungnahme zu vernehmen gewesen. Fällt denn nun eine Modellwaffe, die Firecaps verschiesst, ohne dass ein Geschoß den Lauf verlässt, auch unter Spielzeug? Oder muss erst ein Geschoß unter 0,5 Joule den Lauf verlassen, dass man es als Spielzeug betrachten kann? Streitpunkt war bisher immer die "Originalgetreuheit". Gilt es als originalgetreue Nachbildung, fällt es gem. Anlage 2, Abschnitt 3, Unterabschnitt 2, Nr.3 WaffG unter eben dieses. Sollte das nicht auch mit der Spielzeugrichtlinie kollidieren? Gruß Tabs P.S.: Ich rede von davon: Modellwaffen
  7. In Antwort auf: In Antwort auf: Jeder der bei solcher Übermacht nicht freiwillig auf seine Rechte verzichtet, macht sich schließlich objektiv verdächtig Datt versteh ich jetzt nich.... Es müssen also viele Silber/Grüne Opels da sein und ganz viele Blasse mit den lustigen grünen Kappen und ich bin automatisch verdächtig? Erklär mir das mal bitte! Das ist die Art Sarkasmus, die man entwickeln muss, um hier über die Runden zu kommen.
  8. In Antwort auf: Sehr Richtig!!! Das SEK und das volle Programm wird normalerweise nur eingesetzt wenn ein begründeter Verdacht besteht und Gefahr im Verzug ist - man sollte beide Seiten hören!!! SEK- Beamte fahren bei uns für jede Popel- Dienststelle Streife, solange sie keinen Einsatz haben. So sind einige Beamte immer gleich in den Landkreisen vor Ort. Und wenn es die Möglichkeit auf echten Wiederstand gibt, wird der angerufene Diensstellenleiter immer seine SEK- Jungs mit dazu rufen. Die Wiederrum haben ja die besten Beziehungen... o.k. kann natürlich auch sein dass der DL gleich das SEK ruft, man stelle sich vor 20 Polizisten stossen auf ein paar IPSC- Schützen. Welch Gefahr...... Aber ohne SEK wird eine >solche< Kontrolle hier wohl nicht ablaufen können. Eine angemessene Kontrolle hingegen erfordert überhaupt keine Polizei, denn WBK, WS, JS, BPA zeige ich auch ohne Druck her. Mein Auto, Kleidung, Tasche bekommen die allerdings nicht näher zu Gesicht. Anders sieht das aus wenn ich 20 Beamten samt SEK gegenüber steh'. Man stelle sich vor hier würde jemand "NEIN" sagen. Das Ergebnis wäre wohl das Selbe, nur das jetzt noch Hausdurchsuchung und vorläufige Festnahme dazukommen. Jeder der bei solcher Übermacht nicht freiwillig auf seine Rechte verzichtet, macht sich schließlich objektiv verdächtig
  9. In Antwort auf: Die DDR Staatsicherheit ist regelmässig so vorgegangen, aber ein Rechtsstaat kann soetwas nicht dulden. eben, daher kann sowas ja auch bei uns stattfinden
  10. Wenn es eine Vermutung gegeben hätte, hätte das VOR der Durchsuchung geäussert werden müssen. Eine Durchsuchung von Fahrzeug, Person, im Rahmen einer "normalen Kontrollmaßnahme" halte ich für rechtswidrig. Das ginge nur mit der Begründung "Durchsuchungsbefehl", "Gefahr im Verzug", "begründete Verdachtsmomente in Kombination mit Gefahr im Verzug", "Eigensicherung" (letzteres bei Festnahme). Die Kontrolle von Waffe, WBK, BPA hingegen halte ich für zulässig. - aber das sehen hier sicherlich alle genauso. Wenn's wirlich so war wie geschildert, sollte man den Jungs kräftig auf die Finger hauen. Gruß Tabs
  11. Beim Schiessen mit Waffen auf "rot" sehe ich keinerlei Probleme, denn ein Bedürfnis zum Schiessen benötigt man nicht. Wer seine Waffe legal auf den Stand schafft, darf damit auch schiessen (soweit die Waffe beschossen ist jedenfalls) Das einzige Problem könnte darin bestehen sie dorthin zu schaffen, da der Transport auf jeden Fall ein "Führen" ist, und evtl. nicht durch den "vom Bedürfnis umfassten Zweck" zum legalen "Führen" erhoben wird. Das eigentlich Problem ist also dass das Bedürfnis sich am Schützen orientiert, das Schiessen ansich jedoch erlaubnisfrei ohne Bedürfnis möglich ist. Keinesfalls spielt es eine Rolle ob eine Waffe ursprünglich mit dem Bedürfnis "Sammeln" erworben wurde, und z.B. von einem Jäger später evtl. zur Jagdausübung verwendet wird, solange der Betreffende auch so ein Bedürfnis amtlich nachweisen kann (also Jagdschein). Denn, wie schon erwähnt, das Bedürfnis orientiert sich am Bedürfnisinhaber, nicht an der Waffe. Beim Sportschiessen wird es komplizierter. Es besteht keine gestzl. Verpflichtung einen Nachweis des Bedürfnisses zum Sportschiessen zu erbringen, jeder der auf einen Stand geht und die sonst. Voraussetzungen erfüllt darf dies. Wer zufällig ein Sportschützenbedürfnis amtlicherseist bestätigt bekommen hat (wbk), darf mit Sicherheit auch seine "roten" Waffen zum Schiessen verwenden (und auch transportieren), soweit die Bedürfnisdisziplinen damit geschossen werden dürfen. Die wirkliche Grauzone besteht also nur in den Fällen, in denen WBK- Inhaber ohne Sportschützenbedürfnisnachweis (was für ein Wort) die Waffe zum Stand transportieren wollen. Ich vertrete die Auffassung, dass das erlaubnisfreie Schiessen dort ansich ein Bedürfnis im juristischen Sinne darstellt, auch wenn es im Sprachgebrauch der Schützen kein "Bedürfnis" ist. Letzeres ist aber nur meine Ansicht, es gibt da wohl auch andere. Tabs
  12. In Antwort auf: Ein Waffenschein ohne Waffenbesitzkarte wär' blöd - oder? ist aber theoretisch möglich -> führen von "f" waffen tabs
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