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Leinad82

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  1. Ganz so einfach sehe ich das nicht. Wenn an der Waffe etwas nicht stimmen sollte, hat er sie zum Büma zu bringen. Aus welchem Grund sollte er (aus Sicht des Gesetzgebers) einen Wechselverschluss brauchen? Kann er die Notwendigkeit begründen, dann ist es sicher möglich den Ersatzverschluss in die WBK eintragen zu lassen. Bei Wechselläufe, Trommeln, Wechselsystemen sieht es anders aus, dabei handelt es sich ja nicht um "Ersatzteile", und die müssen ja auch eingetragen werden. Ich denke genau solche einfache "Ersatzteilbeschaffung" (von wesentlichen Waffenteilen) sollte mit der Gesetzesänderung 2008 vermieden werden. Das ist nur meine Meinung und lasse mich gerne eines besseren belehren.
  2. Doch, er hat nämlich kein Bedürfnis für den zusätzlichen Verschluss...
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