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JuppW

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Beiträge von JuppW

  1. vor 2 Stunden schrieb Sachbearbeiter:

    Warum man zivil mit kriegswaffenähnlichen Halbautomaten schießen muss, hat sich mir bislang auch noch nicht erschlossen und in Jägerkreisen sind diese auch schon seit Jahren oft verpönt. 


    Über das erste Stöckchen werde ich nicht springen.


    Übrigens, ich finde eine Lodenkotze und ein nachtjagdtaugliches MR308 sind schon eine schöne Kombination.

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  2. vor 1 Minute schrieb fw114:

     

     

    Dem Bundespräsidenten Gustav Heinemann, der das in Rede stehende Waffengesetz ausfertigte, wird der Satz zugeschrieben: „Ein Staat ist nur immer so frei wie sein Waffengesetz“.

     

    Reicht mir nicht aus.

  3. Am 9.9.2022 um 10:36 schrieb Elo:

    (Quelle: Fachliche Leitstelle NWR)

    ...

    Daher: Ist die Waffe zum Zeitpunkt der elektronischen Buchung bereits an den Kunden ausgehändigt, ist der Wert „Waffe bei Anzeige im Besitz“ nicht, bzw. mit „Nein“ anzugeben.

     

    Also, alles ganz einfach... :good: 😉

     

    Am 9.9.2022 um 14:35 schrieb HillbillyNRW:

    Da sagte was! Muss die Kopien meiner WBKs mal wieder aktualisieren.

     

    Das wird das erste sein,  wenn diese WBK wieder zuhause ist. :good:

  4. Ich habe vor drei Wochen eine Waffe an einen Händler verkauft und am nächsten Tag die Verkaufsanzeige und die WBK bei der Behörde eingereicht.

     

    Da der Händler bei Egun tätig ist, habe ich dort gesehen, dass meine Waffe recht schnell weiterverkauft wurde.

     

    Gestern bekam ich auf meine Nachfrage wegen einer anderen Sache von meiner Behörde einen aktuellen Ausdruck meines Datensatzes. Da meine zuständige Bearbeiterin noch immer in Urlaub ist, ist meine Veräusserungsanzeige mit WBK noch nicht bearbeitet worden und in meinem Datensatz steht die veräusserte Waffe auch noch drin.

     

    Kann die software das trotzdem abbilden, dass der Händler

    a) meine Waffe angekauft hat und

    b) an einen Käufer weiterverkauft hat

    - obwohl sie noch registermässig bei mir eingetragen ist?

  5. vor 19 Minuten schrieb Ebert79:

    Ich muss die pro Person bezahlen / nicht pro Vorgang? Dann ist das ja noch unverhältnismäßiger!

     

     

    M. W. werden bislang in NRW keine Verwaltungsgebühren für anlasslose Aufbewahrungskontrollen erhoben.

     

    vor 19 Minuten schrieb Ebert79:

    Es wurde noch kein Termin vereinbart. Ich habe denen geschrieben, dass ich nur 2 reinlasse und

    wir das gerne vor dem Verwaltungsgericht klären können.

     

    Na dann.

    • Gefällt mir 2
  6. Schreiben vom 19.05.22, Schreiben vom 03.06.22, drei Terminvorschläge, als Entgegenkommen K-Beamte in Zivil - also nach überstürzter Aufbewahrungskontrolle mit Gefahr im Verzug sieht es erstmal nicht aus.

    Andererseits: 1xEG8/EG9a, 1xEG10/11, 2x A11/12 - da kommt schon was an Stundensätzen zusammen - das macht man nicht grundlos...

     

    Bei der letzten Aufbewahrungskontrolle bei einem Kollegen, bei der ich zugegegen war, kam ein PVB in Uniform am Freitagnachmittag, selber Jäger und machte die Kontrollen im Nebenamt.

     

    Vier Leute + mir wären auch in meinem Kelleraum zuviel.

    • Gefällt mir 2
  7. vor 4 Minuten schrieb Raiden:

    Jagdscheinanwärtern kann darüber hinaus zur Erlangung der erforderlichen Schießfertigkeiten unter folgenden Voraussetzungen ein Bedürfnis auf der Grundlage des § 8 zum Erwerb und Besitz einer Einzelladerlangwaffe mit glattem Lauf/ glatten Läufen (Doppel- oder Bockdoppelflinte) mit Kaliber 12 oder kleiner anerkannt werden, wenn eine geeignete Waffe ausnahmsweise vom Ausbilder nicht zur Verfügung gestellt werden kann. Voraussetzungen hierfür sind:

     

    Da ich damals noch keine WBKen als Sportschütze hatte, wollte die Waffenbehörde eine explizite, schriftliche Darlegung warum keine der ungefähr 25 Flinten im Kurs der KJS mir passen würde. Also sehr abnorme Körpermaße, Behinderungen, etc...

    Ich habs dann gelassen.

    • Gefällt mir 2
  8. vor 15 Stunden schrieb Stefan Klein:

    Leute,

     

    gemäß Allgemeine Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO) NRW, Ziffer 11.11.12.1, sind wesentliche Änderungen einer Erlaubnis nach §27 SprengG gebührenpflichtig. So weit so gut. Meine Frage: Was ist eine wesentliche Änderung im Sinne des SprengG? Ich finde dazu keine Definition. Im Allgemeinen Verwaltungsrecht habe ich gefunden, dass eine wesentliche Änderung dann vorliegt, wenn sie für den vorliegenden Verwaltungsakt in dem Sinn Bedeutung hat, dass dieser nach dem jetzigen Sachverhalt und/oder der jetzt vorliegenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht so erlassen werden dürfte.

    In meinem Fall geht es lediglich um eine Adressänderung im der §27-Erlaubnis.

    Ist das überhaupt gebührenpflichtig?

     

    Grüße

     

    Stefan 

     

    Zu der Gebührenbemessung im Bereich des Sprengstoffrechts in NRW gibt es im Zusammenhang mit einem Erlass des IM Tabellen mit Empfehlungen bei bestimmten Verwaltungsentscheidungen (Matrix Rahmengebühren).

     

    Hier ein kleiner Auszug davon: https://www.kreis-guetersloh.de/themen/ordnung/sicherheit-und-ordnung/sprengstoffangelegenheiten-fuer-den-privaten-bereich/gebuehren-sprengg-internet-uebersicht-09-2020.pdf?cid=ulg

     

    Wenn überhaupt für eine Adressänderung Verwaltungsgebühren anfallen, käme nach meiner Einschätzung die Tarifstelle 11.11.39 als Auffangtatbestand in Frage.

     

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  9. vor 10 Minuten schrieb Andreas181:

    ...Bei mir trägt die Kreis-Polizeibehörde ein, nicht die UJB. Aber trotzdem stempeln die immer Munitionserwerb ohne extra Antrag und ohne Extra-Kosten ab.

     

    Bis der Landesrechnungshof eine Außenprüfung mit Vorlage einzelner Vorgangsakten macht - dann gibt`s auf die Finger :boese040:

     

    vor 10 Minuten schrieb Andreas181:

    Kann man ja auch mal erwähnen, wenn es gut läuft.

     

    Natürlich! Meine neue SB ist auch auf Zack, aber es gibt nichts gratis. 😉

  10. vor 9 Minuten schrieb Colt S.:

    Was heißt hier keines Falls, die Urkunde wurde beschädigt.

    Die Beschädigung als solches war die Entfernung der Briefmarke mit Poststempel.

    Es konnte lediglich nicht nachgewiesen werden das eine bestimmte Person dieses verursacht hat, allerdings hatten 4 Personen zugriff auf den Briefumschlag um die Briefmarke samt Poststempel zu entfernen.

    Abgesehen davon, dass das Entfernen von Briefmarken von Umschlägen in Poststellen von Behörden eine lange Tradition hat, was soll mit einem Poststempel bewiesen werden? Für fristgebundenes Schriftgut kommt es nicht auf dessen Absendung, welche durch den Poststempel dokumentiert wird, sondern auf den fristgerechten Zugang in der Behörde an.

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