@Sachbearbeiter:
In welchen Fällen ist eine Ausnahme von der 2/6-Regelung möglich? Ist beispielsweise eine "Verrechnung" mit Waffenverkäufen denkbar bzw. praktikabel?
Konkret: Nehmen wir an, ich hätte erst kürzlich zwei Waffen erworben ( ja, hab' ich tatsächlich ) und möchte jetzt, vor Ablauf der 6-Monats-Frist eine dritte Waffe erwerben, da sich gerade ein Schnäppchen bietet, wie es wohl nicht mehr kommen wird. Könnte ich in diesem Fall durch Verkauf einer Waffe eine vorzeitige Erwerbsmöglichkeit für dieses Schnäppchen erhalten? Ist halt leider so, dass man durch die 2/6-Regelung recht unflexibel auf Super-Schnäppchen-Sonderangebote reagieren kann und einem im Zweifelsfall auch etwas durch die Lappen geht.
Weitere Frage: Wie funktioniert das mit der Einlagerung bei einem Büchsenmacher? Ich kaufe vor Ablauf der 6-Monats-Frist eine Waffe, lasse sie in meine WBK eintragen, übergebe sie dem BüMa zur Einlagerung und erhalte sie erst dann, wenn ich offiziell nach Ablauf der 6 Monate erwerbsberechtigt bin?
Gruß
magnumshooter