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knight

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Beiträge von knight

  1. In Antwort auf:

    Mit der treuhänderischen Verwahrung könnte man - wenns gar nicht mehr anders geht - zur Not immer noch auf § 12 Abs. 5 zurückgreifen (leider nur mit Zustimmung des Regierungspräsidiums !).
    crazy.gif


    In der Tat, das würde gehen. Allerdings vermisse ich hier den Rechtsanspruch des Erben im Gesetz, dass er die Waffen später auch bekommen darf. Da fehlt mir eindeutig eine Klarstellung.

    Im Übrigen kann ich nicht sehen, weshalb eine Regelung nach §12 Abs 5 der Zustimmung des RP bedarf. In meinem Gesetzestext steht "die zuständige Behörde" und nicht "die zuständige Behörde im Einvernehmen mit deren Aufsichtsbehörde" oder ähnliches.

    bye knight

  2. In Antwort auf:

    ich glaube falcon hatte schon mal gepostet, das der "UMGANG" im waffenrechtlichen Sinne mit der Ausübung der tatsächlichen Gewalt einhergeht.

    Wenn ein Jugendjagdschein-Anwärter oder Jugendlicher mit dem bösen Schiessgewehr aber auf dem Stand, nach Anweisung und unter Aufsicht schiesst, kann er eben nicht die tatsächliche Gewalt ausüben.


    Ja, wäre schon interessant zu wissen, was jetzt genau mit "Umgang" gemeint ist. Aber wenn es tatsächlich die Ausübung der tatsächlichen Gewalt ist, dann ist es eigentlich egal, ob die Jugendlichen unter Aufsicht oder nach Anleitung schießen. Solange die das Gewehr in der Hand haben, üben sie die tatsächliche Gewalt darüber aus.

    Wahrscheinlich ist der §2 Abs 2 eh als Regelfall zu sehen und dementsprechend sind die in den späteren Paragrafen genannten Erlaubnisse als Ausnahme des §2 Abs 2 zu sehen und nicht als Widerspruch zum selben. Dann erledigt sich dieser Teil der Diskussion ganz von selbst wink.gif

    bye knight

  3. In Antwort auf:

    Zu den Luftgewehren gibt es aber eine eigene Bestimmung, knight. Schau mal in § 27 Abs. 3 Nr. 1 rein. Ab 12 kann man unter Obhut verantwortlicher und zur Kinder- und Jugendarbeit geeigneter Aufsichtspersonen Luftikus schießen, wenn der Sorgeberechtigte schriftlich sein Einverständnis dafür erklärt hat oder selbst beim Schießen anwesend ist. Papi macht alles möglich !
    gr1.gif


    Ich bezog mich hier auf den von die aufgeworfenen Widerspruch zum §2 Abs 2, und wollte nur aufzeigen, welche Konsequenzen die Auslegung in die eine bzw. in die andere Richtung haben würde. Ist mir schon klar, dass es Regelungen gibt, die das so erlauben. wink.gif

    bye knight

  4. Hhhmmmmm..... also, ich habe mich nicht großartig eingelesen, daher hier nur ein paar "Ideen":

    Der §2 Abs 2 ist schon ein Hammer, der mir so noch gar nicht aufgefallen ist! Wenn man den als absolut betrachten würde, hieße das, dass auch ein Jugendjagdscheininhaber oder auch jugendliche Schützen auf dem Schießstand nicht mit Waffen (also auch z.B. Luftgewehre) umgehen dürften.

    Legt man den §2 Abs 2 nur als den Regelfall aus, von dem z.B. die oben genannten Ausnahmen zulässig sind, wäre demnach auch der Erbfall eine zulässige Ausnahme, da explizit die Altersgrenze kein Kriterium mehr ist.

    Na gut, nehmen wir den §2 mal raus. Nach §20 bleiben nur zwei Wege die WBK zu versagen: Zuverlässigkeit und persönliche Eignung.

    Zur Zuverlässigkeit: Ich denke, dass Alter von 7 Jahren ist eine Tatsache, die die Annahme rechtfertigt, dass der Antragssteller die Waffen leichtfertig verwenden wird, mit der Waffe oder der Munition nicht vorsichtig umgehend wird usw.

    Zur persönlichen Eignung: Nach §6 Abs 3 hätte der Erbe ohnehin ein psychologisches Gutachten vorzulegen. Ob da für einen 7-jährigen ein "ok" drin stehen wird confused.gif

    Falls die Waffe einem Büchsenmacher treuhänderisch übergeben wird, sehe ich die Schwierigkeit, wie der Erbe die Waffe mit 18 (oder später) zurückbekommen könnte. Mir fällt da kein Weg ein, da der Zug für die WBK infolge eines Erballs abgefahren ist, da diese innerhalb eines Monats beantragt werden muss. Will er sie also später wieder haben, muss er ein Bedürfnis nachweisen. confused.gif

    bye knight

    Kleiner Nachtrag: Die von mir geschilderte Hürden zur Zuverlässigkeit könnte man dardurch ausräumen, dass die Waffe beim Büchsenmacher bis zu einem gewissen Alter verwahrt wird. Bleibt also nur noch das psychologische Gutachten.....

  5. In Antwort auf:

    Hin und wieder lohnt jedoch auch ein Blick ins Waffenrecht und vor allem in die Verwaltungsverordnung. Da braucht's dann weder grosses Nachdenken noch lange Diskussionen; da steht was man darf und was nicht.


    Hilfst du mir und den Mitlesern und sagst uns auch wo das dort steht? chrisgrinst.gif

    bye knight

  6. Ich denke schon, dass das geht, denn das Bedürfnis ist an der Person festgemacht und nicht an der Waffe. Nur eine Person kann ein waffenrechtliches Bedürfnis geltend machen, nicht jedoch eine Waffe selbst.

    Und es ist ja auch nicht einzusehen, warum sich der Sammler und Sportschütze A vom Sammler B eine Sammlerwaffe zum Sportschießen ausleihen dürfte, der selbe Sammler A aber mit der seiner eigenen gleichen Sammlerwaffe nicht den Schießstand aufsuchen dürfte.

    bye knight

  7. In Antwort auf:

    Bist ja ganz schön hartnäckig, knight. Ich befürchte, dass die Zeit der Dienstbesprechung (4 Stunden) bei weitem nicht ausreichen wird, um alles zu besprechen, was so anliegt.
    crazy.gif


    Och, ich hab' da noch viel mehr in der Schatzkiste chrisgrinst.gif Aber alles zu seiner Zeit, das können wir uns für die "nächste Runde" aufheben...

    In Antwort auf:

    Werde mich aber bemühen, so viel wie möglich abzuklären.
    AZZANGEL.gif


    icon14.gificon14.gificon14.gif

    Auch wenn wir (manchmal) unterschiedlicher Meinung sind, möchte ich mich hier den Meinungen anderer anschließen und betonen, dass ich dich für eine echte Bereicherung dieses Forums halte! icon14.gificon14.gificon14.gif

    bye knight

  8. In Antwort auf:

    Unter den Voraussetzungen beim Erwerb (hier: sofortiger Verbrauch !) ist automatisch auch die Art und Weise des weiteren Besitzes verbunden. Nur mit diesem "Versprechen" darf ich die Munition überhaupt erwerben.
    smile.gif


    Aber das mit dem "sofortigem Verbrauch" war doch auch schon nach altem Recht so. Und damals durfte man unverschossene Munition auch mit nach Hause nehmen. Na schön, der Besitz war damals frei. Heute ist der Besitz - bei den selben Bedingungen wie damals - explizit erlaubnisfrei gestellt. Und zwar unbefristet. Also wo ist der Unterschied?

    Aber ich glaube, wir sollten uns darauf einigen, dass wir uns nicht einigen chrisgrinst.gif ? Vielleicht sprichst du das Thema ja noch mal auf deiner Dienstbesprechung an? cool3.gif

    bye knight

  9. In Antwort auf:

    Das Tatbestandsmerkmal (Tbm) "sofortiger Verbrauch auf dieser Schießstätte" könnte tatsächlich nur die Absicht des Erwerbers voraussetzen, die Munition verschießen zu wollen. Andererseits drückt es jedoch auch den Willen des Gesetzgebers aus, ausdrücklich nur den Besitz auf der Schießstätte erlaubnisfrei zu stellen und nicht darüber hinaus


    Genau das tut's nämlich nicht, sonst hätte er geschrieben:

    zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt und besitzt.

    Der Gesestzgeber unterscheidet ausdrücklich (das Wort gefällt mir wink.gif ) zwischen Erwerb und Besitz. Und in §12 Abs 2 Nr 2 knüpft er ausdrücklich (das Wort gefällt mir echt! wink.gif ) die Bedingungen zum erlaubnisfreien Besitz nur an den Erwerb.

    bye knight

  10. @9x19 und @Sachbearbeiter

    Ich glaube wir schreiben aneinander vorbei wink.gif

    Dass man nach dem neuen Gesetz eine Erlaubnis zum Besitz braucht, ist mir schon klar. Nur bin ich eben der Meinung, dass diese nach §12 unbefristet erteilt wird und eben nicht nur auf dem Schießstand gilt.

    Hier noch mal der Text:

    Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

    Aufgedröselt heißt das:

    1.) Einer Erlaubnis zum Erwerb von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

    Ich denke das ist unstrittig.

    2.) Einer Erlaubnis zum Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

    Hier wird geregelt, dass man - entgegen der in der Regel notwendigen Erlaubnis - zum Besitz von Munition keine Erlaubnis braucht, wenn eine bestimmte Bedingung erfüllt ist. Diese Bedingung ist ganz klar genannt, nämlich der Erwerb dieser Munition unter gewissen "weiteren Bedingungen".

    Soweit so gut?

    Jetzt brauchen wir uns gar nicht darüber zu unterhalten, wie diese "weitern Bedingungen" auszulegen sind. Das ist für die folgende Argumentation vollkommen unerheblich.

    Fakt ist, dass der Schütze, über den wir hier diskutieren, diese "weiteren Bedingungen" an den Erwerb erfüllt - sonst wäre ja bereits der Erwerb unter 1.) nicht erlaubnisfrei, denn dort sind es exakt die gleichen "weiteren Bedingungen". Es ist vollkommen egal, wie man sie auslegt: Sie sind erfüllt.

    Weiterhin ist Fakt, dass im WaffG ganz klar geregelt ist, was unter erwerben und was unter besitzen zu verstehen ist (dürfte klar sein). Und es ist somit auch ganz klar geregelt, dass Erwerb und Besitz nicht das gleiche, sondern zwei verschiedene Dinge sind. Die mögen zwar zusammenhängen, sind aber definitiv nicht das Gleiche. Wenn der Gesetzgeber sich nun schon die Mühe macht und ganz klar definiert, was erwerben und was besitzen ist, dann ist es angebracht, diese Definitionen an den Stellen auch zu verwenden, wo die Begriffe genannt sind.

    In unserem diskutierten Fall erlangt der Schütze die tatsächliche Gewalt über die Munition unter den erfüllten "weiteren Bedingungen". Somit hat er nicht nur die Bedingung zum erlaubnisfreien Erwerb erfüllt, sondern auch die Bedingung zum erlaubnisfreien Besitz der Munition (denn es ist ja die gleiche).

    Da weiterhin keine zusätzlichen Bedingungen an den erlaubnisfreien Besitz der Munition gestellt werden (wo sollen die denn herkommen?), ist dieser unbefristet. Also darf der Schütze die Munition mit nach Hause nehmen.

    Der Gesetzgeber (oder ein gewisser Ministerialdirigent?) hat hier einfach gepennt. Er wollte die Mitnahme der Munition untersagen, das ist mir klar. Auch hat er es in die Begründung geschrieben. Da können wir alle es lesen. Nur zählt eben das, was im Gesetz steht. Und dort hat er im Vergleich zum alten Gesetz im ersten Halbsatz eine weitere Erlaubnis eingeführt, diese aber in den Bedingungen des zweiten Halbsatzes nur unzureichend eingeschränkt.

    Nochmal zusammengefasst: Die Erlaubnis zum Besitz ist nur an Bedingungen zum Erwerb geknüpft. Wenn die erfüllt sind, sind sie für immer und ewig erfüllt, da der Erwerb (und auch der Zweck des Erwerbes) sich im Nachhinein nicht mehr ändert.

    bye knight

  11. @9x19,

    Ich bin insofern bei dir, als dass man den §12 anders auslegen kann. Nur: Dann hätte man die Regelungen nach dem alten WaffG auch anders auslegen müssen, denn diese sind quasi identisch. Ergo hätte man schon nach altem Recht keine Mun mit nach Hause nehmen dürfen. Klar, nach neuem Recht braucht man jetzt eine Besitzgenehmigung. Aber die wird einem ja durch den §12 unbefristet erteilt. An den vorausgesetzten Bedingungen hat sich in der Rechtslage nichts geändert. Wer diese erfüllt erhält nach dem neuen Recht auch die Erlaubnis zum unbefristeten Besitz.

    Wir wissen alle, was der Gesetzgeber erreichen wollte. Nur hat er das nicht ins Gesetz geschrieben, sondern nur in die Begründungen....

    bye knight

  12. In Antwort auf:

    Ich kann bei der momentanen Rechtsunsicherheit auf jedem Fall allen Waffenbesitzern nur mit auf den Weg geben, nichts ohne Absprache mit dem Sachbearbeiter einfach auszuprobieren, weil man sich im Recht fühlt. Das kann böse ins Auge gehen.


    Das kann ich nur unterstreichen.

    @9x19 und @Sachbearbeiter,

    erklärt mir doch bitte mal Folgendes:

    Nach dem alten WaffG war die Mitnahme von unverschossener Munition vom Schießstand erlaubt (jedenfalls in den meisten Bundesländern). In der Begründung zum Entwurf des Waffengesetzes von Dez 2001 steht dazu:

    Sie führten schließlich dazu, dass die Mehrheit der Länder sich aus Gründen des Rechtsstaatsgebots daran gehindert sah, z. B. den Besitz von erlaubnispflichtiger Munition zu unterbinden, den eine Person gemäß dem bisherigen § 29 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erworben hatte, die sie aber nicht restlos verschießen konnte.

    Das hätten wir somit mal schwarz auf weiß!

    So, nun würde ich gerne wissen, warum bei quasi identischem Wortlaut die Mitnahme nach dem neuen Gesetz verboten sein soll? Die Paragrafen sind von mir ein paar Postings weiter oben alle zitiert worden. Bitte legt sie nebeneinander und vergleicht: Aus welchem Wort, aus welcher Änderung im Satzbau, aus welcher Wortumstellung soll man nun das Verbot herleiten?

    bye knight

  13. In Antwort auf:

    Letzterer darf aufgrund § 12 Abs. 2 Nr. 2 WaffG keinesfalls Munition mitnehmen, wie auch gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 5 WaffG nicht die Waffe selbst. Das war auch nach altem Recht - fast unumstritten - schon so (§ 29 Abs. 2 Nr. 3 WaffG1976).


    Hallo Sachbearbeiter,

    mir geht es genau um diesen Gastschützen. Ich bin der Meinung, er darf die Munition mit nach Hause nehmen. Was ich in deiner Aussage nicht verstehe: Warum war das nach altem Recht schon verboten? Schließlich ist dieser Umstand mit ein Grund für die Munitionsmeldungen auf deinem Schreibtisch wink.gif

    In Antwort auf:

    Also dieser § 12 hat es wirklich in sich. Der wird noch für eine ganze Menge Diskussionsstoff sorgen...
    eek2.gif


    Na das sind wir (endlich mal wink.gif ) einer Meinung!

    bye knight

  14. In Antwort auf:

    Ergo ist der Erwerb und Besitz der Munition nur unter den genannten Voraussetzungen erlaubnisfrei. Wenn ich die mit nach Hause nehme, sind diese Voraussetzungen doch nicht mehr gegeben.


    Doch, da die Voraussetzung der Erwerb zwecks sofortigem Verbrauch war. Wenn die Waffe nach 20 Schuss kaputt geht, oder der Schütze sagt: "Nee danke, das ist mir zuviel Knallgewitter. Ich bekomme Muffensausen und will nicht mehr", ändert das nicht nachträglich den Zweck des Erwerbs, da der Erwerb längst abgeschlossen ist.

    bye knight

  15. Du Glock-Fan,

    ich habe leider keine Ahnung, was ein subjektives Tatbestandsmerkmal ist. frown.gif Zur Verdeutlichung meiner Argumentation hier noch mal die Grundlagen:

    Altes Gesetz §28 Abs 4 Nr 6:

    Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Waffenbesitzkarte] bedarf nicht, wer eine Schusswaffe auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf der Schießstätte erwirbt.

    Neues Gesetz §12 Abs 1 Nr 5:

    Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese auf einer Schießstätte lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt.

    Altes Gesetz §29 Abs 2 Nr 3:

    Einer Erlaubnis nach Abs 1 [=Munitionserwerbsschein] bedarf nicht, wer im Falle des §28 Abs 4 Nr 6 Munition zum sofortigen Verbrauch auf einer Schießstätte erwirbt.

    Neues Gesetz §12 Abs 2 Nr 2:

    Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese unter den Voraussetzungen des Abs 1 Nr 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt.

    So, ich argumentiere nun folgendermaßen:

    1.) Der Gesetzgeber hat beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Waffen auf Schießstätten explizit herausgestellt, das der Erwerb nur "vorübergehend" ist. Beim erlaubnisfreien Erwerb und Besitz von Munition hat er das nicht getan. Er hat in keinster Weise die Dauer des Erwerbs oder des Besitzes eingeschränkt.

    2.) Ich gebe zu, keine Experte in deutscher Grammatik, Etymologie oder in der juristischen Belegung einzelner Worte oder Wortgruppen zu sein. Aber wenn ich als normal denkender Mitteleuroäer die jeweiligen Passagen aus dem alten und dem neuen Recht nebeneinader lege, dann gibt es für mich nur zwei Unterschiede - daher müsste man aus mind. einem dieser beiden Unterschiede das Verbot der Mitnahme von Munition herleiten können. Ansonsten wäre das neue Gesetz in diesem Punkt identisch zum Alten und daher die Munitionsmitnahme erlaubt:

    [*]Im neuen Recht ist zusätzlich der Besitz erlaubnisfrei gestellt. Dies ist offensichtlich kein Verbot der Munitionsmitnahme.

    [*]Es ist im alten Recht beim Munitionserwerb die Rede von "auf einer Schießstätte" - im neuen Recht heißt es "lediglich auf dieser Schießstätte". Wie man aus diesem letzten Unterschied, das Verbot der Mitnahme unverschossener Munition nach Hause begründen will, ist mir schleierhaft. Allerdings lasse ich mich hier gerne aufklären.

    Falls das "lediglich" eine Rolle spielen sollte, zielt es nur auf den Erwerb ab, nicht jedoch auf den Besitz ("lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt" und nicht "lediglich auf dieser Schießstätte erwirbt und besitzt"). Der Erwerb ist mit der Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Munition abgeschlossen. Danach geht es um die Ausübung der tatsächlichen Gewalt, also das Besitzen, welches uneingeschränkt erlaubnisfrei ist.

    Sowohl aus 1.) als auch aus 2.) leite ich ab, dass man unverschossene Munition vom Schießstand mit nach Hause nehmen darf - und sie dort im Stahlblechschrank mit Schwenkriegelschloss aufbewahren darf wink.gif

    In der Begründung zum Entwurf vom 7.12.2001 steht übrigens zum §12 Abs 2 Nr 2:

    Die Wörter "lediglich auf dieser Schießstätte zum sofortigen Verbrauch" stellen zweifelsfrei klar, dass die Mitnahme von Munition von der Schießstätte nicht erfolgen darf.

    Der Gesetzgeber wollte offensichtlich die Mitnahme von Munition untersagen. Allerdings kann ich die Begründung nicht nachvollziehen und bin der Meinung, dass sich das nunmal nicht im Gestetz wiederfindet. Aber ich lasse mich da auch (ungerne wink.gif ) belehren.

    bye knight

  16. In Antwort auf:

    Also mit der Aussage, dass Munition, die auf dem Schießstand erworben wurde mit nach Hause mitgenommen werden kann, habe ich Bauchschmerzen.


    Kann ich schon verstehen, ich war (und bin) mir auch nicht sicher rainbow.gif Aber kannst du sie auch begründen? wink.gif

    Wenn ich den alten und den neuen Gesetzestext nebeneinander lege, sehe ich nur einen einzigen inhaltlichen Unterschied: Im neuen Text ist auch die Erlaubnis zum Besitz von Munition eingeschlossen - und zwar ohne eine Befristung zu nennen. Damit sollte sich also eigentlich nichts ändern....

    bye knight

  17. Hhhmmmm..... sehr interessante Frage. Und noch interessantere Antworten! Grundlage ist der §12 des Waffg:

    §12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten

    (1) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf nicht, wer diese

    1. als Inhaber einer Waffenbesitzkarte von einem Berechtigten

    a) lediglich vorübergehend, höchstens aber für einen Monat für einen von seinem Bedürfnis umfassten Zweck oder im Zusammenhang damit [...] erwirbt.

    5. auf einer Schießstätte (§ 27) lediglich vorübergehend zum Schießen auf dieser Schießstätte erwirbt;

    [...]

    (2) Einer Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Munition bedarf nicht, wer diese

    1. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 bis 4 erwirbt;

    2. unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 5 zum sofortigen Verbrauch lediglich auf dieser Schießstätte (§ 27) erwirbt;

    Nach meiner Auslegung kann man sich nach Abs 2 Nr 1 auch Munition "ausleihen", solange es zum Bedürfnis umfassten Zweck dient und die Ausleihe höchstens einen Monat dauert (oder zu den anderen Punkten des Abs 1 ...). Demnach könnte man sich von einem Schützenkollegen eine Waffe ausleihen und vom Waffenhändler auch die passende Munition erwerben (genauer: ausleihen). Wie man das dem Waffenhändler nachweisen will und ob der sich darauf einlässt, im Zweifel auch die angebrochene Packung wieder nach dem Monat zurückzunehmen - confused.gif

    Allerdings ist mir mal wieder wink.gif was aufgefallen. Die Bestimmungen zum Erwerb von Munition zum Schießen auf Schießstätten (Abs 1 Nr 5 zusammen mit Abs 2 Nr 2) sind meiner Meinung nach identisch mit denen aus dem alten Gesetz. Abs 2 Nr 2 schließt die Erlaubnis zum Besitz von Munition ein und zwar ohne eine Befristung zu nennen, wie es für den vorübergehenden Erwerb von Waffen nach Abs 1 Nr 1a vorgesehen ist. Ich hoffe ihr könnt mir bei den vielen Nummern folgen.... Aber wenn das so ist, dann dürfte man weiterhin auf dem Schießstand eine Packung Munition erwerben und die nicht verschossenen Patronen mit nach Hause nehmen. grlaugh.gif

    Also, wenn ihr mich fragt: "FREISPRUCH FÜR RAMELOW!!!" confused.gif

    Hab' ich was übersehen? Was meint ihr?

    bye knight

  18. Ich bin kein Jurist und kenne daher die "ungeschriebenen Regeln" nicht, wie man Gesetze letztlich auslegt. Aber ein ehemalige Sachbearbeiter einer Jagdbehörde hat mir gegenüber in einem anderen Zusammenhang mal mit "systematischer Auslegung des Gesetzes" argumentiert, was ich damals ziemlich logisch fand. Auf dieses Problem hier übertragen würde die Argumentation so lauten: "Wenn der Waffensammler auf dem Schießstand mit jeder x-beliebigen Waffe schießen darf, dann darf er auch mit seinen eigenen Waffen schießen."

    Ob die Gerichte - und ich fürchte, die werden das entscheiden müssen frown.gif - sich dem anschließen werden, sei mal dahingestellt.

    Hier sehe ich auch ein Problem mit dem Blockiersystem für Erbwaffen. Es ist ja wirklich nicht einzusehen, warum man mit fremden Eigentum mehr können soll/darf, als mit dem eigenen....

    bye knight

  19. Jetzt habe ich die Anträge extra noch mal rausgekramt. Ich habe das nirgendwo unterschrieben. Dass es eine gesetzlich geregelte Nachschaumöglichkeit der Behörden gibt, ist mir schon klar. Aber die gilt immer, egal was auf dem Antrag steht. Für diesen Apsekt ist es auch vollkommen irrelevant, ob ich der Behörde auf dem Antrag das extra erlaube oder nicht. Eine zusätzliche Ermächtigung meine Wohnung zu betreten (die über das Gesetz hinausgeht, denn nur dann macht sie Sinn, da das Gesetz sowieso gilt) hat es von mir nie und auf gar keinen Fall nimmer nicht gegeben. Dahingehend hatte ich das Posting verstanden, auf das ich mich bezog.

    bye knight

  20. In Antwort auf:

    Hat nicht jeder der (Legale) Waffen hat, unterschrieben??

    Das sie nun ein Recht haben um zu Kontrollieren??

    Ich dachte schon oder??


    Ich nicht. Noch nie. Auf keinem Antrag und bei keiner Behörde, bei der ich jemals was waffen- oder jagdrechtliches beantragt habe.

    bye knight

  21. Hallo Sachbearbeiter,

    Mal sehen, ob ich das richtig verstanden habe:

    Altes Gesetz: Der BMI erlässt mit Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften.

    Neues Gesetz: Die Bundesregierung (also das ganze Kabinet, nicht nur der BMI?) erlässt ohne die Zustimmung des Bundesrates die allgemeinen Verwaltungsvorschriften. Das muss nicht extra ins Gesetz aufgenommen werden, weil es per GG sowieso für alle Bundesgesetze gilt?

    bye knight

  22. Hallo alle,

    nachdem in einem anderen Thread ja heftig über die vorläufigen Hinweise diskutiert wird, ist mir bei der Lektüre des neuen Waffengesetzes was aufgefallen:

    Im alten WaffG gab es den §51 Abs 1, wonach der Bundesinnenminister des Innern mit Zustimmung des Bundesreates die zur Durchführung des Gesetzes erforderlichen allgemeinen Verwaltungsvorschriften erlässt.

    Im neuen WaffG Gesetz konnte ich einen solchen Passus nicht finden. Ich frage mich nun: "Warum ist der nicht drin? Und was bedeutet das in der Praxis?"

    bye knight

  23. In Antwort auf:

    [...]ändert aber nichts daran, dass Bundesrecht auch Bundesrecht bleibt. Und die Hinweise des Bundesinnenministeriums sind vorrangig denen des Freistaates Bayern !


    Das ist ja gerade der Casus Cnactus. Diese Hinweise sind eben nur Hinweise und kein Recht. Recht wird immer noch von den Parlamenten gemacht. Nochmal: Die Hinweise - mögen da noch so viele Institutionen mitgewirkt haben - sind nicht vom BMI offiziell verabschiedet, sie sind nicht vom Bundesrat legitimiert und sie sind nicht im Bundesanzeiger veröffentlicht worden. Man möge mich gerne korrigieren, wenn das falsch ist.

    Und auch das noch mal: Selbst wenn sie das alles wären, würden sie im Falle der Munitionsmeldung nach §58 dem Gesetz widersprechen. Leg' doch mal den §58 des Gesetzes und die Hinweise nebeneinander. Da wirst du sehen, dass da gravierende Unterschiede bestehen. Im Gesetz ist nicht die Rede davon, dass man nicht melden muss, wenn man eine MEB hat. Im Gesetz ist auch nicht die Rede davon, dass Kaliber oder Anzahl anzugeben sind. Da die Hinweise nicht über dem Gesetz stehen können - auch hier möge man mich bitte korrigieren, wenn dem doch so ist - bin ich der Meinung, dass man so melden muss, wie es im Gesetz steht. Ob das Sinn macht ist eine ganz andere Frage.

    bye knight

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