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Absehen4

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Beiträge von Absehen4

  1. Zumal die VSG lediglich für den Versicherten rechtsverbindlich ist. Ein Jagdgast z.B. kann überhaupt nicht gegen sie verstoßen. Genauso wenig wie ich gegen die Bedingungen einer Kaskoversicherung verstoßen kann wenn ich überhaupt keine habe.

    Der jagdliche Unternehmer (vulgo "Pächter") ist aber für die Einhaltung der VSG in seinem Betrieb (vulgo "Revier") ebenso verantwortlich, wie der Bauunternehmer für das Tragen von Helmen auf seinen Baustellen.

    Er hat das im Zweifel -seinen Gästen- anzuordnen und durchzusetzen. Wir kennen das von der Sicherheitsbelehrung vor der Gemeinschaftsjagd.

    Es bleibt weiter zu unterscheiden zwischen der allg. Jagdausübung (praktisch jeder Aufenthalt im Revier) und der Unmittelbaren

    Jagdausübung (direkter Zusammenhang mit der Erlegung).

    Ansonsten und aktuell:

    "Das Paar aus Amberg saß am Balkon, als das Verhängnis am Montagabend seinen Lauf nahm. Der Mann, der Jäger ist, trug die geladene Pistole in seiner Hosentasche. Er war bereits betrunken, als er aufstand und sich mit den Händen vom Oberschenkel abdrückte. Dabei löste sich ein Schuss, wie die Polizei am Dienstag mitteilte."

    http://www.focus.de/regional/bayern/kriminalitaet-pistole-in-der-hosentasche-freundin-schwer-verletzt_id_5043956.html

    Abs4

  2. Keine Ausübung der tatsächlichen Gewalt im Rucksack.

    Demnach könntest du ja einer "unberechtigten" Person eine rucksackverpackte Schusswaffe überlassen, weil diese dann ja waffenrechtlich nicht die tatsächliche Gewalt ausüben würde. Oder gibt es im Rucksack unterschiedliche tatsächliche Gewalten?

    Was so alles erzählt wird......

    Abs4

  3. Bis ich's im Bundesanzeiger nachgeguckt habe, dachte ich, Dir sei das Grün ausgegangen. Ist aber offenbar Realsatire.

    Es ist keine Realsatire, sondern das Ergebnis unzähliger Versuche, mit bauernschlauen Tricks den Begriff "nicht zugriffbereit" bzw. "verschlossen" zu unterlaufen. Es wurde z.B. versucht, eine Jackentasche mit Reißverschluss als "verschlossenes Behältnis" zu begründen.

    BTW: Es gibt Schlösser, die nur durch Annäherung mit einem Transponderring geöffnet werden können. Wir kennen das von bestimmte Pistolensafes.

    Durch die 3/3-Definition ist zumindest mehr Klarheit geschaffen worden, was "nicht zugriffsbereit" bedeutet.

    Abs4

  4. Ja sicher, solange der ein Schloss hat.

    Nun ja, im Zweifel wird die Zugriffbereitschaft wohl an der wirklich genialen Definition der WaffVwV 12.3.3.2 gemessen:

    "Soweit Waffen in unverschlossenen Behältnissen transportiert werden, sind sie nur dann „nicht zugriffsbereit“, wenn sie nicht innerhalb von drei Sekunden und mit weniger als drei Handgriffen unmittelbar in Anschlag gebracht werden können, ...

    Abs4

  5. Wenn also nach gesetzlicher Definition das Nachstellen zur Jagdausübung gehört, dann kann ich die Jagd ausüben, während ich ein Kraftfahrzeug selbst lenke.

    Aber nicht auf einer "öffentlichen Straße" im Revier. Hierzu ein Urteil:

    "Die Jagdausübung im Sinne von § 13 Abs. 6 1. HS WaffG erfasst nicht die Fahrt und das Mitsichführen einer geladenen Jagdwaffe mit dem Kraftfahrzeug auf einer öffentlichen Straße, und zwar auch dann nicht, wenn diese durch das Revier führt. "

    (Hierzu die Begründung im Urteil!)

    http://www.kreisjaegerschafthagen.de/files/urteil_waffenrecht.pdf

    Abs4

  6. Der Blick in das Gesetzbuch erleichtert ungemein die Rechtsfindung:

    So, wo steht das? Im WaffG! (Begriffsbestimmungen)

    Dir ist aber schon klar, dass es drei(!) normierte Varianten des Führens gibt?

    - nicht schuß- und zugriffsbereit (vulgo "transportieren")

    - zugriffsbereit, aber nicht schußbereit (im Zusammenhang mit Jagdausübung)

    - schuß- und zugriffsbereit (tatsächliche Jagdausübung und Waffenschein)

    Abs4

  7. Der jagdschutzberechtigte Jäger darf in Bayern aus seinem Fahrzeug heraus eine wildernde Katze erlegen. Wird die Waffe erst im stehenden Fahrzeug geladen verstößt dieses Vorgehen weder gegen die Jagdgesetze noch das Waffengesetz und auch die VSG 4.4 wird nicht missachtet.

    .....weil hier eben das "Führen eines Kfz" mit dem Halten praktisch endet und zur "tatsächlichen Jagdausübung" übergegangen wird.

    --> Es gilt der Grundsatz, das die Tätigkeiten "Autofahren" und "tatsächliche Jagdausübung" nicht gleichzeitig ausgeübt werden können.

    Abs4

  8. Für all diese Fälle haben die kranken Hirne der Verwaltungsjuristen den Begriff der "abstrakten Gefahr" erfunden.

    Damit kann man gesetzestreue Bürger für einen fiktiven, nicht realen Tatbestand abstrafen, also für ein Ereignis, dass tatsächlich NICHT stattgefunden hat, aber theoretisch konstruiert unter denkbar ungünstigen Umständen hätte stattfinden können.

    Mal ein Auszug aus einer Urteilsbegründung, die die Denkweise der Gerichte gut verstehen lässt:

    "Der Kläger ist wegen vorsätzlichen Führens einer Schusswaffe ohne die erforderliche Erlaubnis rechtskräftig zu einer Geldstrafe verurteilt worden. Er hat damit der aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung bestehenden Erlaubnispflicht zuwidergehandelt, obwohl ihm als Jäger bekannt sein musste, wann die Jagdwaffe geladen werden darf und unter welchen Voraussetzungen dies vom Jagdschein gedeckt ist. Das Führen einer geladenen Waffe außerhalb erlaubter Bereiche stellt eine gravierende Sicherheitsgefährdung dar. Der Kläger hat damit gegen elementare Obliegenheiten eines Jägers verstoßen."

    http://openjur.de/u/771264.html

    Abs4

  9. Welche Sicherheitsvorschriften gelten denn für den "rein privaten" Umgang mit Waffen? Und gibt es denn dazu tatsächlich Rechtssprechung oder ist das nur ein feuchter Traum von Waffengegnern?

    Im Grunde genommen kannst du machen was du willst, wenn da damit aber vor irgendeinem Gericht landest (z.B. um einen WBK-Entzug durch Verwaltungsakt) anzufechten, zählt das, was die Gerichte heute als "herrschende Meinung" bezeichnen und durch laufende Rechtsprechung verfestigen:

    --> Waffen dürfen im Zweifel NICHT geladen sein und du musst darlegen, weshalb es von deinem Bedürfnis ausnahmsweise doch gedeckt gewesen sein soll. Viel Spaß dabei.

    Abs4

  10. Du hast die Frage nach der Quellengabe bisher nicht beantwortet.

    Als Quelle wäre schon das Gesetz mit dem jeweiligem § zu benennen, aber nicht irgendwelche Sicherheitsbestimmungen!.

    Sicherheitsbestimmungen gelten auch für den Schießstand, keine Frage dass diese einzuhalten sind um Gefährdungen auszuschließen, aber ein anderes Verhalten wäre kein Gesetzesverstoß!

    Waffengesetz (WaffG), § 5 Zuverlässigkeit, (1) 2 : "..mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß umgehen.."

    Vorsätzliche Verstöße gegen die einschlägigen Sicherheitsvorschriften (hier: VSG 4.4 - 3.(1) ) sind solche die Zuverlässigkeit negierende Tatsachen.

    Abs4

  11. Es soll mal jemand aufzeigen, dass bzw. wie ein Waffenträger bei lediglich unter-/teilgeladener Waffe "schussbereit" ist. Zur Herstellung der wirklichen "Schussbereitschaft" (= Fähigkeit zur Abgabe eines Schusses) wäre nämlich noch der Fertigladevorgang durchzuführen.

    Bei einer Patrone im Lauf könnte man auch spekulieren, ob die Waffe schon vor dem Entsichern (bzw. Spannen) schussbereit ist.

    Wegen solcher Feinheiten hat man sich in der Rechtsprechung auf die Definition "Patrone in der Waffe = schussbereit" festgelegt.

    Abs4

  12. Der Jäger darf auf dem Wege zum Revier seine Waffe ungeladen führen, im Revier sind mir keine Einschränkungen bekannt!

    Im Revier darf die Waffe nur während der "tatsächlichen Jagdausübung" geladen sein., also nicht im Kfz, nicht beim Hochsitzaufstellen oder im Rahmen eines "Lernorts Natur" und auch nicht beim Frühstück in der Hütte.

    Gutes Beispiel: Wann darf eine Waffe bei einer Gesellschaftsjagd geladen werden und wann ist sie zwingend zu entladen?

    Abs4

  13. Zu Hause und auf Schießständen, die das erlauben, darf man eine geladene scharfe Waffe tragen.

    Das ist ebenso FALSCH wie der Satz "Der Jäger darf im Revier seine Waffen immer geladen führen".

    Jeder Richter wird inzwischen feststellen, dass eine Waffe immer erst UNMITTELBAR vor der vom Bedürfnis umfassten Verwendung geladen werden darf und das jedes unnötige Laden einer Waffe einen nicht sachgemäßen Umgang damit darstellt.

    Ausnahme: Laden einer Waffe in der eigenen Wohnung/befr. Grundstück um z.B. die Ladbarkeit einer Munition oder andere Funktionsprüfungen vorzunehmen.

    Abs4

  14. "Texas Land der Cowboys, lockert sogar sein Waffengesetz: Dort dürfen Bürger mit Waffenschein ihre Revolver, Pistolen und dergleichen nun wieder offen im Holster zur Schau stellen.

    .....

    Die Genehmigung zum Waffentragen können in Texas Erwachsene beantragen, die über 21 Jahre alt sind und einen praktischen und theoretischen Kurs absolviert haben. Mögliche Vorstrafen werden geprüft. Rund 850.000 Texaner (der Bundesstaat hat 25 Millionen Einwohner) haben derzeit eine Lizenz zum Tragen verborgener Waffen. Die Zahl geht seit Jahren steil nach oben."

    http://www.t-online.de/nachrichten/ausland/usa/id_74191656/rueckkehr-der-cowboys-texas-erlaubt-waffen-am-holster.html

    Wäre mal interessant zu hinterfragen, welche tatsächlichen Aus- und Nebenwirkungen die rasante Zunahme der Lizenzen hat.

    Abs4

  15. Schön, dass nun mal "alle" betroffen sind und nicht nur eine Minderheit:

    "Das Übelste an dieser automatisierten Verschärfungs-Logik ist aber: Ihr ist jeder Anlass recht, was bedeutet, dass letztlich der Anlass völlig unwichtig ist. Die Opfer werden nicht betrauert, sondern posthum missbraucht, um Politik gegen Menschen zu rechtfertigen. Manchmal ist man angesichts einer solch zynischen Polit-Kultur versucht, seinen Pass nicht nur zu Hause zu lassen, sondern ihn ganz zurückzugeben."

    http://www.achgut.com/dadgdx/index.php/dadgd/article/die_religion_ewiger_kontrollverschaerfung

    Abs4

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