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{OR}x-cite

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  1. @schiiter Diese Regelprüfung nach drei Jahren hatte ich nicht, war da aber auch recht aktiv und habe zu diesem Zeitpunkt eh Waffen ge- bzw. verkauft. Die damalige SB war auch häufiger mal bei uns im Schützenhaus zum Smalltalk... Evtl. wollte deswegen die Behörde deswegen nach genau 3 Jahren nichts sehen. Bei meinem 1. Umzug wollte die Gemeinde auch nur die Aufbewahrung kontrollieren, was ja auch problemlos und freundlich über die Bühne ging. Nicht, dass mich jemand falsch versteht - für beide Maßnahmen (Aufbewahrung und Bedürfnis) habe ich grundsätzlich Verständnis und sehe das durchaus als professionelles und aufgabenspezifisches Arbeiten an. Neben dem Hauskauf vor 3 Monaten (nachdem einer zum Jahreswechsel schiefgegangen war) kann ich in diesem Zeitraum noch meine Hochzeit und die nebenberufliche Ausbildung (begleitend zum Vollzeitberuf) als Rettungssanitäter vorweisen. Und mein Stammverein ist schon recht weit weg mittlerweile. Letzteres habe ich mittlerweile gelöst, indem ich mir im neuen Wohnort letzte Woche einen neuen Verein ausgeguckt habe... Nun gut - wie du bereits sagtest - nicht nervös werden
  2. @schiiter danke, dass mit dem "nicht nervös werden" probiere ich Für jemanden wie mich, der im juristischen Bereich lediglich Bauernschläue aufzuweisen hat, macht so ein Gerichtsurteil natürlich den Eindruck eines allumfassenden, für immer geltenden Richtsspruch vom lieben Gott persönlich. Ich probiere mein Glück mit der Bestätigung durch den Verein und wenn die Behörde dann nachhaken sollte... @SebastiansNein, da war nichts dabei.
  3. Moin, erst einmal danke für die Antworten. An der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zweifel ich nicht. Das mit dem Anwalt war nur eine Option, um verbindliche Antworten zu bekommen, da - wie wir ja auch hier gesehen habe - diese nicht selbstverständlich sind. Auch erfolgt die Maßnahme 7 Jahre nach Ausstellung der WBK, nicht nach 3 Jahren. Hier interessiert es mich einfach nur, ob das wegen des Umzugs kommt oder jemand nachgeholfen hat. Ob ich die 18/Jahr oder 1/Monat erfülle, muss ich erst im Büchlein nachblättern . Könnte aber zumindest für die letzten 14-16 Monate knapp werden (10 mal in 12 Monaten oder so). Und auch wenn ich die Gesetzeslage diesbzgl. kenne, dass bei einer §4.4 Prüfung diese quantitative Vorgabe nicht gemacht wird, dann lest euch mal diesen Gerichtsentscheid durch: https://openjur.de/u/306735.html Zitat: " Nach den Feststellungen des Gerichts steht außer Zweifel, dass der Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt einem Schützenverein als Mitglied angehörte. Daraus folgt hingegen nicht schon per se seine Eigenschaft auch als Sportschütze. Gemäß § 14 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 WaffG muss der Sportschütze zum Nachweis eines Bedürfnisses den „Schießsport als Sportschütze regelmäßig“ betreiben. Diese Voraussetzung ist nicht nur zur erstmaligen Erteilung einer Waffenbesitzkarte, sondern auch nach Erteilung der Waffenbesitzkarte dauerhaft für die Folgezeit zu erfüllen. Eine regelmäßige Sportausübung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn der Sportschütze im maßgeblichen Jahreszeitraum wenigstens achtzehnmal oder einmal pro Monat intensiv und mit einer gewissen Dauer Schießübungen mit einer Waffe der Art betrieben hat, für die er ein Bedürfnis geltend macht (amtl. Begr. zu § 14 WaffG, BT-Drs. 14/7758, S. 63; Papsthart in Steindorf/Heinrich/Papsthart, Waffenrecht 9. Aufl. 2010, § 14 WaffG Rdnr. 2 a). " Zwar von den Zeiten sicherlich gravierender, aber im Grundsatz (weitaus später als die Regelprüfung nach 3 Jahren) evtl. gleich, muss das im Schießbuch wirklich erst checken. Der Verein hat ihm (s.o.) die aktive Teilnahme wohl bestätigt, die Behörde hat ihm aber nicht geglaubt und die Kladde des Vereins angefordert. Da kam halt raus, dass er nicht/kaum da war. Naja... bitte gerne ihm ruhigen und sachlichen Ton weiter kommentieren. Wenn ich in den 10 Jahren Lesen und (manchmal) Schreiben hier im Forum etwas gelernt habe, dann dass man nicht immer blauäugig zu den Behörden gehen sollte, sondern sich Informieren angesagt ist. Grüße und einen schönen Sonntag
  4. Liebe Schützenkameraden, ich habe Post bekommen. Die Behörde möchte, dass ich nach 7 Jahren Besitz der WBK mein Bedürfnis nachweise. Dies geschehe gemäß §4 Abs 4 WaffG. Nun würden mich zwei Sachen interessieren: 1) Hat schon mal jemand von euch nach einem Umzug in einen anderen Landkreis diese Überpfügung über sich ergehen lassen müssen, insbesondere weil §4.4 anlassbezogen ist und wohl Zweifel an meinem Bedürfnis vorhanden sein müssten (was ja mit einem Wohnortwechsel erklärt werden könnte?!?). 2) Im Schreiben steht, dass ich eine Vorlage meines Schießsportvereins vorlegen solle, in der die regelmäßige Ausübung des Schießessports innerhalb der letzten 12 Monate bescheinigt wird. --> reicht hier ein einfaches Schreiben das aussagt, dass ich Mitgleid im Verein bin und im Verband (DSB) gemeldet und dass ich regelmäßig am Schießsport teilnehme? Oder muss! ein Schießbuch eingereicht werden? Meint die SB evtl. statt Vereinsbestätigung die Bestätigung durch den Verband? Über sachliche und fundierte Aussagen würde ich mich freuen. Ab Montag versuche ich mal anwaltlichen Rat und die Auskunft bei der SB telefonisch einzuholen, was denn nun mindestens gemacht werden muss. Eure Erfahrungen interessieren mich dennoch schon vorher. Beste Grüße
  5. Hallo {OR}x-cite,

    Wenn du wirklich einen Antrag auf einen WS stellen willst, dann solltest du keinen normalen WS, sondern einen nach § 55 Abs. 2 WaffG beantragen:

    Personen, die wegen der von ihnen wahrzunehmenden hoheitlichen Aufgaben des Bundes oder eines Landes erheblich gefährdet sind, wird an Stelle einer Waffenbesitzkarte, eines Waffenscheins oder einer Ausnahmebewillig
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