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patty

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Beiträge von patty

  1. Hallo zusammen,

     

    ich suche nach ner einfachen möglichkeit Stages zu zeichnen (am Rechner).

     

    im Netz findet sich so einiges vor allem in USA leider sind die Targets bei uns nicht wirklich verwendbar.

    Sketchup wäre ne Möglichkeit,m nur wenn man davon keine Ahnung hat ist das nicxht wirklich schnell hinzubekommen.

     

    Powerpoint wäre evtl. eine Möglichkeit,

     

    kennt jemand eine Quelle mit entsprechenden Vorlagen?

  2. Am 1.6.2016 um 02:29 schrieb MarkF:

     

    Genau darum geht es doch - was will der Käufer?

     

    hast in deinem Eingangspost geschrieben:

     

    Habe also gestern den Kollegen in Polen angemailt und ihm gefragt, ob

    er nicht gesehen hat, das ich die Waffe nur in Deutschland verkaufen möchte?

    Naja, der schrieb mir lapidar zurück... versende Waffe an **** & *******.

    Das ist die Adresse eines Waffenhändlers in Deutschland, wie ich ergoogelt habe.

     

     

    Dann ist doch alles geklärt

     

     

  3. Wo ist das Problem? Überweisung abwarten, die WHL des Händlers abfordern und nach vorliegen derer, an den Händler abgeben. Waffenrechtlich an Händler verkauft.... was der mit dem Herrn in Polen veranstaltet ist nicht dein Problem. Wenn das vom Bezahler und dem Händler ausdrücklich so gewünscht ist.

  4. Wir schaffen es aktuell mit 3-4 Trainern bis zu 30 ipsc aspiranten gleichzeitig zu bespaßen. Gerade haben wir erst wieder 15 "gesurtet". Der nächste Schwung wird im Februar folgen wenn alles wie geplant läuft. Und wir werden wöchentlich mehr. Allerdings können wir was standkapazität betrifft sozusagen aus dem vollen schöpfen.

  5. Es ist müßig sich hier auszulassen was rechtens ist und was von Verbänden hausgemacht ist. Wenn ich auf einem "DSB stand" schießen möchte (was ich zu vermeiden versuche) dann muss ich halt damit leben was der Betreiber (DSB Vere) fordert oder geh nicht hin das ist mir jedem anderen Stand und standbetreiber dasselbe.

  6. So siehts der DSB

    Gründe für die Ausbildung zur Standaufsicht:
    Das neue Waffengesetz (WaffRNeuRegG) und die neue Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)
    ermöglichen die Registrierung und Führung der Aufsichtspersonen bei den Vereinen. ( AWaffV § 10 )
    Die Grundzüge der aktuellen einschlägigen waffenrechtlichen Bestimmungen sollen an die Vereine
    weitergegeben werden, mit dem Ziel, den gesetzlichen Anforderungen zur Qualifizierung von
    verantwortlichen Aufsichtspersonen zu entsprechen.
    Die Aufsichtspersonen sollen in der Lage sein, die wichtigsten Forderungen der
    Sportordnung (SpO) des DSB durchzusetzen.
    Voraussetzungen für Aufsichtspersonen:
    - Mindestalter : 18 Jahre ( § 10 AWaffV)
    - Zuverlässigkeit ( § 5 WaffG )
    - Persönliche Eignung ( § 6 WaffG )
    - Sachkunde ( § 7 WaffG )
    - Persönliche Autorität gegenüber Vereinskameraden
    gegenüber anderen, schießberechtigten Personen
    Soweit Kinder und Jugendliche am Schießen teilnehmen,
    müssen sie außerdemfür deren Obhut besonders qualifiziert sein. ( SpO 0.6.1.6.1 )

    Sachkunde: (Nicht zu verwechseln mit der Sachkunde zum Erwerb von Waffen)
    Den Nachweis der Sachkunde hat erbracht, wer eine Prüfung vor der dafürbestimmten Stelle bestanden hat
    oder seine Sachkunde durch eine Tätigkeit oder Ausbildung nachweist. ( § 7 WaffG )
    Jede Aufsicht, die eine „Schießleiter-Ausbildung„ von sechs Unterrichtsstunden für Luftdruckwaffen und bei
    Aufsichtsübernahme für den Feuerwaffenschießbetrieb von zusätzlich vier Stunden absolviert hat, gilt als
    sachkundig. ( Leitfaden f. d. Ausb.z. VÜL )
    Schützen ist die Ausübung des Schießsports mit Schusswaffen nur in Anwesenheit einer verantwortlichen
    Aufsichtsperson (Aufsicht) gestattet. ( SpO 0.2.1 )
    Jeder Schütze ist den Bestimmungen der Schießstandordnung, der jeweils gültigen Sportordnung bzw. der
    Ausschreibung, die er durch seine Teilnahme anerkennt, unterworfen. ( Punkt 1 der Schießstandordnung DSB )
    Sicherheit:
    Der Schütze hat auf dem gesamten Schießstand / Schießstandgelände die vom Veranstalter vorgeschriebenen
    Sicherheitsmaßnahmen einzuhalten und beim Waffentransport Sicherheitsfahne, die bei geschlossener Waffe die
    Sicherheit dokumentieren, zu verwenden.
    Zuwiderhandlungen können zum Verweis vom Schießstandgelände führen. ( SpO 0.2.9.2 )

    Rechte der Aufsichtsperson:
    - Die verantwortlichen Aufsichtspersonen haben, wenn dies zur Verhütung oder Beseitigung von Gefahren
    notwendig ist, das Schießen oder den Aufenthalt in der Schießstätte zu untersagen.
    Wenn eine Aufsicht eine solche Anordnung -vorsätzlich - unterlässt, handelt sie ordnungswidrig.
    ( § 34 Nr. 9 AWaffV)
    - Die Benutzer der Schießstätte haben die Anordnungen der verantwortlichen Aufsichtsperson zu befolgen.
    Wer eine begründete Anordnung einer Aufsichtsperson nicht befolgt, handelt ordnungswidrig.
    ( § 34 Nr. 10 A WaffV )
    - Eine zur Aufsichtsführung befähigte Person darf schießen, ohne selbst beaufsichtigt zu werden, wenn
    sichergestellt ist, dass sie sich allein auf dem Schießstand befindet. ( Schießstandordnung DSB ) ( § 11 (3) AWaffV)

    Pflichten der Aufsichtsperson:
    Einmalige Überprüfungen Behördliche Auflagen / sicherheitstechnische Vorgaben
    - Ist der Aushang für zugelassene Waffen und Munition vorhanden? ( Schießstandordnung DSB )
    - Ist der Aushang „Schießstandordnung“ vorhanden ?
    - Wo befinden sich Feuerlöscher und sind die Verwahrorte gekennzeichnet?
    - Wo befinden sich Notausgänge und sind die Fluchtwege offen?
    (sind die Türen zum Schießstand verschlossen, bzw. nur einseitig begehbar ?)
    - Sind Notbeleuchtungen vorhanden ?
    (Im Falle von Handlampen deren Funktion prüfen !)
    - Wo befindet sich das nächste amtsberechtigte Telefon ?
    (Sind die Notrufnummern im Bereich des Telefons sichtbar angebracht ?) (Ist evtl. ein Notfallplan vorhanden
    ?)
    - Bin „Ich“ als Standaufsicht heute und jetzt eingetragen und somit verantwortlich ?
    - Hängt das Schild / der Plan auch aus ?
    Allgemeiner Hinweis :
    - Im Gutachten des Schießstandsachverständigen der die Anlage abgenommen hat sind die zulässigen Anschlagsarten im
    Detail dargelegt.
    - Die Schießbahnen sind von Gegenständen aller Art, die nicht zur Aufrechterhaltung desSchießbetriebes dienen, freizuhalten.
    - Während des Schießens dürfen sich nicht beteiligte Personen nicht in den Schützenständenaufhalten.

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