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whaco

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  1. Nun, da ich noch kein video über die Benelli gemacht habe, frage ich mich schon, was diese unqualifizierte Kommentar soll, außer zu beleidigen
  2. Deswegen auch die Ergänzung im darauffolgenden Posting. Gerade weil es zunehmend ums Korinthenkacken und Rechthaben geht, keinesfalls um etwas anderes
  3. War das nicht eine Reservistenkameradschaft gewesen? https://de.m.wikipedia.org/wiki/Monte-Kali-Pokalschießen
  4. Ich frage ich wirklich, ob auch gelesen wird, was man schreibt. Ich sagte der Begriff Sportschützenkontingent findet sich in den Verwaltungsvorschriften, dessen Passus ich auch zitiert hatte
  5. Abs 5 erfordert die Wettkampfteilnahme und auf die hatte ich mich bezogen
  6. Deswegen hatte ich ein „glaube ich“ dahin gesetzt…..
  7. Puh…..Was sagt §14 Abs. 3? Dort steht genau was ich geschrieben hatte. Und ja, da geht es in erster Linie um den Erwerb und diese ist letztlich die Grundlage. Ohne Erwerb kein Besitz. Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat. Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint. Für die VRF gibt es diese Anforderung im Gesetz nicht. In den Verwaltungsvorschriften. Zu § 14 Abs. 3 Hier findet sich auch die Bezeichnung des Grundkontingents wieder, bzw. Sportschützen-Kontingent. Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht aktuell sind, so sind sie noch immer gültig, bis sie erneuert wurden und auch dort findet sich hierzu nichts über die VRF. Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.
  8. Grundbedarf laut WaffG sind immernoch: 2 mehrschüssige Kurzwaffen 3 halbautomatische Langwaffen So geht aus § 14 Abs. 3 hervor. Von Repetierwaffen, was die VRF nunmal ist (außer die Benelli M4 glaube ich), steht da nichts. Auch nicht nach freier Interpretation. Nur, wie bereits gesagt wurde, den Klageweg beschreitet hier kaum einer bis gar keiner und problematisch ist eben auch die teils restriktive Auslegung der Verbände für die Bescheinigung von Bedürfnissen für einen VRF. Der einzige Unterschied bei der VRF als Repetierlangwaffe ist, aufgrund ihrer angedachten besonderen Gefährlichkeit, dass hier beim Verband ein Bedürfnis zu beantragen ist und sie auf die Grüne WBK einzutragen ist.
  9. Was sagt denn das WaffG zum Erwerb von einer VRF? Die Teilnahme an Meisterschaften für den Erwerb einer VRF ist eine Regelung des LV4 im BDS, nicht vom WaffG und interne Regelungen eines Verbandes sind nicht das WaffG
  10. Wenn mich nicht alles täuscht, ist alibaba doch eh reiner B2B Händler, wo meist relativ hohe Mindestmengen abgenommen werden müssen, was wiederum niedrigere Preise bedeuten kann. Dennoch sieht mir das Teil eher nach einem A/B oder S1? Aus als ein 1er.
  11. Das steht auf einem anderen Blatt
  12. Nein, ok ist das nicht und ist gerade beim WaffG eines der großen Kritikpunkte, die mit als Grund für die im Koalitionsvertrag vereinbarte Überprüfung/Evaluierung des WaffG zugrunde gelegt wurde. Was das Thema Schlüsselurteil betrifft, stehen die meisten Bundesländer auf dem Punkt, dass sie ihre Vollzugspraxis nicht dem Urteil nach anpassen werden, so lange der Gesetzgeber es nicht im Gesetz entsprechend regelt.
  13. Dass das so sein sollte, wissen wir alle, nur ist es halt nicht so
  14. In einem 0er oder 1er Waffenschrank, darf die Munition bei der Waffe im Schrank gelagert werden. Es dürfen auch geladene Magazine im Waffenschrank mit den Waffen gelagert werden. Sie dürfen nur nicht in die Waffe eingeführt sein.
  15. Ganz ehrlich, wer so auf Infos teagiert, kann sich seinen Mist selber zusammensuchen. Wurde hier hoch und runter diskutiert und berichtet.
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