Puh…..Was sagt §14 Abs. 3?
Dort steht genau was ich geschrieben hatte. Und ja, da geht es in erster Linie um den Erwerb und diese ist letztlich die Grundlage. Ohne Erwerb kein Besitz.
Es kann nur eine Prüfung des Besitzes erfolgen, wenn auch ein Erwerb stattgefunden hat.
Für den Besitz der nach § 14 Abs. 5, so die Ausführungen der einschlägigen Urteile dazu, gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den Erwerb. Damit ist die Wettkampfteilnahme gemeint.
Für die VRF gibt es diese Anforderung im Gesetz nicht.
In den Verwaltungsvorschriften. Zu § 14 Abs. 3
Hier findet sich auch die Bezeichnung des Grundkontingents wieder, bzw. Sportschützen-Kontingent.
Auch wenn die Verwaltungsvorschriften nicht aktuell sind, so sind sie noch immer gültig, bis sie erneuert wurden und auch dort findet sich hierzu nichts über die VRF.
Die Benelli hatte ich nur deswegen erwähnt, weil sie eben eine SL Flinte ist, die auch VRF umgeschaltet werden kann.