Hallo,
die hier bereits zitierte Ausnahmeregelung für Kurzwaffenmunition im B-Innenfach ist nicht mehr gültig. Hierzu muss man folgendes beachten:
A- und B-Schränke sind ja grundsätzlich nicht mehr für die Waffenaufbewahrung zulässig; es gibt jedoch den Bestandsschutz für bereits verwendete Behältnisse vor Juli 2017.
Grundlage für den Bestandsschutz ist § 36 Absatz 4 WaffG:
Interessant ist hier der unterstrichene Teil, wonach die Behältnisse zwar wie bisher weitergenutzt werden dürfen, allerdings nach Maßgabe folgender Regelungen:
§ 36 Absatz 1 und 2 WaffG in der Fassung des Gesetzes vom 11. Oktober 2002
§ 13 AWaffV vom 27. Oktober 2003
Fällt euch der Unterschied auf? Richtig: Nur beim WaffG wird sich auf die damalige Fassung bezogen. Bei der AWaffV heißt es lediglich "vom 27.10.2003", was nicht bedeutet, dass wir die damalige Fassung berücksichtigen müssen, sondern dass diese Verordnung immer in der aktuellen Fassung zu betrachten ist.
Daraus ergibt sich, dass die Behältnisse zwar nach dem alten WaffG Bestandsschutz haben, dies aber durch die AWaffV jederzeit anders geregelt werden kann.
Jetzt schauen wir uns die betreffenden Regelungen im Detail an:
§ 36 Absatz 1 und 2 WaffG vom 11.10.2002
Jetzt der für uns interessante Teil in § 13 Absatz 4 Satz 1 AWaffV vom 27.10.2003:
Mit dem zweiten Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 30.06.2017 wurde nicht nur der oben genannte Bestandsschutz in § 36 Absatz 4 WaffG eingeführt, sondern auch folgende Änderung in der AWaffV vorgenommen:
Zusammengefasst:
Vor dem 06.07.2017, also als man A- und B-Schränke noch regulär nutzen konnte, war die Aufbewahrung von Kurzwaffenmunition gemeinsam mit den Kurzwaffen im B-Innenfach möglich. Nach dem 06.07.2017 ist diese Ausnahmeregelung weggefallen.