Oh man! Die SB's versuchen es immer wieder...
Im WaffG §38 Abs.2 ist das doch eindeutig geregelt:
"In den Fällen des § 13 Absatz 3 sowie im Fall des Führens einer Waffe, die auf Grund einer unbefristeten Erlaubnis gemäß § 14 Absatz 6 erworben wurde, genügt an Stelle der Waffenbesitzkarte ein schriftlicher Nachweis darüber, dass die Antragsfrist noch nicht verstrichen oder ein Antrag gestellt worden ist. Satz 1 gilt nicht in Fällen des § 12 Absatz 3 Nummer 1."
Im Klartext: Ihr erwerbt eine Waffe rechtmäßig auf gelb, zeigt den Erwerb innerhalb von 14 Tagen bei der Waffenbehörde an und lasst euch eine Bestätigung der Meldung geben.
Dann könnt ihr zusammen mit der gelben WBK, der Bestätigung der Anzeige des Erwerbs und dem Waffenbegleitschein (ggf noch ein Ausdruck des §38 WaffG) nicht nur zum Schießen fahren, ihr könnt sogar Munition dafür kaufen.
Und noch was: Eine WBK ist ein Ausweisdokument, dass als Nachweis über den erlaubten Besitz einer Waffe dient. Diese WBK gehört nicht in einer Behörde zwischengelagert. Die bleibt da, wo auch die Waffen sind! Auch das steht im §38. Eine Kopie einer WBK ist kein Ausweisdokument!
Was würde denn passieren, wenn auf einmal die Polizei vor der Tür steht und die Durchführung des Waffengesetzes nach §36 machen möchte? Wie willst du nachweisen, dass du die Waffen besitzen darfst?
Lasst euch bitte nicht verunsichern und blättert noch mal das WaffG durch. Da muss man heute komplett fit drin sein.