Bei der Schießstand Begehung durch den Sachverständigen hat dieser für unseren Kleinkaliberstand ( Teilgedeckt) Teileinhausung 10,00 m)
eine fehlende Belüftung beanstandet.
Begründung:
5.7 Technische Anforderungen
5.7.1 Allgemeines
Bei teilgedeckten Schießständen mit einer Umschließung der
Schießbahn über die erste Hochblende (bzw. eine Lange von
5,00 m) hinaus ist es in der Regel erforderlich, zumindest
eine aktive Zuluft Möglichkeit vorzusehen. Diese ist so auszulegen,
dass eine Luftströmung in Richtung der freien Öffnung
der Schießbahnüberdachung erfolgt und keine Rückströmungen
auftreten können.
Der Sachverständige argumentiert wie folgt für die Installation einer Belüftungsanlage:
Die Belüftung sorgt dafür, dass die gesundheitsschädlichen Gase aus dem Bereich des Schützen abtransportiert werden.
Da Gesundheitsschutz mit Sicherheit gleichzusetzen ist, kommt eine Abweichung gemäß 1.6 der Richtlinie (Bestandsschutz) nicht in Betracht.