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DVC1961

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  1. Das halte ich für ein Gerücht. Ich glaube nicht, dass ein Sportschütze bei ernsthafter Ausübung des Schießsports einen Schalldämpfer verwenden wird. Denn bereits nach wenigen Schüssen wird im das Flimmern / die Mirage im ZF seine Ergebnisse versauen und bei den Schusszahlen für, Training, Bezirks-, Landes- und Deutsche Meisterschaft sind die meisten, im Handel erhältlichen Schalldämpfer schnell verschloessen und landen wärend des Schießens in der Zielscheibe oder in der Leinwand des Schießkinos. Trotzdem halte ich die Beschränkung auf Jagdlangwaffen mit Zentralfeuerzündung für überflüssige Bürokratie. Für Sportschützen könnte ein Schalldämpfer für .22 LfB-Langwaffen intressant sein. Würde auf einem KK-Stand ggf. den Gehörschutz entbehrlich machen.
  2. Lex Specialis! Der tatsächlich Erwerb liegt erst dann vor, wenn der Erwerber die Schusswaffe in den eigenen Händen hält und damit entsprechend über diese verfügen kann. Im Umkehrschluss würde der Erwerbsberchtigte dies dann anführen, wenn der Transporteur die neue Schusswaffe während des Transports verloren hätte.
  3. Weshalb wegen solch banalen Sachen unötig Energie verschwenden? Im vorliegenden Fall gab es folgende deri Möglichkeiten welche ich selbst vor vielen Jahren in Anspruch genommen habe: Behörde fragen, ob sie die Frist verlängert. Sagte "nein". Händler, ob er vor Fristablauf übergeben kann, in einem Fall hatte es geklappt, in einem anderen Fall nicht. Neue Erwerbsberechtigung beantragen. In der Regel kein Problem. Im Übrigen vertrete ich die Auffassung, dass in fast allen Fällen die Sachbearbeiter als unwillig oder inkompetent dargestellt werden, wobei diese sich an interne Vorgaben zu halten haben. Eine - mit dem Ziel einer Verschlankung - durchgeführte Evalulierung des WaffG würde allen Beteiligten dass Leben ohne Verluste an Sicherheit erleichtern. Aber dies müssten die Verbände initieren, welche offensichtlich kein Interesse an einer Verschlankung des WaffG haben.
  4. Ein waffenrechtlicher Erwerb liegt nur dann vor, wenn der Erwerber die tatsächliche Gewalt über die Schusswaffe hat und dies ist während der Zustellung von A nach B nicht gegeben!
  5. Da wäre ich mir nicht so sicher! Denn der tatsächlicher Erwerb zählt und dieser hat nicht innerhalb der Erwerbsberechtigung stattgefunden. Ich meine genau solche Fälle wie diesem.
  6. Eigentlich dürfte das Thema Gültigkeit einer Erwerbsberechtigung und der Begriff Erwerb Inhalt jeder Waffensachkundeprüfung sein! Im Übrigen sollten man die Grenzen gesetzlicher Regelungen sowieso nicht ausreitzen!
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